Thurgau.
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Stmfsachc».
I. Verschiede»??.
Art. I?»z (1565). Auf die Anzeige des Landvogts, das! ein gewisser Tommann von Nicder-Oppi-kon zu Tobel in der Trunkenheit gegen die Heiligen gelästert habe, wird er beauftragt, des TommannGuthaben mit Beschlag zu belegen und gegen ihn den Proceß einzuleiten. Abscb. 240. e. — H«»tj Daman in Erfahrung gebracht hat, das! Daniel Zwiker von Bischofszcll, welcher über die Mutter Gottess'ch so unchristlich geäußert hatte, vom Rath zu Bischofszcll nur um 50 Pfund oder Gulden und an derEhre bestraft, nicht aber vor das Malcfizgcricht gestellt worden sei, wird dem Landvogt befohlen, densel-ben bis ans weitere Weisnng gefangen zu sczen. Der Gesandte von Lucern soll auf seiner Durchreisedie von Zürich mündlich darüber berichten. Absch. 259. o. — I?»7 (1566). Wegen der Bestrafung desZwiker durch den Rath von Bischofszcll beschweren sich Statthalter und Räthc des Bischofs von Con-stanz, vorbringend, daß der Bischof daselbst die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besizc und es daher einEingriff in seine Rechte sei. — Daher werden beide Parteien auf künftige Jahrrechnung zu Baden ci-tiert, damit ste daselbst ihre Rcchtsamen und Freiheiten vorlegen und damit besonders die von Bischofszellstch über ihr Benehmen rechtfertigen. Dem Landvogt wird aufgetragen, das allenfalls vorfindliche Gut-haben des Zwiker mit Beschlag zu belegen und ihn selbst nach Verdienen zu strafen. Absch. 262. ll. —Ik»8 Da niemand von Bischofözell erschienen ist, um sich zu verantworten, wird nochmals mit allemErnst an sie geschrieben, daß dieses ihr ungehorsames Ausbleiben sehr befremde und daß ste sich aufkünftiger Tagsazung zu Baden verantworten sollen, damit man nicht zu andern Maßregeln genöthigetwerde. Absch. 268. s. — I M». (1567). Abgeordnete des Bischofs zu Konstanz und derer von Bischofs-zell berichten, daß sie ihre Anstände wegen Daniel Zwiker auf gütlichem Wege beigelegt haben.Absch. 284. ». — HM». Den Schultheiß Märchi von Fraucnfcld will man vor Landgericht stellen;Frciburg und Sololhnrn werden über ihre Meinung angefragt. Absch. 601. I>. — H<»I (1568). DerLandvogt wünscht, daß man eine Grenze fcstseze, bis zu welcher über kleine Bußen appelliert werdenkönne. — Wird all iirstruonllunr in den Abschied genommen. Absch. 626. vv.— H<»H. (1572). Abgeordneteder geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren einerseits und der Landvogt und Landschrciber anderseitserscheinen vor den RathSbotcn der regierenden Orte. Elftere behaupten, daß geringfügige Beschimpfungenvor den Niedern Gerichten berechtigt werden sollen, indem den armen Unterthancn viele Kosten dadurcherspart würden; lcztcre dagegen meinen, Beschimpfungen müssen laut altem Herkommen vor dem Land-vogt oder Landgericht, nicht aber vor den Niedern Gerichten berechtigt werden. Auf Ratification hin wirdnun beschlossen: Wenn einer den andern Dieb, Schelm, Kaib, Mörder, Kczer, Vcrräther u. dgl. schilt,so soll er dem Landvogt zur Bestrafung verfallen sein; wenn einer den andern aber Lurcn, Faulpelz,Unflat, Hudlcr, Lcutsch u. dgl. schilt, soll er vor den Niedern Gerichten in Gegenwart eines Landgerill'ts-Knechts beurthcilt werden; jedoch sollen alle früher» Verträge, Urbare, Freiheiten und Briefe in Kraftverbleiben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 690. g. — H<»3. Der Landvogt, Landschrciberund die Anwälte der Gcrichtsherren im Thurgau legen zwei Artikel aus dem Eid vor, den man denUnterthancn im Thurgan vorzulesen pflegt, nämlich: 1) Jeder, der von einem andern Frieden nimmtund diesen zuhalten mit der Hand verheißen hat, soll Frieden geben für Worte und Werke, für (ich jselbftund seine Freunde. 2) Wer den Frieden bricht mit Werken durch hauen, stechen oder verwunden, dessenLeib und Gut soll verfallen sein, darum soll man ihn richten mit dem Schwert ohne Gnade; schlägt oder