Thurgau.
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wacht mit dem Bemerken, daß er, wenn ihm dieser Verschlag nicht gefällig wäre, dieses so bald möglichnach Zürich melden möchte, Absch, 284. gg. — 44t». Vergleich zwischen den X Orten und dem Abt vonSt. Gallen in Betreff ihrer Anstände über die niedere Gerichtshcrrlichkeit des Gotteshauses St. Gallenin der Landgrafschaft Thurgau. 1) Wenn an den Orten im Thurgau, wo der Abt die niedere Gerichts-barkeit, die Eidgenossen aber das Malefiz und die hohe Obrigkeit habeil, jemand einen andern an seinerEbre angreift, so sollen die Amtsleute des Abts beförderlichst einen Rechtstag ansczen und dem Landvogtdavon Kcnntniß geben; zeigt sich bei Verhörung der Klagen, daß der Beleidiger seine Injurie zurük-uimmt, so soll die Strafe dem Abt voifl St. Gallen zugehörcn; kann der Beleidiger aber rechtsgenüglichbeweisen, daß seine Behauptung wahr, so soll der Landvogt den Proceß zu Händen nehmen und dieSchuldigen nach Verdienen strafen. 2) Wer den Frieden mit Worten bricht, ohne jemanden zu vcrlczcn,soll vom Abt von St. Gallen bestraft werden; Fricdbruch aber mit Werken, als bauen, stechen, schla-gen u. s. w., bat der Landvogt zu bestrafen. 8) Wenn jemand in den Niedern Gerichten des Abts in denVerdacht von Mord, Todschlag, Diebstahl, Kczerei oder anderer schwerer Verbrechen gefallen ist, die an Leibund Leben zu bestrafen sind, so sollen die Amtölcute des Abts einen solchen unverzüglich verhaften undauf der March an den Landvogt oder dessen Diener ausliefern, oder auf des Landvogts Begebren aufihre Kosten ihm zuschiken; wird eine bisher unbescholtene Person verdächtig, so sollen die Amtslcute desAbts, sobald sie es erfahren, sich derselben versichern, und dann soll unverzüglich ein Rechtstag in Ge-genwart des Landvogts darüber gehalten werden; wird das Verbrechen durch Geständniß oder Kund-schaften erwiesen, so soll der Thäter dem Landvogt überantwortet werden; sind aber die Kundschaftenungenügend und läugnet der Beklagte, während der Verdacht stark auf ibm lastet, so soll er in Gegen-wart des LandvogtS oder seines Statthalters an der Folter verhört werden; bekennt er hier, so ist ersogleich dem Landvogt zu übergeben; wird er flüchtig, so soll der Landvogt auf dessen Vermögen greifen ;übrigens hat der Abt die Kosten der Gefangenschaft und des Processes so lange zu tragen, bis er diePerson auf der March dem Landvogt überantwortet, kann sich jedoch dafür an deren Habschaft halten.4) Der Abt soll auch fernerhin seine Amtsleute und Richter jährlich schwören lassen, alle malefiziscbenSachen unverzüglich an den Landvogt zur Bestrafung überweisen zu wollen; diese Amtsteute dürfen auchkeine strafbare Handlung, welche das Malefiz und die hohen Gerichte betrifft, „betädingen" oder fallenlassen ohne Wissen und Willen des LandvogtS, sondern sollen dem Rechten seinen Gang lassen; was sieheimlich oder öffentlich, wissentlich oder unwissentlich dagegen thnn, soll keine Kraft haben. 5t Wenn>m Thurgau geborene lcdige Personen sich auf dem Gebiet des Gotteshauses St. Gallen und in derGrafschaft Toggenburg niederlassen und dort ohne eheliche Lcibeserben sterben, so soll das Gotteshausden Fall beziehen; wenn dagegen ledige Gottcshauslente oder Personen aus dem Toggenburg in derLandgrafschaft Thurgau sich sezen und dort ohne eheliche Lcibeserben absterben, sott der Landvogt selbe„faalen". Absch. 287. — 447. Dieser Vergleich wird nun von neun Orten angenommen; llri stimmtnicht dazu und nimmt es wieder in den Abschied. (Ratification des Vergleichs 26. Juni 1567t.Absch. 283. k. — 148. Zuschriften von Zürich, Uri und St. Gallen bezüglich diejes Vertrage mit demAbt von St. Gallen werden jedem Ort abschriftlich in den Abschied gegeben, damit man sich entschließe,ob man noch ferner darüber berathen oder es beim Vertrag bleiben lassen wolle. Absch. 263. o. —(1568-1578). Rechtsstreit zwischen Schaffhausen einerseits und Dießenhofen, rcsp. den VIII altenOrten, anderseits über die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Kloster Paradies; Anhand über Zoll