1002
Thurgau,
Gut an drei Orten verschreiben, ohne dem einen oder andern anzuzeigen, daß es schon versezt sei, —Das Begehren wird all ilwtiuenllum genommen, damit solche Mißbräuche in den Vogtcicn abgestelltwerden, Absch. 237. o. — >i (1565), Der Landvogt bringt vor: ES sei ihm auf sein Ansuchen vonden VII Orten der Befehl zugekommen, durch ein Mandat allgemeine Schuldverschreibungen, in denendie Unterpfänder nicht auSdrüklich benannt sind, zu verbieten; diesem Befehl mochte er gerne nackkvmmen, besorge aber, dabei auf bedeutenden Widerstand zu stoßen; er bitte daher nm Erläuterung, obdarunter auch die schon vorhandenen Berschrcibungcn zu verstehen seien, oder ob es nur auf neue Be-schreibungen anzuwenden sei, — Diese Einfrage wird all instinonllum genommen, Absch, 248, «I. —1K3 (1567), Der Landvogt berichtet, daß einige Wucherer den armen Leuten Geld ausleihen und derenGüter sich als Unterpfand verschreiben lassen und diese sodann, wenn sie auf eine bestimmte Zeit dasCapital sammt Zinsen und Kosten nicht bezahlen können, von Haus und Hof jagen ; er bittet um Wei-sung, wie er sich dabei zu Verhalten habe, — Wird ml in5tl'u«>nllnin genommen, Absch, 288. c> —!<»<», (1570), Der Landvogt berichtet, daß bei Auffällen die Frauen das ihren Männern zugebrachte Gutzum voraus wegnehmen, und beantragt zu verordnen, daß nur dann, wenn daS Gut einer Frau aufdem Unterpfand ihres Mannes versichert worden, dasselbe beim Auffall des Mannes von der Pflichtzur Bezahlung frei sei. — Wird zur Jnstruierung in den Abschied genommen, Absch. 353, x. —1457 Der Gesandte von Schwyz will nicht dazu stimmen, daß Schultheiß Märchi von Fraucnscld denEid, den er wegen einer Schuld zu leisten Vorhabens gewesen, leisten solle, Absch, 359,— g 4555 (1571)Sebastian Knab, Burger zu Lucern, bittet um Weisung an den Landvogt, damit seine Anforderung füreinige in die Landgrafschaft gelieferten Harnische bezahlt oder daß er dafür versichert werde, — Es wirdihm entsprochen, Absch, 389, c. — H«5k» (1572). Dem Knab wird eine Empfehlung an den Landvogterthcilt, Absch, 392, n. — 1.7^, Wiederholte Empfehlung des Knab an den Landvogt, Absch. 404, o, —17 4. — Z 7Z. (1574), Verwendung der Stadt Lindau für ihren Burger Jakob Datier, betreffend Zurük-
erstattung einer ihm gestohlenen Summe Geldes, fS, die Absch, 434. o ; 436, c.; 440, l, > 17H (1575)
Der Landvogt wünscht Weisung über sein Verhalten gegen den Grafen von Zimbern, auf dessen Verwendungeinem Burger von Meßkirch vier gestohlene silberne Becher zurükgestellt worden, ohne daß derselbe sich darüberausgesprochen, ob er in ähnlichen Fällen Gegenrecht halten werde. — Wird all ii^tinonlluin genommenAbsch, 465, k. — 175 (1580), Abgeordnete deS Hauptmanns, Bürgermeisters und Raths der Stadt Eon-stanz melden, daß sie bisher alles, was in der Eidgenossenschaft gestohlen und nach Konstanz gebracht wordenzurükgestellt haben, so oft es ihnen möglich gewesen, und wünschen, daß man sich über ein gleichmäßiges Ver-fahren verständigen möchte. Es wird daher nach Anhörung deS Landvogts und Landschreiberö folgenderVertrag mit der Stadt Constanz abgeschlossen: In Zukunft sollen beide Obrigkeiten und ihre Untertbancnden Burgern und Unterthanen des andern Theilö gestohlenes Gut auf Begehren und ohne alle Entschädi-gungS- oder Kostenforderung zurükstcllen, selbst dann, wenn das gestohlene in die dritte oder vierteHand gekommen wäre, — Diese Ucbcreinkunft wird all ratilieanllum genommen, Absch, 589, «», —1745 (1584), Der Landvogt meldet, das; Stephan Wohlgcmuth, Statthalter des Bischofs von Constanzeinem Burger von Constanz bewilligt habe, Arrest auf einen Erbfall zu Ermatingcn zu legen, daß er,der Landvogt, aber diesen Arrest aufgehoben, weil er wider Stadt-, Land- und gemeine Rechte sei, undnun über sein ferneres Verhalten um Weisung bitte,—-Wird in den Abschied genommen, Absch, 680, ll,—177, (1586), Jakli Hug von Welträngen beschwert sich, das; etliche von Stammheim troz Verbot und