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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau

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Gesandten Instructionen bezüglich des Handels wegen Bischofszell und der Kirche zu Bürgten mitge-geben werden, Absch, 743, r,

IL. Iudicatur- und Competenzanstände.

Art. ilttt» (1562), Zwischen der Gemeinde Wylen im Tburgau, dem Commenthur zu Tobel unddem Abt von St. Gallen waltet ein Anstand. Elftere bringen vor, daß dem Prediger von Wuppenau,der sie bisher gemäß Landfrieden ordentlich versehen habe, verboten worden sei, ihnen zu predigen, undbitten, man möchte sie bei ihrem alten Herkommen bleiben lassen. Dagegen eröffnet der Commenthur:Die Kirche zu Wylen sei keine Pfarrkirche, sondern nur eine CaPlanei; die rechte Pfarre sei zu Buß-nang, wohin sie tod und lebendig gehören; da aber der benannte Fleken in den Gerichten des Abts vonSt, Gallen liege, so wünsche er zu wissen, wohin man die Gemeinde Wylen zum Recht weisen wolle.Der Abt endlich bittet, man möchte ihn bei seiner Gerichtsherrlichkcit bleiben lassen. Der Handel wirdin den Abschied genommen und zugleich wird den Parteien aufgetragen, ihre Rechtsamen auf nächsten Tagzu bringen, Absch. 162,0. (1563), In weiterer Erläuterung des Handels wird vorgebracht:

k) Von Seite des Abts von St, Gallen, daß es sich lediglich darum handle, ob dem Abt, dem die ganzeGerichtsbarkeit, Mannschaft, Gebot und Verbot u, dgl,, mit Ausnahme des Malcfizes, zu Wylen gehöre,den Streit durch seine weltlichen Räthc zu entscheiden zustehe; da nun der Commenthur von seinem an-gefangenen Recht nicht abstehen wolle so bitte er, man möchte keine Eingriffe in seine Freiheiten undGerechtigkeiten gestatten, und ihm melden, vor welche Gerichte man die Parteien weisen wolle, 2) VonSeite der Gemeinde Wylen, daß sie den Abt stets als ihren ordentlichen Gerichts- und Oberhcrrn, denCommenthur von Tobel aber für ihren Collator und Lebenhcrrn anerkannt, daß stc mit dem Statthaltervon Tobel sich vertragen haben und daß sie gemäß Landfrieden begehren, mit einem eigenen Predigerversehen zu werden. Der Handel wird nochmals in den Abschied genommen, Absch. 196. o.IHK, Da der Handel zwischen der Gemeinde Wylen, dem Commenthur zu Tobel und dem Abt vonSt, Gallen eine Rcligionssachc ist und als solche den Landfrieden berührt, und mau niemanden in sei-nen Freiheiten und Rechten Eintrag thun möchte, so wird er wieder in den Abschied genommen, damitjedes Ort seine Gesandten auf nächsten Tag darüber instruiere, ob der Abt von St, Gallen wegen seiner Nie-dern Gcrichtsherrlichkeit, oder ob die X oder VII Orte der Eidgenossenschaft wegen ihrer hohen Gerichtsbarkcit darüber zu entscheiden haben, und wohin mau die Parteien au'S Recht weisen wolle. Absch, 205. a,

(1564), Hinsichtlich dieses Strcithandels haben Abgeordnete des Abts in fünf Orten die Zustiin»iu»g erlangt, daß der Abt, weil der Fleken Wylen in seiner Gerichtsherrlichkcit gelegen sei, er tomildie Mannschaft und alle Gebote und Verbote daselbst besize, während die regierenden Orte die hoheObrigkeit allda haben, zu entscheiden habe, wozu die Kirche und Pfründe verwendet werden soll. Zürichglaubt dagegen, daß dieses eine Religionssache sei und den Landfrieden berühre, und daß daher und weilsie die hohe Obrigkeit daselbst besizcn, die VII oder X Orte darüber zu entscheiden haben. Da aber die Gesandtender fünf Orte von ihrer Instruction nicht abgehen wollen, nimmt Zürich den Handel in seinen Abschied,Absch, 213, llü, i Es waltet ein Anstand zwischen Propst und Eapitel zu BischofSzcll und deinBischof von Eonstanz über Berechtigung von Schulden, über Verwendung von Bußen und über das vonerster» jährlich zu bezahlende Schirmgeld, Klage und Antwort werden in den Abschied genommen mitder Ermahnung au beide Parteien, sich inzwischen gemäß Vertrag zu verhalten, Absch, 233, <z.