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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1007
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Thurgan,

1W7

Gerichtöherrcn in der Landgrafschaft legen einen Abschied von 1536 vor, in Betreff der Bußen und Stra-hn, welche ihnen zugchören sollen, und wünschen eine Erläuterung hierüber. Darauf wird erkennt: DieStrafen und Bußen, welche bisher nicht auSdrüklich festgcsezt worden und später durch Mandate bestimmtwerden sollten, es sei wegen Feiertagen, Spielen. Trinken, Schwören u, s. w,, was nicht das Malest;oder die hohen Gerichte berührt, sollen der Gerichtsherr, in dessen Gerichten die Buße verfallen ist, undder Landvogt mit einander theilcn, jedoch obbenanntem Vertrag zu Zürich und allen andern Verträgenunbeschadet, Ihr ferneres Gesuch, sie auch an den Bußen thcilnehmcn zu lassen, welche wegen Vcrlezungdes Vergleichs in Betreff des neuen Kalenders verfallen, wird all inslruoiillnm genommen, Absch, 716,1,

2. Berechtigung vvn Todsch! nge u.

Art, 213 (1556), Der Landvogt berichtet, daß einer von Steckborn einen Todschlag zu Mammernverübt und, nachdem er sich mit den Verwandten des Erschlagenen abgefunden, ihm, dem Landvogt, eineganz unbedeutende Summe zur Ablösung von der Strafe angeboten habe, die er aber nicht habe anneh-men wollen, da im Thurgan üblich sei, daß in solchen Fällen dem Landvogt so viel bezahlt werde, alsden Verwandten, und daß dann kein weiter Recht mehr darüber gehalten werde. Weil man es nun alseinen großen Mißbrauch ansieht, daß über Todschlägc kein Recht gehalten wird, so soll jeder Gesandtedarüber referieren, damit auf nächster Tagsazung eine Verordnung erlassen werde, daß Todschiäger nichtmit Geld sich abfinden können, sondern daß über jeden,er sei ehrlich oder unehrlich geschehen", Rechtgehalten werde; auch soll dann festgesezt werden, ob es vor dem Landgericht oder dem Malefizgericht zugeschehen babe, Absch, 11, I>.

Ei geninächtige B er Haftung durch die von Stein.

Art. 2i'l. (1556), Der Landvogt berichtet, daß die von Stein den Weibel und Zehnteinzicher deöAbts von Einsiedcln zu Eschenz, Georg Pfyffer, wegen Injurien ins Gefängniß gesezt haben, Wirdin den Abschied genommen, weil das Vergehen in der Landgrafschaft Thurgan geschehen ist, Absch, 16. c.213 (1557), Der Landvogt hatte den Auftrag, von denen von Stein eine schriftliche Erklärung zu be-gehren, daß sie nicht die Befugnis; gehabt haben, den Georg Pfyffer in'S Gefängniß zu sezcn; die vonStein aber hatten den Landvogt ersucht, ihnen dieses zu erlassen, Wird in den Abschied genommen,Absch, 28 x, 2 Ii» Uri macht Anzug, daß die von Stein die verlangte Erklärung in Sachen desGeorg Pfyffer noch nicht ausgestellt haben. In Berüksichtigung nun, daß selbe garbös" im Glauben undschlimme Nachbarn seien und daß sie vor Jahren daS Kloster Illingen angezündet haben, wird der Vor-schlag, ihnen gar und ganz nichts nachzulassen, in den Abschied genommen, Absch. 30, o. 217, Dadie von Stein sich immer noch weigern, die verlangte Nerschreibnng hinsichtlich ihres Verfahrens gegenPfyffer auszustellen, so soll darüber auf nächste Jahrrechnung zu Baden instruiert werden, Absch. 33, g.2 >8, Das Gesuch Zürichs, man möchte denen von Stein die schriftliche Erklärung, daß sie zur Vcrhaftung des Pfyffer kein Recht gehabt habe», erlassen, indem sie in ihrem Schreiben an den Landvogtim Thurgan versprochen, dergleichen nicht mehr thun zu wollen, wird in den Abschied genommenAbsch. 36, g-

4. Berechtigung des Hauptmann Schult wegen ttästcrnng.

Art, 21!i (1558), Hauptmann Schult von Egelsbofcn, der wegen Lästerungen gegen die Heiligenund die Jungfrau Maria um 80t) Gld, bestraft worden, wünscht sich zu rechtfertigen und erbietet sich,des Rechten zu sein, im Fall man sich mit seiner Verantwortung nicht zufrieden geben sollte. Nach Ver-