Thurgau
18<» (1567). Es waltet ein Streit zwischen dem Herrir von Mundprat zu Spiegelberg einerseits undWolf Walther von Grciffenberg, genannt Werli, zu Lommis anderseits; beide Parteien haben Urtheilezu ihren Gunsten in einzelnen Orten zu erlangen gewußt, die sich aber widersprechen. Nach Einsichtderselben und nachdem jeder Gesandte das betreffende Urtheil seines Orts wieder zu Händen genommen,wird beschlossen: Jede Partei soll aus vier Orten je einen Rathsboten bezeichnen, welche einen Augen-schein an Ort und Stelle aufnehmen und den Anstand auf friedlichem Wege beizulegen suchen sollen.Der Handel wird zudem ml instruonlluin genommen. Zugleich wird verordnet, es soll in Zukunft keinOrt mehr auf Anhören nur Einer Partei ctwaö beschließen, oder gar ein schriftliches Urtheil geben,sondern seine Meinung als Jnstruetion seinen Gesandten mitgeben. Absch. 284. e. — 187. SchultheißPfhffer voil Lucern, Landammann Schmid von Uri, Landammann Abhberg von Schwhz und LandammannLussi von Unterwalden werden als Spruchleute über den Span zwischen Mundprat zu Spiegclbcrg undWolf Walthcr von Grciffenberg zu LommiS bezeichnet; sie sollen am 2. September zu Fraucnfeld sicheinfinden. Absch. 284. oo. — 188. Propst und Capitel zu Bischofszell, sowie die Bürgerschaft daselbsterbitten sich den Burgermeister von Cham, Schultheiß Pfhffer und die Landammänner Abhberg und Schu-ler, um die zwischen ihnen waltenden Anstände beizulegen. Dieselben sollen sammt dem Landschrciber vonBaden am 19. October zu Bischofözcll sich einfinden und den Handel vornehmen. Absch. 288. u. —1811. (1572). Jeder Gesandte soll darüber referieren, was abermals die Gerichtöherren vorgebracht undbegehrt haben, und daß dieselben ohne Zweifel sich selbst in die Orte verfügen werden. Absch. 494. l> —14111 Die Gerichtsherren stellen daö Begehren, von allen Gemeinden Kundschaft einnehmen zu dürfenWeil es aber bisher nicht üblich gewesen, solche Versammlungen abzuhalten, so wird das Begehren inden Abschied genommen. Absch. 495. 5. — IUI (>577). Ein Anzug, betreffend den für die armen Unterthanen beschwerlichen Rechtsgang bei bösen Käufen, wo man selten hinter den wahren Sachverhaltkomme und der Wucher nicht offenbar werde, und ein anderer Anzug, betreffend den Weinkauf auf borg,werden in den Abschied genommen. Dem Landvogt wird anbefohlen, über dergleichen sorgfältig zu wachen:auf nächstem Tage soll dann eine Verordnung erlassen werden, wie solche in der Grafschaft Khburg undan andern Orten bestehen. (Actum, 26. Juni). Absch. 515. k. — 1412 (1533). Da man durch zweiAppellationen in Erfahrung gebracht hat, daß nicht nur die Untcrthanen im Thurgau ihre eigenen Güter,sondern daß auch einige Gemeinden ihre Hoch- und Frohnhölzcr, sowie Allmenden, welche den regierendenOrten, als der hohen Landesobrigkcit, zugchören, verschreiben und vcrsczcn und so den gemeinen Mannzu Grund richten, wird dem Landvogt ganz ernstlich befohlen, sorgfältige Untersuchungen darüber anzu-stellen und dann über das Resultat zu berichten. Ferner wird verordnet, daß kein Landvogt einer Ge-meinde erlauben dürfe, auf Hochwälder oder Allmenden Geld aufzunehmen, und zwar bei höchster Un-gnade. Absch. 657. o. — 14115. (1584). Da in Folge Weisung deS bischöflichen Statthalters Wohlgemut!)der Vogt zu Bischofszell sich geweigert hat, einige Bürger zu Bischofszell kundschaftSweiS verhören zulassen, wird dem Landvogt befohlen, den Statthalter nochmals um Entsprechung, oder dann um Angabcder Gründe seiner Weigerung anzusuchen. Absch. 689. o. — 141^ Fridolin Zwinggcr, Bürger zu Bi-schofSzell, beschwert sich, daß er genöthigt worden, einen Spruch zu Bischofözcll anzunehmen, und bittet,ihm behülflich zu sein. Daher wird dem Landschreiber aufgetragen, sich beim bischöflichen StatthalterWoblgcmuth für denselben zu verwenden. Absch. 689. t.