Thurgau.
denen von Dießenhofeu nnv Schaffhansen behaupten ersterc, die Märchen ihrer hohen Gerichte gehen denMarchsteinen der Grafschaft Khburg nach bis in den Rhein, und es liege daher das Kloster Paradies inner-halb ihrer Gerichte; leztcre aber behaupten, das Kloster Paradies habe, so weit seine Güter reichen,seine besondern hohen und Niedern Gerichte, und berufen sich dabei auch auf langjährigen ruhigen Besiz.Räch Anhörung beider Parteien stellen die VIII Orte an sie das Gesuch, ihnen zu vergönnen, den An-hand auf einem Augenschein zu schlichten, und ihren Entschluß beförderlichst nach Zürich zu schiken, oderdann auf nächstem Tag sich zu entschließen, wie man das Recht gegen einander üben solle, Absch, 321, Zg.—^^4. Da Schaffhauseu das Recht dargeschlagen hat, so wird auf Ratifikation hin beschlossen, das Rechtanzunehmen; auf nächsten Tag sollen die Gesandten Vollmacht bringen, Ort und Zeit für den Rechtstaglestzusezen, Absch, 323, I>, — HZA. Die von Dießenhofeu und der Landvogt im Thurgau sollen aufwachsten Tag zu Baden zu rechter Zeit vorgeladen werden; dort will man dann mit denen von Schaffhausendas-Recht üben gemäß der Bünde, Absch, 324,1, 43k Die VIII Orte stellen an Schaffhausen diefreundliche Bitte, ue möchten ihre Urkunden und Rechtstitel über die hohen Gerichte und das Gottes-haus Paradies vorlegen; finde sich dann, daß ihre Ansprache begründet sei, so werde mau die von Dießen-hchen abweisen; denn man habe nicht im mindesten im Sinn, Schaffhausen in dem, was ihm von Rechts-wegen gehöre, zu beeinträchtigen, Schaffhausen erwiedert: Da es das Kloster Paradies stimmt dazugehörigen Gütern und Gerechtigkeiten im Posscß habe, so wolle es vernehmen, ob jemand gegründetereAnsprüche aufweisen könne nnd ob die von Dießenhofen oder jemand anders sie mit Recht daraus ver-hängen wolle, — Weil nun Schaffhausen sich in keine gütliche Unterhandlung einlassen will und dasRecht darschlägt, wird ihm entgegnet, daß die VIII Orte zu denen von Dießenhofcn stehen und mit ihnenbaö Recht gemäß der Bünde annehmen wollen, daß es sich daher auf künftigen Tag zu Baden gefaßt"lachen möchte, die Zusäzer und den gemeinen Schreiber zu ernennen, und daß nach Beendigung des"achsten Tags die Zusäzer hinaus nach Schaffhauseu und Dießenhofen reiten werden, um die nöthi-3eu Kundschaften aufzunehmen, Absch, 326, t, — 437 (1569), Da auf den beidseitigen Prätensionenbeharrt wird, so wird das Recht angenommen, (Klagcpunkte der Gesandten der VIII Orte sammt Schult-heiß und Rath der Stadt Dießenhofen gegen Bürgermeister nnd Rath der Stadt Schaffhauseu, betref-fend hohe und niedere Gerichte, Antwort, Replik und Duplik, — Staatsarch, Lucern, Akten: KlosterParadies), Uri und Unterwaldcn sollen jedes aus ihrem Rath einen „verständigen" Mann bezeichnenund ihn des Eides entbinden; Zürich soll den Redner und seinen Unterschreiber, als der Orte Schreiber,und dann jedes der übrigen Orte, das in dieses Recht stehen will, einen Rathgebcr ernennen; beideParteien erwählen zum gemeinen Schreiber den alt-Laudschreiber Heinrich Bodmcr zu Badeu und ent-binden ihn des Eides; der Rechtstag wird angesezt auf Sonntag laolaro (2t), März) in die Stadt Dießen-Hofen; daselbst sollen dann beide Parteien ihre Freiheiten, Briefe und Kundschaften auflegen, Bern be-gehrt noch eine Erläuterung des Handels und daherige Mittheilung der vermeinten Rechtsamen, um sichauf nächstem Tag erklären zu können, ob es auch in das Recht gegen Schaffhauseu treten wolle,Absch, 329, v. — 43«. Landammauu Schöuenbühl macht Anzug, daß cS eigentlich an Obwalden gewesenwäre, einen Richter für den Dießenhofen'schen Rechtshandel zu geben; da man aber bereits einen ausRidwaldeu ernannt habe, so wolle es nun es dabei bleiben lassen, Absch, 330, le. — 43?». Die VIII Ortebehaupten, daß der Stadt Dießenhofcn hohe und niedere Gerichte von ihrer Stadt abwärts zwischen denMärchen gegen Uwiesen, Langwiesen, durch den Kohlfirst gegen das Rorerbächlcin und diesem nach abwärts
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