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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1006
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Witt)

Thurgan,

sticht aber einer den andern todl nach dem Frieden, soll man ihn richten mir dem Rad ohne Gnade, Siebitten dringend um Milderung dieser Artikel, weil sonst der Fall eintreten könnte, daß jemand unschul-dig hingerichtet würde, Absch. 090. 5, Lttt Hinsichtlich der streitigen Artikel zwischen den Gerichts-herren und Untcrthaneu läßt man es bei dem Beschluß zu Baden verbleiben, nur daß die Bußen nichthöher als 5 Pfund gehen sollen; Uri und Obwaldcn nehmen es in den Abschied, Absch. 092, o.!2tt? Da vor den X Orten, denen die malcftzischcu Sachen im Thurgau zugehören, angeregt wird, daßder Friedbruch daselbst vermittelst hauen, stechen oder verwunden nur mit etwa 20 Gld, von den Land-vögten gebüßt werde, während laut Sazung solche Verbrecher mit dem Schwert hingerichtet werden solltenund deren Gut den regierenden Orten verfällt, so wird nun von den VII Orten folgende Verordnung er-lassen: Wenn in Zukunft jemand den Frieden nüt Werken bricht, so soll er ohne Gnade zu 50 GuldenBuße verfallen sein, oder die Landgrafschaft Thurgan meiden; wenn aber einer den andernüber Frieden"todt schlägt oder sticht, so soll dann verfahren werden, wie imEidzeddel" steht. Die Gesandten der dreiStädte nehmen dieses in den Abschied, weil sie zu diesem Beschluß keine Vollmacht haben, Absch, 090, g.Ltti» Der Landvogt will die auf lczter Iahrrcchnung vorgeschlagenen Vergleichsarlikcl bezüglich derGerichtsherren im Thurgan nicht annehmen, weil die regierenden Orte dadurch beeinträchtigt würden.Wegen Abgang einiger Instructionen wird es nochmals in den Abschied genommen, Absch, 400,Ltt7 (1570). Die Gerichtshcrrcn beklagen sich, daß der Landvogt und der Landschreiber sie hintcrrüksangeschwärzt haben, und begehren, daß man ne zur Verantwortung kommen lassen möchte. Der Handelwird auf künftige Iahrrcchnung verschoben, Albrecht von Laudenberg zu Bürglen verantwortet sich be-friedigend auf die gegen ihn erhobenen Klagen, Absch, 412, o. 2tt!5, Bezüglich des langwierigen Spanszwischen den Edlen und Gerichtshcrrcn einerseits und dem Landvogt und Landschreiber anderseits überBestrafung vonZureden" und chrvcrlczenden Worten berufen sich beide Parteien auf einen Abschied derVll Orte zu Zürich vom Jahr 1509 und verlangen Fcstsczung einer bestimmten Buße auf Zureden, DasBegehren wird in den Abschied genommen, da man Neuerungen zu machen sich nicht für berechtigt bält,Ab>ch,415, 0, Ltttt, ;1574), Die neuen und alten Landvögte und Landschreiber sammt den Abgeord-neten der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrrcn deö obcrn und nieder» Thurgau's melden, daß sie,um die Armen zur Arbeit und Gottesfurcht anzuhalten und künftige Verderbniß der Unterthaucn in derLandgrastchaft so viel möglich zu verhüten, Artikel aufgestellt haben und nun um deren Bestätigungbitten. Nach Verlesung derselben werden sie in den Abschied genommen, Sie wünschen schließlich, daß,im Fall in nächster Zeit keine Tagsazung abgehalten würde, dann jedes Ort seinen Entschluß darüber demLandschreiber übcrschiken möchte, weil auf St, Bartholomäustag die Gerichte wieder angehen und mandann diese Artikel nöthig hätte, Absch, 440, n, Litt, (1575), Vogt Hagg bittet im Namen der Ge-richtshcrrcn um Bestätigung der neulich aufgestelltenthurgauischen Artikel", Weil man aber darübernicht instruiert ist, wird daö Begehren ml m-,ir»oin>nm genommen, Absch, 459, ,1. Lii, <(577), Auflezter Zahrrcchnung war dem Landvogt aufgetragen worden, den Abschied, betreffend Zureden, malefizischcund andere ehrverlezende Sachen von den Edlen und Gerichtshcrrcn herauszufordern und an den Land-schreiber von Baden zu überschilen. Nun übergeben die Edlen und Gerichtshcrrcn diesen Abschied undstellen das Ansuchen, man möchte ihnen über die andern darin enthaltenen Punkte, die den Eidgenossenin keiner Hinsicht nachthcilig seien, Brief und Siegel zustellen,^ Es wird entsprochen, mit dem Vorbe-halt des Rechts, selbe zu ändern oder ganz aufzubeben, Absch 515, c?, LiL, (1505). Die Edlen und