Thurgan.
bis in den Rhein sich ersticken, daß sie dort stets Todschlägc und andere Frevel ohne irgend eine Ein-sprache gebüßt haben. Dagegen will Schaffhausen denen von Dicßenhofen solche Rechtsamen altdort ganzund gar nicht zugestehen, indem selbe nie im rechtlichen Besiz gewesen, dagegen Schaffhausen das Gottes-haus Paradies sammt zugehörigen Gütern, hohen und Niedern Gerichten mit rechtem Titel an sich gebracht, viele Jahre ruhig besessen habe und allfällige Strafen ab Seite derer von Dießenhofen ohne Wissenund Willen Schaffhauscns verfügt worden. — Und nachdem nun die erwählten Richter und Zusäzcrsammt den Rathgcbcrn beider Parteien sich auf den Augenschein begeben und die Klagen und Antwortenbeider Parteien angehört, wird von den Richtern und Zusäzcrn, nach beider Parteien Rechtssaz, er-kennt: Weder die von Schaffhauscn, noch die von Dießcnhofen sollen sezt oder später befugt sein, durchihre Burger, Beisaßen, noch Hintersaßcn in dieser Sache Kundschaft „sagen" zu lassen; die VIII Ortesollen den Unterschreiber von Zürich und zwei der Räthc von Dießcnhofen, ebenso die von Schaffhauscnzwei ihrer Räthe bezeichnen, die am nächsten Montag die Personen aus dem Amt Uwiesen, welchevon beiden Parteien zu Kundschaft dargeboten sind, vor sich nach Dießenhofen citieren sollen; der Unter-schreiber von Zürich soll denselben dann einen Eid abnehmen, daß sie in dieser Sache die lautere Wahr-heit sagen werden; ebenso sollen die beiden Frauen im Kloster Paradies und die Frau Priorin undSchaffnerin zu St. Katharinenthal, ebenso Frau Elsbeth von Roggwhl von Constanz bei ihren Würden,Ehren und weiblichen Treuen die Wahrheit zu sagen ermahnt werden. Alle diese Sachen sollen von demgemeinen Schreiber aufgezeichnet und den Parteien auf ihr Begehren mitgcthcilt werden; der Schreibersoll in der Richter und Zusäzcr Namen die Frau Äbtissin zu Söllingen, die auch Kundschaft dargebotenhat, ersuchen, was sie über die Sache wisse, ihm schriftlich zuzusenden. Auf künftigem gemein-eidgenössi-schen Tag zu Baden sollen dann beide Parteien mit ihren Rcchtstiteln, Briefen, Urbaren und Rodelnsich einfinden und darüber gütliche oder rechtliche „Handlung" erwarten. Absch. 000. o. — 44V DieZusäzcr der beiden Orte Uri und Unterwalden sammt den Rathgcbcrn der übrigen Orte sollen sichauf künftigem Tage zu Baden mit Schaffhansen über den Rechtshandel unterreden; auch soll jedes Ortauf diesen Tag zwei Gesandten abordnen; die Abschiede über diesen Handel vom Jahr 1504 sollen behufsgründlicherer Berathung beigebracht werden. — Auf die Anfrage Schaffhauscns, warum die Kläger be-gehren, daß es die alten Stiftungsbriefe des Klosters Paradies und den Bestätignngö- und Burgrcchts-brief aushändige, will man Schaffhauscn antworten, daß es dazu verpflichtet sei, weil es gcwalttbätigbenannte Briefe zu Händen genommen habe, und weil das Gotteshaus Paradies den Klägern und nichtSchaffhausen gehöre, indem die VIII Orte ohne derer von Schaffhauscn Mithülfe die Lande diesseits desRheins mit dem Schwert erobert haben. — (Die Rechtsverhandlung über diesen Handel erfolgte dannzu Baden am 0. und 4. November. — Staatsarchiv Lucern. Akten: Kloster Paradies). Absch. 040 l>.—441. (1570). Der Streithandel wird auf künftige Tagsazung verschoben. Absch. 050. ii. — 442. BeideParteieil legen vor den Znsäzern und Rechtssprechern ihre Klagen und Antworten sammt ihren Rcchts-titeln vor.— Nach gründlicher Erdaurung derselben stellen leztere gemäß der geschwornen Bünde an beideParteien das Ansuchen, sie möchten ihnen gestalten, gütliche Mittel vorzuschlage», von denen sie hoffen,daß sie beiden annehmbar sein werden. Nachdem nun beide Parteien ihre Zustimmung gegebeil, werdenfolgende zwei Mittel gestellt: 1) Daß die niedere Gerichtsherrlichkeit, so weit des Gotteshauses ParadiesGüter gehen, mit dem Recht, alle Frevel und bußwürdigen Sachen zu strafen, ausgenommen was malefi-zisch, dem Gotteshaus zugehören solle, daß dagegen die von Dießenhofen alles, was die hohen Gerichte