Thurgau,
genommen. Inzwischen sollen die Früchte, Heu und Stroh daselbst ausgedroschen und in DrittmannöHände gelegt werden Absch, 497, l.
itt Justizsnchen.
u, Gerichtssachru.
Art. <1591). Auftrag an den Landvogl, sich über den RcchtSgang bei Lehenstreitigkciten
genau zu erkundigen. (S. d, Absch, kW. an.) — Z57 Da zu Francnfeld oft vorkömmt, daß in einer undderselben Sache die nämlichen Personen Richter und Partei sind, wodurch oft langwierige RechtshändelZustehen, so sollen, diesem abzuhelfen, die Boten auf nächsten Tag instruiert werden, Absch. kW. o. —^58, <157!t>. Hinsichtlich der im Thurgau aufgekommenen Ucbung, daß bei Processen einer oft fünfbis sechs Beiständet' hat, wird verordnet: ES soll in Zukunft niemand mehr als Einen Beiltand undleinen Fürsprecher bei einem Proceß brauchen dürfen: nimmt aber einer mehr und gewinnt den Proccß,>o soll die verlierende Partei die Kosten zu bezahlen nicht schuldig sein, — Dieses wird ml rotoron-än»! genommen, Absch. 415. o.
>>. .-tulüssiqkcil vv» Zcugcn.
Art. 43?» (1597), Der Landvogt begehrt Weisung in Betreff des von ihm zu beobachtenden Ver-fahrens gegen Hans Traber von Homburg, den er wegen Betrug bei Entrichtung des Zehntens undwegen eines falschen EideS vor das Malcfizgericht gestellt habe, bei welchem Anlaß aber die Richterbesonders in Bezug der Zulässigkcit der Zeugen in ihrem Unheil „zerfallen" seien, — Wird .ml iimlruon-"sinn genommen, Absch, 294, v. — Hinsichtlich dieses Auslandes zwischen dem Landvogt und HanS
Traber von Homburg und den Landrichtern im Thurgau verantworten sich leztcre, daß sie gesprochenund geurthcilt, was sie gemäß ibreö Eides als recht gehalten haben; wenn sie Zeugen im dritten Gradund näher nicht haben zulasse» wollen, so haben sie nach des Landgerichts altem Herkommen gehandelt;üc bitten um Weisung, wie sie sich in Zukunft in dergleichen Fällen zu verhalten haben, — Der Handelwird in den Abschied genommen, um sich darüber zu entschließen, was für eine Ordnung mau den Land-lichtern in Betreff der Kundschaften geben wolle. Dem Landvogt, Landammann und Landschreiber wirduufgetragcn, inzwischen in den Urbaren, Rodeln und Verträgen nachzuforschen, was von Alters herllebnng gewesen, Absch, 289. in.
Arrest-, Schuld- und Focderungdsachcu.
Art, !<»!,. <1559). Ein Gesandter derer von Constanz führt Beschwerde, daß bei Schuldstreitig-keiten zwischen Eonstanzern und Thnrganern leztcre häufig, wenu ihnen das Urtheil nicht gefalle, aufbas im Thurgau befindliche Guthaben jener Beschlag legen; damit nun aber gute Nachbarschaft undFreundschaft beiderseits erhalten werde, so sollte mau sich darüber vereinbaren, wie man gegenseitig strei-tige Sachen berechtigen wolle, — Wird in den Abschied genommen. Absch. 11, i, — I<»2 Verwendungder österreichischen Regierung in dieser Sache zu Gunsten derer von Eonstanz. <S. d, Absch, 21), 9.),
(1594), Der Landvogt verlangt Weisung über folgende drei Punkte; t> Ob es zu dulden <ci,baß die Gemeinden sich für die Schulden ihrer Angehörigen verschreiben, wobei dann arme Wittwcn undWaisen dieseS übel entgelten müssen, 2) Wer bei einem Auffall das Vorrecht habt, wenn jemand sein lie-gendes und fahrendes Gut an zwei verschiedene Personen verpfändet und der Besizer der ersten Ver-pfändung von der zweiten keine Mitthcilung erhalten hat, l!> Wie er die bestrafen soll, welche ihr