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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
996
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Thurgau.

tet, müsse das Recht zuerst vor dem Stab und Gericht des Gotteshauses Wagenhausen, in welchem diestreitigen Acker liegen, angefangen werden. Schaffhausen legt auch Spruchbriefe von 1535, 155t) und1551 vor, die zu seinen Gunsten sprechen.> Weil nun diese Urtheile und die Landsazungcn im Thur-gau einander widersprechen, wird der Handel in den Abschied genommen und auf folgende Tagsazunggewiesen. Absch. 359. o. 1.2«. Der Landvogt meldet, daß in den dem Bischof von Konstanz gehö-rigen Niedern Gerichten stch oft Anstände über Zehnten erheben, indem der Bischof oder seine Rätheprätendieren, daß solche Zehntsachen vor seinen nicdcrn Gerichten berechtigt werden müssen und daßjeder, der sich über ein Urthcil zu beschweren habe, an das Hofgericht appellieren müsse; er aber, derLandvogt, glaube, daß den regierenden Orten an ihrer Gerichtsbarkeit dadurch Eintrag geschehe und daßsolche Sachen vor dem Landvogt oder Landgericht sollen berechtigt und an die Eidgenossen appelliertwerden.-Wird ml rokoron.Inw genommen. Absch. 359. k. - 12?> (1571). Laudvogt und Landschreibermelden, daß einer von Konstanz eine Wiese in des Bischofs von Konstanz nieder» Gerichten zu Gott-lieben gekauft und dieselbe über sechzig Jahre zchntcnfrei besessen und ungehindert Aufbrüche daringemacht habe, daß nun aber der Vogt zu Gottliebcn den Zehnten anspreche, was zu schlimmen Konse-quenzen für andere zehntfreien Wiesen führen könnte; sie bitten um Weisung. Wird all iustiuenllumgenommen. Absch. 384. >v. 13». (1579). Die Angelegenheit wegen Propst Khd zu Bischofszell, be-treffend des Gotteshauses Zehnten zu Bürgten und Sulgcn, wird von den Gesandten der V katholischenOrte all lekoronllum genommen. Absch. 573. p. 131. (1580). Da man für zwckmäßig findet, diezwei Zehnten der Stift Bischofszell zur Tilgung der Stift Schulden zu verkaufen, so sollen Uri, Uutcr-walden und Zug ihre Boten auf nächsten Tag mit Vollmachten darüber abfertigen. Absch. 570. ll.132. Abgeordnete derer von Güttingen klagen: Vor vielen Jahren sei zwischen dem Bischof von Kon-stanz, Abt Georg von Kreuzlingen und der Gemeinde Güttingen ein gütlicher Vertrag durch eidgcnös-sischeBoten vermittelt worden, gemäß welchem die von Güttingen jährlich beiden Herren fürdenKlcin-zehnten 3V Gld. bezahlen sollen; nun aber besizen sie einen unversehrten besiegelten Brief von BischofHerrmann, worin gemeldet werde, daß sie keinen Kleinzchnten zu bezahlen schuldig seien; sie bitten da-her, beide Herren dahin zu vermögen, daß sie diese 30 Gld. jährlichen Zehntens loskaufen lassen. Eswird deßhalb an leztere geschrieben, sie möchten sich mit denen von Güttingen in gütliche Unterhandlun-gen einlassen. Absch. 589. ).. 133. (l534). Die von Kreuzlingen zurükkehrenden Gesandten sollenüber die Zwekmäßigkeit des Vorschlags, der Stift Bischofszell Zehnten zu Bürglen zu verkaufen undihre Schulden daraus zu bezahlen, Erkundigungen einziehen. Absch. 67.. i. 131. (1585). Abt Petervon Kreuzlingen samml dem Landwcibel Hans Heinrich Joner, genannt Rüppli, meldet: bcsize dasGotteshaus Kreuzlingen auf dem Eichrain einen Zehnten, zu dessen Bezug ein Zchntkuccht angestelltworden sei; da nun der Untcrthancn einer bei Entrichtung des Zehntens betrogen habe, sei dem Land-wcibel der Befehl ertheilt worden, jenen zu verklagen; der Beklagte habe nicht eingestehen wollen undsogar den Zehntknecht in's Recht gcmßt, damit die Wahrheit nicht an den Tag komme; da nun dasLandgericht das Begehren des Landweibels. den Knecht verhören zu lassen, abgewiesen, habe er an dieVII Orte appelliert; er bitte nun um Rath, ob er mit der Appellation fürfahren solle oder nicht.Daher wird nun dem Landwcibel befohlen, auf künftige Jahrrechnung mit dem Rechten fortzufahren,indem man dann vielleicht eine Verfügung erlassen werde, wie sich die Urtheilssprechcr in dergleichenFällen zu verhalten haben. Absch. 700.1,. 13». (1586). Auf künftigen Tag zu Baden sollen den