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Thurgau.
erlaufenden Kosten sotten die beiden Gesandten dem Abt und den Gemeinden nach Verhältnis; über-binden Absch 72 I - IS« Die Gesandten der drei Städte Bern. Freiburg und Solothurn begehrenAntwort auf ihre auf lcztem Tage in den Abschied genommenen Beschwerden, daß mau den Anstand desAbts von Kreuzlingen mit einigen Gemeinden hinsichtlich des Weinzehntcns. sowie die Klage gegen denVogt von Weinfelden in Betreff des von ihm abgehaltenen Schießens in ihrer Abwesenheit behandelthabe Die Gesandten der sieben Orte erklären, daß sie diesen Anzug mcht erwartet, da in dem erst vorwenig Jahren aufgerichteten Vertrage zwischen den drei Städten und den sieben Orten die Befugnissebeider Parteien deutlich ausgeschieden seien, und da der Rechtshandel des Abts von Kreuzlingen nnt denGemeinden nur das Mandat über den Weinzehuteu betreffe, we chesw.e dre. Städte nichts angehe, fer-ner daß die sieben Orte wohl wissen, daß die Bestrafung maleftz.scher Vergehen allen zehn Orten zustehe,endlich daß in Folge der Verantwortung des Vogts von Weinfelden ur Betreff des Schießens die Sacheal' nicht malefizisch erfunden und nur deswegen in den Abschied genommen worden sei. um sich zu ent-schließen ob man die Abhaltung solcher Schießen in allen gemeinen Vogte.en verbieten wolle; da indes;die sieben Orte lange bevor die Eidgenossen das Landgericht und Malefiz »n Schwabcnkrieg erobert, d.cRegierung und'Verwaltung, hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Gebote. Verbote. Mandate und Sazun-aen in der Landgrafschast gänzlich besessen haben, während die dre. Städte mit ihnen nur über daS, wasdas Landgericht und das Malefiz betreffe, zu regieren haben, so begehren die sieben Orte freundlich, daß diedrei Städte von ihrem Vorhaben abstehen und sie bei ihren Gerechtigkeiten und beim benannten Ver-trage bleiben lassen, — Wird nochmals all iustluenllum genommen. Absch, 72. Ii. — 117. Es be-schweren sich die von Güttingen, daß in dem zwischen ihnen und dem Bischof von Eonstanz und demAbt von Kreuzlingen aufgerichteten Vertrage ein Artikel nicht so ausgefertigct sei. wie er abgeredetworden Um sie nun vor einem Nachtheil zu sichern, wird verfügt, daß die Parteien an einem zu be-zeichnenden Orte zusammenkommen und daselbst ihre Vertragsbricfe vorlegen sollen, daß dann MeisterTbumhscn der bei Abschließung des Vertrags mitgewirkt hat. angebe, w.c er fraglichen Artikel verstandenhabe und'daß ebenso der Landschrciber von Baden des verstorbenen Schultheiß Ritter Ansichten hierübereröffne. Bei der von diesen beiden abgegebenen Erläuterung soll es dann verbleiben. Absch. 72. m. -» I«. Auf den 6. Januar sollen Jtclhanö Thumhsen von Zürich und Schultheiß Pfhffer von Luecrnzur Vermittlung der Anstände zwiscbeu dem Bischof von Konstanz und dem Abt von Kreuzlingen undeinigen Gemeinden im Thurgau sich nach Kreuzlingen begeben. Absch. 80.... — 1 »?». (1560). Die vonGüttingen führen Beschwerde, daß die Briefe über den Vertrag, der zwischen ihnen und dem Bischof vonEonstanz und dem Abt von Kreuzlingen durch die eidgenössische« Schiedbotcn Meister Jtelhanö Thumh-sen von ^Zürich und Schultheiß Ritter vou Lucern vermittelt worden, nicht so ausgefertigct seien, wieman verabredet, indem sie gemäß lezterer jährlich 30 Gld. für den kleinen und großen Zehnten von denbisher zehntfreien Gütern zu bezahlen, gemäß der Briefe aber noch überdies; den Kleinzehnten zu ent-richten hätten Die Abgeordneten beider Prälaten dagegen bedauern, daß jene den reiflich bcrathcneuVertrag umzustürzen suchen, und erwarten, daß man diesen Vertrag aufrecht erhalte, oder das; man denAustand an's Recht kommen lasse, gleichwie man es in einem ähnlichen Streit dem Abt von St. Gallenund den Frauen jzu Dicßenhofen gegen die von Basadingen gestattet habe. - Wird in den Abschiedgenommen. Absch. 03. e. — 1.20 Nachdem man die beidseitigen Kundschaften über diesen Handel an-gehört und gefunden hat, das; der Vertrag gänzlich so laute, wie er concipicrt und den Boten und Parteien