Thnrgan.
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vorgelesen worden, so wird durch die Mehrheit beschlossen, es bei diesem Vertrag verbleiben zu lassen,Absch, 98 ,5.— . (1563). Zwischen dem Bischof von Constanz und dem Slbt von Kreuzlingen erhebt sich einAnstand über den ihnen zugesprochenen Zehnten zu Güttingen, Der Abt verlangt den verhältnifimäßigenTheil au den 39 Gld,, weil er Collator der Pfarre Güttingen sei. Da nun aber die Abgeordneten beiderThcile keine Vollmacht haben, die Zache den Eidgenossen zur gütlichen Beilegung zu übergeben, so wirdsie in den Abschied genommen, Absch, 199, I, — 122. Vor Iahren war durch einen gütlichen Vertragkestgcsezt worden, daß die von Güttingen für den Kleinzehnten von Gütern, die sie bisher für zchntfreigehalten, jährlich 39 Gld, an den Bischof von Constanz und den Abt von Kreuzlingen zu entrichtenhoben. Nun sollen die Boten auf nächsten Tag darüber instruiert werden, ob man denen von Güttingen,wenn sie sich über diese Verpflichtung beschweren sollten, neuerdings zum Rechte» verhelfen wolle odernicht, Absch, l96, >1. — 123 (1569), Abgeordnete der Stadt Constanz eröffnen vor den VII Orten:Von Alters her haben ihre Burger, welche Reben im Thnrgan besizen, ihre Tranben, wenn diese nichtzur reebtcn Zeit in die nächstgclegencn Trotten haben gebracht werden können, in die Stadt zum drükengeführt, wogegen nie jemand etwas eingewendet habe; seit zwei Jahren aber wolle der Abt von Kreuz-lingen dieses nicht mehr zugeben, obschon dem Kloster an seinem Zehnten kein Abbruch geschehe; sie bittendaher, man möchte mit Hinsicht auf das Bnrgrccht, welches das Gotteshaus Kreuzlingen in der StadtConstanz genieße, den Abt dahin vermögen, daß er von seiner Weigerung abstehe. — Da man nun aberdie Gründe nicht kennt, warum der Abt sich dessen weigert, wird an ihn geschrieben, er möchte darüberberichten. Absch, 339, k — Z2T Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz lassen durchGesandte den VlI Orten vortragen: Es sei im Jahr 1569 ein Vertrag zwischen den VII Orlen und derStadt Constanz abgeschlossen worden, wodurch scstgesezt werde, daß die Güter in der LandgrafschaftThnrgan, mit Ausnahme der Lehen des Klosters Krenzlingcn, bei Verkauf oder Verseznng in den Ge-richten gefcrtiget und besiegelt werden sollen, wo sie liegen; da nun aber die älter» Kauf-, Fertigungs-oder Schuldbriefe, wenn sie vor Landgericht kommen, nicht für kräftig gehalten werden, so bitten sie nun,dafür zu sorgen, daß die Landvögte und das Landgericht im Thnrgan die vor dem benannten Vertragvon 1569 errichteten Briefe in ihrem Werth und Kräften bleiben lassen und darauf richten und urthci-len; sie verlangen ferner, daß die Landvögtc im Thnrgan die Stadt Constanz wie andere Gerichts-herren halten und das erlassene Mandat über den Wildfang nickt gegen sie in Anwendung bringen. DemLandvogt wird der Auftrag crtheilt, über beide Punkte Bericht zu erstatten. Absch, 349, I, — Die
Gesandten der Stadt Constanz stellen das erneuerte Begehren, es möchte daS Kloster Kreuzlingen ihrenBürgern gestatten, die Trauben in die Stadt zu führen und dort zu pressen, indem dadurch dem Klosterkein Abgang am Zehnten geschehen soll. Da aber der Abt Anfrechthaltung deS Vertrags von 1569 ver-langt und Constanz das Recht darschlägt, wird die Sache znrükgewiesen, in Erwartung, daß iie sich ver-ständigen werden. Absch, 349. j. — ,12«, (1579), Gemäß dem lezthin ertheiltcn Auftrag langt ein Be-richt vom Landvogt ein in Betreff der zwei Beschwerde-Artikel der Stadt Constanz, — Weil nun aberdie Mehrheit der Gesandten jezt darüber nicht instruiert ist, wird der Handel in den Abschied genommen,Absch. 355,- i! S7, Es waltet ein Anstand zwischen Schaffhausen im Namen der Propstei Wagen-Hansen und dem Abt zu Einsiedel,! in Betreff acht Juckartcn Akcr, die zum Hof Blüwelhausen ge-hörig gewesen, aber davon verkauft worden sind, und wovon der Abt von Einnebeln den Zehnten prä-tendiert und deswegen Schaffhansen vor dem Landvogt recktlich belangt, während Sckaffhausen bebanp-