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Thurgau,
und Fischenzen auf dem Rhein; Auskauf der Anthcile Zürichs, Berns und Schaffhausenö durch die ka-tholischen Orte, (Siehe Kloster Paradies, Art, 482—458), — TNO U569) Die Gesandten, welche am20. März sich zu Dießenhofcn einfinden werden, sollen auch Vollmachten mitbringen, den Span zwischenJunker Benedict Stoker, Gerichtsherr zu Neuforn, und dem Landvogt im Thurgau hinsichtlich einerStrafe in Behandlung zu nehmen. Absch, 829, vv — IZI,. Der Landvogt berichtet: Er habe vernom-men, daß Benedict Stoker von Neuforn seine Gcrichtöhcrrlichkcit sammt Gütern und Einkünften imThurgau an seinen Sohn verkauft habe und den Kaut durch Bürgermeister und Rath zu Schaffhauscnfertigen zu lasten sich unterstehe: dieses sei eine Schmälerung der alten Rechte des Landvogts, indemschon seit mcbr als hundert Jahren die Käufe solcher Herrschaften, Sicherungen von HeirathSgut, Ab-tretungen von Erb und Gütern vor dem Landgericht zu Constanz und zu Fraueufcld gefertigt! wordenseien; er bitte daher ganz dienstlich, man mochte dieses alte Herkommen aufrecht erhalten und benanntenKäufer, sowie alle andern, welche Herrschaften und Gerichtsherrlichkeiten kaufen, anweisen, die Fertigun-gen nach alter Uebung vornehmen zu lassen, damit dem Landvogt, der sonst einen kleinen Lohn und nichtsolche Einkünfte und Zinsen habe, wie andere, das Siegelgcld nicht entzogen werde, Absch. 884, I), —(1570), Reklamation des österreichstchen Raths H, M, Heggcnzer, betreffend den im See beiWangen aufgefundenen Leichnam des Stadtschrcibcrs von Stckborn, (S, d. Absch, 855, r.) — li St!. Ab-geordnete des AbtS von St, Gallen und der Stadt Whl führen vor den Vll Orten Klage gegen Land-vogt, Landschreiber und Landrichter im Thurgau, daß in einem Strcithandel zwischen Chrisostomns Hugvon Whl und Ulrich Hagenbuchli von Hagenbuch und Gallus Kochcrhans von Ainet das Landgerichtgeurtheilt, wozu es nicht Fug und Recht gehabt habe, — Nachdem man auch die Verantwortung der Be-klagten angehört, wird der Handel in den Abschied genommen, Absch, 859, ,1. — !!Z'4 (1572). Abge-ordnete des Dompropsts der Stift Constanz melden: Ursprünglich sei die Stiftung der Dompropstei aufvier Kelnhöfe, nämlich Pfhn, Wigoltingen, Altnan (in der Landgrafschaft Thurgau) und Raithaslach (inder Landgrafschaft Ncllcnbnrg) fundiert gewesen; alle diese Kelnhöfe haben ungefähr dieselben Gebräucheund Rechte und in jedem seien drei verschiedene Stände, nämlich der Dompropst, der über Leute undGüter Grundherr sei, dann der Vogt, der diese Leute und Güter und deren Gerechtigkeiten zu schüzenund schirmen hat, und endlich die Untcrthanen, die zu diesen Höfen gehörig und der Dompropstei mitEigenschaft und Pflichten zugethan sind; nun habe der Dompropst Briefe aufgefunden, daß vor vielenJahren zwischen den drei Ständen über ihre Rechte im Kelnhof zu Pfhn sich verschiedene Mißverständ-niste erhoben hatten, weßwegen im Jahr 1502 eine Öffnung aufgerichtet worden, die er nun zu ratifi-eieren bitte, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 894, I>. — »53, (1576), Hans Schchcnwhlervon Bischofszell führt Klage gegen den Bischof von Constanz, daß dessen Vogt eine Wiese, die er schonüber dreißig Jahre frei und ledig besessen habe, anspreche und seinen Vater verhaftet hätte, wenn erihn nicht davon befreit, daß endlich dieser Vogt im Namen des Bischofs vor dem Hofgericht zu Eonstanzeinen Proeeß anheben wolle; er verlangt, daß dieser Span vor den Vll Orten, als der hohen Obrigkeit,ausgesprochen werde. Die Gesandten des Bischofs erläutern darauf in einläßlichem Vortrag, daß derKläger den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe, beweisen des Bischofs Rechte auf diese Wiese undklagen über die widerrechtlichen Handlungen und Gewaltthätigkeiten des Schchenwhler und dessen Soh-nes, — Nach Anhörung beider Parteien und da man nicht im klaren ist, ob ein Unterthan des Bischofssogleich vor dem bischöflichen Stab des Rechten sein müsse oder nicht, wird der Handel ml inKimomlum