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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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992
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Thurgau,

llum genommen, Absch. 589. Ii. IM. (1579». Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Con-stanz stellen die nachbarliche Bitte, man möchte in Berüksichtigung, daß stc zu ihrem Nachthcil dem Abtvon Kreuzlingcn mehr nachgegeben haben, als wozu sie verpflichtet gewesen, ihren Bürger, den sie aufdie Bleiche vor der Stadt sezen, vom Haupt- und Gewandfall freien und daher an den Landvogt undLandweibcl im Thurgau die entsprechende Weisung ertheilen. Sic bitten ferner, man möchte nicht ge-statten, daß während der Wochen- und Jahrmärkte zu Constanz fremde Krämer dicht vor den Stadtthorenbeim Kloster Krcuzlingen feilhalten, weil dieses der Stadt zum Schimpf und der Landgrafschaft Thurgaumehr zum Schaden als zum Nuzcu gereiche, Beide Begehren werden all ii^truonllum genommen,Absch. 566. s. IIIS. (1581), Die Gesandten des Äbts von St. Gallen beschweren sich, daß von inder Landgrafsch, Thurgau verstorbenen Leibeigenen der Lllift der Landvogt den Fall beziehe, während dasRecht hiezu vorerst dem Abt als ihrem Haloherrn zustehe und erst nachher dem Landvogt, und zwar ge-mäß des Abschieds von 1577, worin deutlich stehe, daß der Landvogt von fremden Einzüglingcn den Fallbeziehen möge, jedoch dem Abt an seinen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten unbeschadet. Dagegenberurcu sich der Laudvogt und der Landschrcibcr auf einen Abschied von 1559. Nach Anhörung beiderParteien läßt man es gänzlich bei den ergangenen Abschieden verbleiben, nämlich, wenn Leibeigene desAbts aus dessen Gebiet in die Landgrafschaft Thurgau ziehen und sich allda hauöhäblich niederlassenwollen, so sollen selbe sich zuvor loszukaufen verpflichtet sein; der Abt möge sich jedoch gegen solchegnädig finden lassen, Absch, 611, k. Kitt (1584), Auf künftigem Tage soll angezogen werden, obman den Priestern im Thurgau den Leib- oder Todfall erlassen wolle oder nicht, wie der Bischof vonConstanz wünscht. Absch, 639. 5.> KI7 (1585). Der Bischof von Konstanz beschwert sich, daß derLandweibcl unbefugter Weise von dem Pfarrer zu Riedlingen, Chorherrn zu Markdorf, der in der Land-grafschaft Thurgau ein Gut gekauft und zu Herstellung seiner Gesundheit dort gewohnt habe, aber baldgestorben sei, den Haupt- und Gewandfall beziehen wolle und einen Arrestbcfehl vom Landgericht aus-gewirkt habe; es erhalle aber keiner als Priester die Weihen, bevor er sich von seinem Leibhcrrn also los-gekauft, daß er von aller Dicnstbarkcit frei sei; wenn auch der Verstorbene keine geistlichen Functionenmehr habe versehen können, so sei er doch als Priester gestorben, er bitte daher, man möchte dem Land-weibcl sein Verfahren verweisen oder doch die Sache bis zu künftiger Jahrrcchnung einstellen. CS wirdihm geantwortet, mau wolle dafür sorgen, daß bis zu künftiger Jahrrechnung in diesem Handel nicht weiterprocedierl werde; was dann dort entschieden werde, lasse man sich gefallen, Absch, 799. c. KI8 DerLandweibcl meldet im Namen der Landgrafschaft, daß sie glaube, vom kürzlich verstorbenen ChorhcrruRudolph Gcrter zu Markdorf, der ein Gut zu Cgclshofcn gekaull hatte, den Haupt- und Gewandfall mitRecht beziehen zu können Dagegen wenden die Anwälte des Bischofs von Constanz ein, daß mau bisherin der Landgrafschaft Thurgau niemals weder Priester noch Predigergefallet" habe und daß der Bischofdabcr hoffe, weder Haupt- noch Gewandfall von jenem Gut schuldig zu sein. Der Handel wird inden Abschied genommen, Absch. 716. g (1586). Der Landvogt meldet, daß ihm wiederholtledige" Kinder zugebracht werden, die er dann auf Kosten der regierenden Orte und der Landgrafschafterhalten müsse, während Vater oder Mutter oder sonst nahe Verwandte sie wohl erziehen könnten, undbegehrt Weisung hierüber. Da man findet, daß durch die bisherige Uebung die Unsittlichkeit befördert werde,so wird dem Landvogt anbefohlen, jene lcdigen Kinder, welche wohlhabende Eltern oder Verwandte haben,diesen zur Erziehung zu übergeben nnd in Zukunft sol.üc Kinder nicht mehr anzunehmen. Absch. 758. zz.