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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau.

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228. Wegen Eidbruch war Jakob Hellberger auf leztcr Jahrrechnuug für ehr- und wehrlos erklärt wor-den. Nun berichtet Jakob von Fnlach, Landvogt im Klettgau, daß, da lezthin Hellberger wegen einesStreithandels mit Bernhard Segcsser, Vogt zu Kaiserstuhl, vor dem Landgericht im Klettgau gestanden,und Segesser behauptet hatte, daß Hellberger als ehr- und wehrlos erklärt worden, lezterer einen Briefdvn fünf Orten der Eidgenossenschaft aufgelegt habe, worin selbe ihn einen Biedermann nennen, unddaß dieser dann erklärt habe, daß der, welcher behaupte, er sei ehr- und wehrlos, selbst kein Biedermann sei;die Landrichter wünschen nun Auskunft über den Sachverhalt; dagegen begehrt Segesser, daß man denHellberger auf Betreten festnehme, damit er den Proccß gegen ihn anheben könne, indem derselbe durchjene Erklärung seine Ehre angegriffen habe. Der Handel wird in den Abschied genommen; an die Land-vögte im Thurgau, Rheinthal und Baden, sowie an den Hauptmann von St. Gallen wird die Weisungerlassen, den Hellberger festzunehmen, damit man ihn für seine Schcltungcn berechtigen könne. Absch.W. o. 229. Die Landrichter beschweren sich über den Abschied, gemäß welchem sie wegen der Frei-sprechung des Kreuz-Jakob die erlaufenen Proceßkosten zu Händen der vier Orte bezahlen sollen, in-dem sie vorbringen, das Nrthcil bei Gewissen und Eid gesprochen zu haben: man möge deßhalb die Ungnadegegen sie fallen lassen und den dem Landvogt ertheiltcn Befehl wieder aufheben. Wird in den Abschiedgenommen. Absch. 163. f. 239 Es wird beschlossen, den Hellberger festzunehmen, wo man ihn finde, unda» Vogt Khd von Bischofszcll und Bernhard Segesser in Kaiscrstuhl davon Anzeige zu machen, damit siessre Rechte gegen ihn wahren können; ferner denselben für die Beschimpfung der X Orte gebührend zustrafen. Absch. 163. k. 231. Der Graf von Sulz, den man ersucht hatte, auf der Eidgenossen Kostenden Jakob Hellberger gefangen zu sczen, ist diesem Ansuchen nachgekommen und sezt nun den Rechtö-tag über den Hellberger auf den 36. Septcmb. nach Rheinau an. Daher werden Zürich, Luccrn, Schwyzund Solothurn beauftragt, auf diesen Nechtötag Boten abzuordnen, um im Namen der Eidgenossengegen Hellberger auf Leib und Leben zu klagen; dem Vogt Khd wird anbefohlen, auf dem Rechtstagauch zu erscheinen, die gegen den Hellberger erlangten llrtheile mitzubringen und ebenso die aufbeiden Landgerichteil im Klettgau und zu Rheinau von dem Beklagten auSgcstoßenen Schcltungcn dar-Zuthuu. Der Landschreiber zu Baden soll die Instruction ausfertigen und in dieselbe die Urtheile überden Hellberger, sowie die beiden demselben ertheiltcn Geleitc stellen. Absch.lll. v. 232. (1561). Die zweiSöhne des Werner Khd, Vogts zu Bischofszell, stellen das Verlangen, daß man den Jakob Hellberger,der im Proccß mit ihrem Vater den Citationen des Landvogts keine Folge geleistet habe, verhafte, umden Proccß gegen selben zu Ende führen zu können. Es wird beschlossen, in den Orten und gemeinenVogteien auf denselben zu fahnden. Absch. 162. 1.

14. Polizeiliches

Art. 233. (1563). Ein Abgeordneter der Edlen und Gerichtsherren führt Beschwerde iiber dasneulich erlassene Mandat über den Kornkauf und begehrt, man möchte die Gerichtsherren beim Abschiedder zehn Orte zu Baden vom 13. Februar 1544 bleiben lassen. Das Begehren wird uct instruonllmugenommen. Absch- 265. ». 234. (1571). Abgeordnete des Abts von ist. Gallen melden vor denGesandten der V katholischen Orte, daß der Landschrciber von Baden ihnen ein ischrcibcn an den AbtZugestellt und berichtet habe, wie einige Bauern aus dem Thurgau iiber den Abt Klage geführt, weil ersie in der Kirche zu Summen ihre Gemeinden nicht abhalten lassen wolle. Sie geben folgenden Auf-

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