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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Thurgau.

schast Toggenburg und die andern Landschaften des AbtS bei Erbfällen gegenseitig keinen Abzug voneinander genommen und Vermögen frei fortziehen lassen; da nun gegenwärtig ein Erbe im Toggenburggefallen sei, welches einem aus dem Thurgau gehöre, so wünsche der Abt eine Erklärung, ob man in Zu-kunft den Abzug gegenseitig beziehen oder aufheben wolle; er Einerseits wäre mit lezterm zufrieden, nurmöchte man ihm eine Bescheinigung darüber ausstellen. Wird all instruonllnm genommen. Absch. 566. u.

Itt. Leibeigenschaft und Fall Ledige Kinder.

Art. Mt. (1561). Da Peter Gundelfinger zu Pfhn den Fall von einer leibeigenen Person demLandvogt verweigert, so wird lezterer beauftragt, in Erfahrung zu bringen, wie es bisher bei den Ge-richtöherren im Thurgau und namentlich zu Pfhn bei Absterben einer Person, die einem Gerichtshcrrnleibeigen gewesen, gehalten worden, ob nämlich der Gcrichtöhcrr oder der Landvogt den Fall bezogenhabe. Absch. 145. ll. (1563). Der Landvogt begehrt Weitung, ob er von dem zu Klingen ver-storbenen Eberhard Brümsi von Schaffhanien den Haupt- und Gewandfall bezichen solle. Hierüber be-merkt der Landschrciber von Baden, daß man von den Edlen und Gerichtsherrcn im Thurgau keinenFall beziehe, und daß die VII Orte auch dem Brümst, dem zu Sonncnbcrg und dem zu Pfhn Briefe cr-theilr haben, das; sie gefreit seien. Wird in den Abschied genommen. Absch. 186. o. kM. SchultheißPfhffer und der Panncrherr von Untcrwalden crbalien von den VII Orten die Vollmacht, den aus dem Thur-gau stammenden Müller zu Unterwalden von der Leibeigenschaft zu libcricren und ebenso dessen Kinder.Absch. 183. l. 5»?. (IH68). Es waltet ein Streit zwischen dem Landvogt Martin Degen von Schwhzund Propst Halter von Zürich im Namen der Stift zum großen Münster daselbst. Der Landvogt näm-lich behauptet, er habe gemäß Beschluß zu Baden von 1556 das Recht von im Thurgau gestorbenenPersonen, und wenn sie auch der Stift zum großen Münster in Zürich leibeigene Leute, Regler genannt,seien, den Haupt- und Gewandfall zu beziehen, indem jener Beschluß wörtlich sage:Diewcil sich durcheingenommene Kundschaften, alt Sprüche und Verträge lauter und heiter erfinde, daß je und allwegenvon den Freien Landzüglingen im Thurgau der Haupt- und Gewandfall bezogen worden, daß es noch-malen bei demselbigen bleiben und gegen menglichem, sie seien aus den Orten unser Eidgenossenschaftoder nicht, also gehalten werden solle." Propst Haller hat gegen diesen Beschluß nichts einzuwenden,indem darin nur festgesezt werde, es solle von den freien Leuten und von den Landzüglingen der Haupt-und Gewandfall durch die Landvögte im Thurgau bezogen werden, aber nichts davon gemeldet werde,daß man der Stift ihre Rechtsamen gegen ihre Eigenen Leute, die offenbar Regler seien, entziehe unddaß der Landvogt auch von diesen den Haupt- und Gewandfall nehmen solle; er müsse daher bitten, dieStift wie andere Gotteshäuser im Thurgau und in andern gemeinen Vogteien bei ihren Rechtsamenbleiben zu lassen. In Würdigung der vorgebrachten Gründe wird der Handel all iiiktrnonllnm genom-men. Gleichzeitig wird angeregt, ob man die vor viel Jahren in einigen Vogteien erlassene Verord-nung, daß in Zukunft keine leibeigene Person in die Herrschaft ziehen dürfe, die sich nicht zuvor vonihrem Leibherrn losgekauft hat, auch auf die Landgrafschaft Thurgau ausdehnen wolle, damit für die Zukunftsolche Anstände vermieden werden? Auch dieses wirb all m5lruomliim genommen. Absch. 313. o.»8. (1576). Der Abt von St. Gatten hatte von einem im Thurgau verstorbenen Leibeigenen den gan-zen Hanptfall, nämlich das beste Stuf Vieh bezogen; der Sohn des Gestorbenen hatte sich aber gewei-gert, den ganzen Fall zu geben, mit Berufung auf den thnrgauischen Vertrag, gemäß welchem er nur