Thurgau,
den halben Fall und gar keinen Laß zu geben schuldig ist. Der Abt hatte darauf eingewendet, daß jenerVertrag nur zwischen den Edlen und Gerichtsherrcn und den Unterthancn im Thurgau ausgerichtetworden, daß man nicht das Recht habe, das Gotteshaus St, Gallen wider seineil Willen durch diesenVertrag verbindlich zu machen, daß zwar der Laß den St, Gallischen leibeigenen Leuten erlassen sei, daßaber in dieser Befreiung die Prälaten den ganzen Hauptfall und die jährlichen Faßnachtshennen sich aus-drüklich vorbehalten haben und daß er hoffe, gegenüber seinen Eigenen Leuten im Thurgau gleiche RechteZu genießen, wie die Edlen und Gerichtsherrcn, lieber diesen Streit waren beide Parteien vor demLandvogt im Thurgau in's Recht gekommen, der entschieden, der Abt von St, Gallen müsse sich gemäßdes Vertrags mit dem halben Fall begnügen, — Nun beschweren sich die Gesandten dcS Abts vor denVll Orten und begehren, daß der Abt und das Kloster bei ihren Freiheiten und Rechtsamen in Bezugauf ihre Eigenen Leute im Thurgau oder andcrSwo gcschüzt werden, oder daß man sie wenigstens wieandere Edlen und Gerichtsherrcn bei dem halben Laß und Fall belasse. Daher wird nun den Gesandtendes AbtS aufgetragen, auf nächste Tagsazung die benannten FrcihcitSbricfe mitzubringen ! auch sollenalle Orte ihre Gesandten mit Vollmacht darüber dorthin abfertigen, Absch, 367, m, — (157k). DieVit regierenden Orte beschließen, daß das Gotteshaus St, Gallen berechtigt sei, von seinen leibeigenenLeuten im Thurgau die jährlichen Faßnachtshcnnen und von Verstorbenen den ganzen Hauptfall zu be-ziehen. Absch. 369, min. — TM5, Es wird beschlossen: Wenn ein „unehelich Kind" aus dem Thurgau>n des Klosters St, Gallen Landschaft oder im Toggenburg ohne eheliche Leibcrben mit Tod abgeht, magder Abt den Fall nehmen, der Landvogt aber das übrige; wenn aber ein unehelich Kind aus dem Klosteroder der Grafschaft Toggenburg im Thurgau abstirbt, mag der Landvogt den Fall, der Abt von St,Gallen das Erb nehmen, Absch, 377, tt. — (1574), Ammann Ruppli von Fraucnfcld stellt im
Namen des Herrn von Herbstheim, Domherrn zu Constanz, und eines andern Ausländers, welche beidein der Landgrafschaft Thurgau Güter gekauft haben, das Gesuch, man möchte sie wie andere Edle undGcrichtsherren im Thurgau halten und vom Fall befreien. Darauf wird erkennt, daß selbe wie andereEinzüglinge sollen gehalten werden und also dem Landvogt den Fall zu geben schuldig seien, — Wirdzum künftigen Verhalt in den Abschied genommen, Absch, 434, ll. — (1575). Der Landvogt mel-
det, daß sich wegen der Thcurung viele leibeigene Personen der Eidgenossen fortbegeben, ohne sich mitihm bezüglich ihrer Leibeigenschaft abgefunden zu haben, und wünscht den Erlaß einer Weisung, daß sichselbe zuvor von der Leibeigenschaft lösen sollen, — DaS Begehren wird all instiuenllum genommen.Absch. 465. g, — (1578). Abgeordnete der Stadt Eonstanz eröffnen: Die Stadt besizc eine in
der hohen Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau, ungefähr eine halbe Stunde von Constanz entferntgelegene Bleiche; diese sammt den dazu gehörenden Walken u. a, m. unterhalte die Stadt mit großenKosten; lezteS Jahr, beim Ableben der Frau deS Bleichers, habe der Landwcibel von Fraucufeld von der-selben, als einer Eingesessenen, den Gewandfall bezichen wollen und deßhalb den Mann vor das Land-gericht im Thurgau geladen; da nun benannte Frau eine Bürgerin der Stadt Constanz gcweien und einVertrag zwischen den Eidgenossen und der Stadt Constanz vom Jahr 1566 bestehe, in besten fünftenArtikel erläutert werde, wie es in Betreff der Bürger von Constanz, welche im Thurgau absterben, sollgehalten werden, so bitten sie um Aufhebung dieser Beschwerde, Dagegen behaupten der Landvogt undLandschreibcr, daß sie gemäß alten Sprüchen und Verträgen stets daS Recht gehabt, von den Freien undLandzüglingen im Thurgau den Haupt- und Gewandfall zu beziehen. — Der Handel wird all instruon-