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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1008
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Thurgau,

hörung der über ihn aufgenommenen Kundschaften wird ihm ein sicher Geleit biö auf nächsten Tag zu-geichikt. Der Handel wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort auf nächsten Tag darüber in-struiere, Absch, 84, n. 22t». (>559). Da der Kaiser, der Fürst von Sachsen u, a, m, ab dem Reichs-tag zu Augsburg sich für den Schult verwenden und bitten, daß man den auf dessen Gut gelegten Arrestaufhebe oder dann vor unparteiischen Richtern im Reich demselben des Rechten sei, wird ihnen geant-wortet, daß Schult auf wiederholte Vorladungen nicht erschienen, daß es den Eidgenossen nicht gelegensei, jedem, der auf ihrem Gebiet frevle, im Reich Rede zu stehen, daß sie selben aber, wenn er sein Un-recht eingestehe und Gnade begehre, in Bezug ans die Strafe gnädig halten werden, Wird in denAbschied genommen. Absch, 72, i.

!>. Procest gegen de» Aufrülitcr Krcnz.Ialoli. Bestrafung der Landrichter.

Art. 221 (>558), Da Jakob Hellberger, genannt Kreuz-Jakob, in der Landgrafschaft Thurgau undan andern Orten durch seine Vcrläumdnngen viel Unruhen stiftet, so wird beschlossen, daß jedes Ort,an das er klagend gelangen sollte, ihn abweise und znr Ruhe crmahne. Auch an den Landvogt werdenhierüber Weisungen crthcilt, Absch, 84, x. 222, (>559), Weisung an den Landvogt, den nach demThurgau geflüchteten Kreuz-Jakob gefangen zu sezen und die Untersuchung gegen denselben anzuheben,(S. d, Absch, 72, -/.). - 223. Die Boten der vier Orte, welche zn Reischach über den zu Frauenfcldgefangenen Kreuz-Jakob Kundschaften aufgenommen, hatten den Landvogt beauftragt, dcu Beklagten vorRecht zu stellen, die Kundschaften zu verlesen und ihn nach Verdienen zu strafen,' Da nun aber dieAnzeige gemacht wird, daß die Landrichter jene nach Form Rechtens aufgenommenen Kundschaften nichthaben verhören wollen und den Krcnz-Jakob frei gesprochen haben, so wird dieses in den Abschied ge-nommen, um auf nächstem Tage zu berathen, was gegen die Landrichter wegen dieses ihres Frevels zuhandeln sei, Absch, 89, r. - 22'4. (>56«>. Hinsichtlich des Unheils, welches die Landrichter über'denKreuz-Jakob erlassen habeil, finden die V Orte, daß der Handel gemäß Vertrag mit den drei Städtenvor die zehn Orte gehöre. Daher beauftragen sie die drei Boten, welche nächste Fasten nach Franen-feld verreisen werden, über den Sachverhalt Erkundigungen einzuziehen und darüber auf nächstenTag zu berichten, Absch, 93, oc. 225. Die Vermessenheit der Landrichter in der Angelegenheit desKreuz-Jakob wird mit großem Mißfallen aufgenommen, Absch, 93, clll. 22«. Die Landrichters welcheden Jakob Hertenstein (Hellberger), genannt Kreuz-Jakob, an Leib und Gut zu bestrafen nicht gestimmthaben, verantworten sich in Gegenwart des Landvogts, Ammanns und Landschreibcrs dahin, daß sie nachdes Hochgerichts Brauch und Recht gcnrtheilt haben, daß die vier oder zehn Orte ihnen solches nichtübel nehmen möchten, indem sie in allen andern Fällen dicnstbcreitwillig seien, daß sie endlich, wenn dieregierenden Orte über diese oder andere Dinge ein anderes Recht oder eine andere Saznng aufstellen,dann diesem gemäß am Hoch- oder Landgericht urtheilen werden, Diese Verantwortung wird in denAbschied genommen, Absch, 95, :>. 227, Da siel, aus den aufgenommeneu Kundschaften ergeben hat,daß Kreuz-Jakob von Rorschach an dem zwischen dem Abt von St, Gallen und denen von Rorschachausgebrochencn Streit die meiste Schuld trage, ungeachtet ihn die Landrichter frei gesprochen hatten, sowird er nun ans dem Gebiet der zehn Orte lebenslänglich verwiesen. Die Landrichter aber werden indie Proceßkosten verfällt, wobei denen, welche nicht zur Freisprechung gestimmt, das Recht gegen die an-dern vorbehalten wird. Gleichzeitig wird eine Weisung bezüglich der Aufnahme von Kundschaften undde^en Berbörnng vor dem Landgericht und dem Hochgericht an die Landrichter erlassen, Absch, 98, g,