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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau,

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II. Zehntsachcn

Art. II». (1556). 15s waltet ein Anstand zwischen der Stift Konstanz einerseits und Hans Ulrichvon Landenberg zu Altenklingen und der Gemeinde Marstettcn anderseits über den Neugcreut- (Ncu-bruch) Zehnten zu Märstcttcn. Die Stift behauptet nämlich, das; allenthalben, wenn ein neuer Aufbruchgemacht werde, der Pfarrer die drei folgenden Jahre den Zehnten davon nehmen dürfe und daß derNcugcrcut-Zchnten zum Großzehntcn gehöre; die andern dagegen sind der Ansicht, daß dieser ZehntenVer Pfarre Märstcttcn gehöre. Da nun gemäß einiger Urtheile von Landvögten im Thurgau jenerZehnten den Pfarrern zuerkannt worden, da man dagegen besorgt, es möchten auch andere Pfarreiennch hierauf stüzen und auf diese Weise den Klöstern, Kirchen, Städten, Spitälern u. dcrgl. an ihremGroßzehntcn Abbruch erwachsen, so wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 11. Ii.6 >l K. Das Begehren der Domstift Konstanz um Erläuterung betreffend den Neugercut-Zehnten zu Mär-stcttcn wird auf nächste Jahrrechnung zu Baden gewiesen. Absch. 26. v. IIZ. (1558). Abt Dicthelmvon St. Gallen und Priorin und Konvent zu St. Katharinathal bei Dießenhofen haben einen Streitniil der Gemeinde Basadingcn über Klein- und Großzehntcn. Nach Anhörung beider Parteien wirdrechtlich erkennt, daß in Zukunft die von Basadingcn den Zehnten von allen ihren Gütern den beidenGotteshäusern zu geben schuldig sein sollen, es sei denn, daß die Gemeinden oder einzelne Personell jcztoder in Zukunft Urkunden von den Zehntherren auflegen können, daß einige Güter vom Zehnten befreitseien. Absch. 56. I>I>. ZIÄ. Die von Konstanz führen Beschwerde, daß der Abt von Kreuzlingen undandere Zehnthcrrcn im Thurgau gemäß eines Mandates den Weinzehntcn nicht mehr wie bisher bezie-hen wollen. Da nun der Landvogt von Baden, von der Ansicht ausgehend, daß die Sache vor die VIIOrte gehöre, die Umfrage vornehmen will, erklären die Gesandten der drei Städte Bern, Frciburg undSolothurn, daß auch sie dabei mitzusprechen haben. Es wird dieses in den Abschied genommen, damit»>an, wenn die drei Städte von ihrem unbefugten Begehren nicht abstehen sollten, sich über das fernereBenehmen gegen sie verständigen könne, um bei dem aufgerichteten Vertrag zu verbleiben. Absch. 64. l.III. Die Gesandten der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn beschweren sich über den Land-vogt zu Baden, der sie auf lezter Tagsazung, als es sich um den Weinzehntcn des Abts von Kreuzun-gen gehandelt habe, bei der Umfrage habe ausschließen wollen, während sie glauben, bei Verhandlungenüber Regierungssachen und dergleichen Mandate und Sazungeu auch mitsprechen zu dürfen; ferner rügensie, daß auf gegenwärtigem Tage in ihrer Abwesenheit etwas mit Vogt Ulmer von Weinfeldcn verhandeltworden. Da die Gesandten der VII Orte sich dieses Anzugs nicht verschen und geglaubt haben, daßdie drei Städte sich des vor wenig Jahren aufgerichteten Vertrags über die Befugnisse im Thurgauwohl noch erinnern werden, nehmen sie die Beschwerde in den Abschied. Absch. 66. xg. III (1559).Der Abt von Kreuzlingen und einige Gemeinden beschweren sich über einige Artikel des Vergleichs, derzwischen ihnen und der Stadt Constanz durch die Gesandten von Zürich und Luecrn auf dem Tag zuKreuzlingen vorgeschlagen worden, und begehren über andere Erläuterung. Da man nun aber nichtweiß,»ob auch die Stadt Constanz einige Beschwerden vorzubringen habe, so wird selbe um ihre Zustim-mung angegangen, daß die Eidgenossen nochmals eine Verständigung versuchen mögen. Wenn dann selbeerfolgt, sollen Jtclhans Thumysen von Zürich und Schultheiß Pfhffer von Lueern nochmals nach Kreuz-lingen nch verfügen, dort mit den Abgeordneten von Constanz eine gütliche Beilegung der Streitpunktevtiszuwirken suchen und die Artikel des Vergleichs zur Ratification an ihre Obrigkeiten bringen. Die

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