Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1032
Einzelbild herunterladen
 

1032

Thurgau.

indem man sonst der Äbtissin durch Arreste n, a, m. zu gleichen Rechten verHelsen würde, und möchteunverzüglich darüber antworten, Wird auch all mslruvrillum genommen, Absch. 216 I. 52S (1571).Die Anzeige, daß die Äbtissin einige Frauen angenommen habe, denen sie nun angemessene Pfründenfestsezen möchte, wozu sich diese aber nicht verstehen, auch in Besorgung des Gottesdienstes nicht gehorsamsein wollen, wird all instruonllum genommen. Absch. 1)84. c». 521» (1583). Das Benehmen des Land-schreibers zu Frauenfeld in Betreff der Bestätigung der Äbtissin zu Münsterlingen und anderer auf diesesKloster bezüglichen Angelegenheiten soll auf dem Tag zu Baden ernstlich gerügt werden. Absch. 653. 1.527, Nach Verlesung eines päpstlichen Brevc au die V katholischen Orte in Betreff der Äbtissin undPriorin zu Münsterlingen wird auf Ratification hin erkennt, den Handel bis auf die nach Baden aufden 17. April ausgeschriebene allgemeine Tagsazung zu verschieben, weil nicht nur die V Orte, sondernauch Zürich und Glarus regierende Orte im Thurgau sind; inzwischen soll dem Weihbischof zu Konstanzgeschrieben werden, er möchte den Nuntius, Bischof von Scala, ersuchen, nicht abzureisen, indem die Ge-sandten der V Orte nach Beendigung der Tagsazung zu Baden sich mit ihm wegen Münsterlingen be-sprechen möchten, Absch. 654, 4128. Die Verwandten der Frau Abtstsin und Priorin bitten fürselbe um Verzeihung, indem ihr der Bischof von Scala, der sie wegen ihrer Vergehen in den Bann gethan,ebenfalls schon verziehen und den Bann gelöset habe; auf ihre dringende Bitte wird auch ein Gesuchum Verzeihung an den Papst erlassen; drei Boten werden abgeordnet, über die Verwaltung des Gottes-hauses Rechnung abzunehmen. Endlich wird vorgeschlagen, von allen Klöstern und Gotteshäusernwieder wie früher Rechnung abzunehmen. Absch. 655. l. -- 52?». (1584). Bezüglich der Reformationund der Kirchen der Lutherischen im Gotteshaus Münsterlingen und in de» andern Frauenklöstern imThurgau sollen die Gesandten nach Kreuzlingen dafür sorgen, daß die Frauen eingeschlossen und daßkeine weltliche Mannsperson mehr in's Kloster gelassen werde; sie sollen ferner die Kirchen besichtigenund das nöthige anordnen, damit endlich den wiederholten Ermahnungen des Papsts und seiner Legaten,sowie auch den Vorschriften der hl. Canoneu und des tridentinischen Conciliums nachgekommen werde.Absch. 677. I. 4131». Die Zusicherungen der Frauen des Gotteshauses, daß sie wohl haushalten, keineGastereien mehr geben und keine Mannsperson mehr in's Kloster lassen wollen, ferner ihr Gesuch, daßman ihnen die Klausur erlassen möchte, endlich der Antrag, einen Theil der Kirche abzureißen und denLutherischen eine eigene Kirche zu erbauen, sollen auf nächstem Tage vorgebracht werden. Absch, 686 g.531. Jedes Ort soll über die Angelegenheiten des Gotteshauses, sowie in Betreff der Kirche und Klau-sur seinen Boten auf den Tag zu Baden Instructionen mitgeben; der Landschreiber zu Franenfeld sollüber den Befund berichten, Absch. 683. j.

>. Clarisserimicnklostcr Paradies.

(Art. 432567. (15681580). Rechtsstreit zwischen Schaffhausen und Dießenhofen, resp. den VI ll altenOrten, über die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Kloster Paradies; Auskauf von Zürich, Bern undSchaffhausen; Anstand über Zoll und Fischenzcn auf dem Rhein).

Art. 532. (1568). Nachdem man die Märchen zwischen der Grafschaft Khburg und der Stadt Dießen-Hofen in Gegenwart des Gesandten von Schaffhansen bereiset und nachdem man leztcrn wiederholt ersuchthatte, die Gewahrsamen, welche Schaffhansen in Betreff des Klosters Paradies bcsize, vorzulegen oder an Zü-rich einzuschiken und zu gestatten, daß durch einen unparteiischen Schreiber Kundschaften aufgenommenwerden, ertheilt Schaffhausen abschlägige Antwort. Absch,317,1.533. Betreffend den Marchstrcit zwischen