Thurgau.
Vorstellung aller Gründe dahin zu vermögen zu suchen, daß es dieses geschehen lasse, und ihm dabei zueröffnen, daß man ohne Rechtsspruch davon nicht ablassen werde, und gleichzeitig eine Erklärung zu ver-langen, ob eS am Landfrieden festzuhalten gedenke. Dem Herrn von Heidenhcim wird die Zuschrift Zü-richs abschriftlich mitgethcilt. — Jedes Ort soll seinen Gesandten nach Baden Vollmachten über diesenHandel mitgeben. Auch soll man sich zu Baden erkundigen, was eS für eine Bewandtnis! mit der Einstcllung der Messe zu Bürgten und Steinegg habe und ob keine Katholiken mehr daselbst seien.Absch. 67(1. n. — 30 > Eine Zuschrift des LandvogtS in Betreff der Pfarrpfründc Gachnang wird mlrokoronllum genommen. Absch. 67l. g. — 302 An Zürich wird in Betreff des gachnangischeu Han-dels geschrieben und eine endliche Antwort begehrt. Jedes Ort soll den Gesandten, welche eö zur Beue-diction nach Kreuzlingcn schiken wird, den Auftrag geben (im Fall von Zürich keine entsprechende Aut-wort einlangen sollte», dem Herrn von Hcidcnheim zu befehlen, mit der Einführung der hl. Messe fort-zufahren und sich daneben zu erkundigen, wie der Kauf zwischen denen von St. Gallen und dem Herrnvon Landcnberg geschehen und ob der Artikel, betreffend die Religion, darin nicht vorbehalten sei.Absch. 674. l — 303 Den Boten nach Kreuzlingen soll anbefohlen werden, über den unruhigen Prä-dicantcn zu Gachnang bei dem Herrn von Heidenhcim Erkundigungen einzuziehen und, je nachdem siezu Zürich einen Bescheid erhalten, den Collator zu dessen Absczung zn vermögen. Absch. 677. g. —304 (1585). Eine Zuschrift auS Zürich in Betreff des Predigers von Gachnang wird jedem Gesandtenabschriftlich mitgethcilt, damit jedes Ort seinen Entschluß darüber nach Lucern schike. Absch. 765. ll. —303 Auf eine Klage der Abgeordneten der Gemeinde Romanshorn gegen den Abt von St. Gallenund nach angehörter Verantwortung deS lcztern wird erkennt: Bezüglich der begehrten Abkurung oderAbtheilung der Pfarrpfründe RomanShorn lasse man es bei dem Landfrieden oder aber bei der Uebcr-einkunft, welche der Abt zwischen dem Priester und dem Prädicanten getroffen, gänzlich verbleiben; wenndie von Romanshorn die Abkurung vornehmen wollten, so sollen dock die Frühmeßpfründe, Jahrzeitenund Stiftungen dem Priester, der selbe gemäß der Stiftung versehen muß, vorbehalten sein. Zürich undGlarus nehmen dieses in ihren Abschied. Absch. 716. llll.
I>. Äalendcrstreit.
Art. 300 (1584). Auf die Anzeige des Landvogts, daß Zürich ihm verboten habe, das Mandatin Betreff des neuen Kalenders zu publicieren, wird an Zürich geschrieben, daß man dafür halte, einBeschluß der Mehrheit müsse aufrecht erhalten werden. Dem Landvogt wird befohlen, das Mandat zuvollziehen und die Ungehorsamen zu bestrafen. — Jedes Ort soll sich darüber berathcn, was man inZukunft den Landvögten aus den katholischen Orten beim Aufritt und Schwören anbefehlen wolle, da-mit sie ohne Vorwipen der übrigen mitrcgierenden Orte nicht sogleich Befehlen von Zürich gehorsame»,und was man mit denen von Stein reden wolle, die zu Bürgten, wo sie doch gar nichts zu gebietenhaben, eigenmächtig das Mandat über Einführung des neuen Kalenders nicht wollen publicieren lassen.Absch. 674. m. — 307 Nach nochmaliger Ablesung der Zuschriften Zürichs und deö Landvogts imThurgau kann man noch immer nicht finden, daß die Einführung des neuen Kalenders den Landfriedenberühre oder den Neugläubigen an ihrer Religion Eintrag thue, oder daß man den Unterthanen in denVogteicn Anlaß zur Widerspenstigkeit und zu Unruhen gebe. Und da man in Erwägung gezogen, daßdie Reformation des Kalenders geschehen müsse, daß die vornehmsten Potentaten der Christenheit ihnangenommen haben und bei deren Unterthanen kein Unwille darüber entstanden sei, so will man von