Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1031
Einzelbild herunterladen
 

Thnrgau.

K.Bcnedictiiicnmmiklosttt'»sterlin,nu!.

Art. Ä1S. <1556>. Die Äbtissin begehrt, man möchte ihr, da ihr bisheriger Bürge, Bogt MartinÄmhofvon Uri, gestorben sei, fernere Bürgschaft erlassen, indem die Bürgen ans Kosten des Klosters stetsdarin liegen und weil sie ja dem Landvogt alle Jahre Rechnung ablegt. Wird in den Abschied ge-nommen. Absch. 20. g. t X» (1507). Der Prädieanl zu Münstcrlingen hatte bisher im Kloster seineWohnung. Da derselbe aber einen Handel mit Werg treibt und dadurch viel Geläuf im Kloster ent-steht, da ferner die Gäste nicht angemessen im Kloster logiert werden können, so wird vorgeschlagen, demPrädieantcn eine Wohnung außerhalb des Klosters anzuweisen und seine bisherige Wohnung zu einemGasthaus umzuwandeln. Der Landvogt wird mit Erkundigungen darüber beauftragt. Absch. 26. <!.<1559). Da nun auch die beiden Äbtissinnen zu Münstcrlingen und Feldbach dasselbe Gesuch stellenwie lezthin die Äbtissin zu Dänikon, nämlich ihnen die jährliche Ablegung ihrer Rechnung zu erlassen,und da der Landvogt und der Laudschrciber den drei Frauen das Zeugnis geben, daß sie ihre KlösterÜ»t verwalten und von Tag zu Tag sie mehr in Aufnahme bringen, so wird der Antrag, ihrem GesuchZu entsprechen, in den Abschied genommen, unter Vorbehalt beliebiger Einsicht in die Rechnungen.Abjch. 72. l. -TI.8. Es wird verabredet, der Äbtissin, wenn sie wegen ihres StreitS mit dem Bischofvon Konstanz Gesandte von einem oder zwei Orten begehren würde, zu entsprechen. Absch. 89. Z.(1560). Der Äbtissin, die mit Graf FrcbcninS Christopb von Zimbern einen Streit in Betreffder Bogtci Waggcrshofen hat, wird bewilligt, von einem oder zwei Orten Boten zu erkiesen, welcheihre Sache beim Grafen zu verfechten haben. Da man aber auch findet, daß der Berkauf dieser Bogtei und Gerichtöherrlichkeit für daö Gotteshaus vorthcilhaft wäre, sollen benannte Boten unter Ratifi-rationSvorbehalt über einen zwekmäßigcn Verkauf unterhandeln. Wird -nl mstruomlnm genommen.Absch. 98. I>.Die wegen der münsterlingischcn Vogtei Waggcrshofen an de» Grafen von Zim-bern abgeordneten Landammänncr Tschudi von Glarus und Schorno von Schwhz halten für zwckmäßig,die dortigen Rechtsamen des Klosters, die lediglich einige Bodenzinse und Fälle eintragen, an den Grafenju verkaufen, der dazu gerne geneigt sei, weil die Vogtei in seinen hohen und nieder» Gerichten gelegenist. Nach Verlesung einer Zuschrift des Grafen an Schorno und Tschudi wird lezterer nochmals nachKonstanz abgeordnet, um deu Verkauf unter Ratificationsvorbehalt abzuschließen. Auf künftige Jahrrech-nung soll dann jedes Ort seinen Boten Vollmacht geben, je nach Sachlage den Kauf zu bestätigen, oderihn auszuschlagen. Absch. 98. I,. ÄÜ.I. Auf die Beschwerde der Stadt Konstanz und einiger Thur-gaucr über die auf vorigem Tage der Äbtissin erthciltc Bewilligung, die Fischenzen um das Kloster herumals ihr Eigenthum in Verbot zu legen, und über das dahcrige vom Landvogt erlassene Mandat wirdleztercö bis zum nächsten Tage eingestellt. Sollte die Äbtissin von ihrer prätendierten Rcchtsamc nichtabstehen wollen, so soll dann auf nächstem Tage darüber entschieden werden. Absch. 108 ll.A22. Wenn die Äbtissin und die von Eonstanz sich zu einem gütlichen Tage verstehen, so soll Luecrnden Schultheiß Pfhsser und llntcrwalden den Panuerherr Waser dahin abordnen, nm vneint mit denAbgeordneten von Constanz deren Anstände in Betreff der Fischenzen zu untersuchen und wo möglich inGüte beizulegen. Absch. m, 42g. (1564). Ein Begehren der Äbtissin um Weisung über ihr

Verhalten bei ihrem Anstand mit dem Bischof von Constanz in Betreff der Ncubruchzehnten zu Hornwird in den Abschied genommen. Absch. 218. <>. T An den Bischof von Constanz wird geschrie-

ben, er möchte sich mit der Äbtissin in Betreff des Neugerent-Zehntens zu Horn gütlich verständigen.