Thurgau.
144 Der Anstand wird auf nächste Tagsazuug verschoben. Absch. 237. 3. — 44^. (1565). Der Land-Vogt berichtet: Er habe einige Personen der Niedern Gerichte wegen Freveln u. a. m. eitiert, allein dieGerichtSherrcn haben selben bei Buße verboten, sich vor dem Landvogt in's Recht einzulassen; nun glaubeer aber, daß die GerichtSherrcn nicht befugt seien, ihre GerichtShörigcn also zum Ungehorsam zu ver-leiten, sondern daß sie sich beim Landvogt und, wenn dieses nichts helfen würde, bei der hohen Obrigkeitzu beklagen haben, wenn der Landvogt mit den Landsaßcn etwas vornimmt, das den GerichtSherrcn zumRachtheil gereicht. Er berichtet ferner, daß sich einige Niedern Gerichte anmaßen, in Sachen, die der hohenObrigkeit zugehörig, im Rechten fürzufahrcn und Kundschaften zu verhören, wodurch die Parteien ingroße unuüze Kosten gebracht werden, während sie die Klage gleich anfangs vor das Landgericht oderden Landvogt weise» sollten; endlich daß einige Gerichtsherren prätendieren, daß ihre GerichtShörigcneinander nicht vor das Landgericht laden sollen. — Diese Eröffnungen werden :nl mKruoinlum genom-men. Dem Landvogt wird befohlen, inzwischen zu thun, waö der hohen Obrigkeit zustehe. Absch. 247. 5.—143. (1566). Der Landvogt macht die Anzeige, daß die Amtslcute des AbtS von St. Gallen an Orten,wo der Abt die nieder» Gerichte und die Eidgenossen die hohe Obrigkeit und das Malcfiz besizcn, sichviele Eingriffe erlauben, indem sie Friedbruch, Ehrverlezuug, Diebstahl und andere malefizischcn Verbrechenzuerst vor den nieder» Gerichten behandeln und herumziehen, während solche Dinge gleich an den Land-vogt gewiesen werden sollten. Dagegen erwiedern die Gesandten des Abts, daß derselbe keineswegs be-absichtige, die Eidgenossen an ihrer hohen Obrigkeit zu beeinträchtigen, daß er aber mehr Rechte habe,als andere GerichtSherrcn, indem die Untcrthanen in seinen nieder» Gerichten in der LandgrafschaftThurgau ihm schwören und mit ihm „reisen", indem ferner die Apellationen nur vor ihn und nicht weitergelangen und weil den Eidgenossen nur das Malefiz daselbst gehöre; sie bitten, man möchte den Abtbei seinen Rechten bleiben lassen und keine Neuerung anfangen.—Daher wird den Gesandten des Abtsaufgetragen, ihrem Herrn zu berichten, er möchte sich auf nächster Tagleistung zu Baden entweder per-sönlich oder durch Bevollmächtigte einfinden, um sich mit den Eidgenossen über das Verhältnis der nie-der» zu den hohen Gerichten zu verständigen. Auch soll jedes Ort seine Gesandten mit Vollmacht dar-über versehen. Absch. 262. I. — 144. Abgeordnete des AbtS verantworten ihren Herrn gegen dieKlagen des Landvogts, vorbringend, daß im Vertrag zwischen dem Abt und den zehn Orten deutlich be-stimmt werde, wie man sich gegenseitig zu verhalten habe; auch finde man darin, daß Versezung vonMarchsteinen, Gebrauch von unrichtigem Maß und Gewicht u. s. w. zuerst vor dem Niedern Gericht zuberechtigen seien und daß dieses doch viel wichtiger sei, als Ehrverlezung u.dgl.; der Abt wünsche nichtsweiter, als daß dem Vertrag, den Urtheilcn und Öffnungen nach altem Herkommen nachgelebt werde;daher bitte er, daß man es dabei bleiben lasse. Der Landvogt sucht nochmals die Richtigkeit seiner ein-gereichten Klagen darzuthun, wobei er von der Behauptung ausgeht, daß alle malefizischeu Sachen,die nicht ausdrüklich im benannten Vertrag gemeldet werden, dem Landvogt, als der hohen Obrigkeit,zu berechtigen und zu bestrafen zustehen. — Um weitere Anstände zu vermeiden, wird der Abt ersucht,sich dazu zu verstehen, daß von beiden Seiten einige Unparteiische bezeichnet werden, welche die streiti-gen Artikel erläutern sollen. Auch wird die Sache all mttrmnnluw genommen. Absch. 263. i. —143. il567>. Zu Beilegung dieses SpanS werden bezeichnet Bürgermeister von Eham von Zürich,Statthalter von Mülinen von Bern und Landammann Schund von Uri sammt dem Landschreibcr vonBaden; sie sollen auf den 2l. Mai zu Frauenfeld üch einfinden An den Abt wird davon Anzeige ge-