Thurgau,
989
8 Lehen Leheneid
Art. 8l» (1567), Die V katholischen Orte besprechen sich darüber, waö man dem Landvogt bezüg-lich der Verleihung der Lehenhöfc auftragen wolle, da man dafür hält, daß hiebet den Altgläubigen derVorzug vor den Neugläubigcn eingeräumt werden sollte, Absch, 284, — 87. (1574), Klage desAbts von Einsiedel« gegen Hans Koch von Stein wegen Verweigerung des Lchencides, (S. d, Absch,432 ch), — 88, Zürich verwendet sich für Hanö Koch in dessen Lehenhandel mit dem Abt von Einsie-deln, (S. d, Absch. 484. >,,). — 8?». Auf die Beschwerde des Abts von Einsiedel,,, daß in Folge einesVerbots von Zürich einige Burger von Stein, welche zu Eschenz Lchengüter des Abts besizcn, den Le-heneid nicht zu den Heiligen schwören wollen, wird von den V katholischen Orten beschlossen, den Abtbei seinen Freiheiten und Rechten zu schüzcn, Absch, 435. k. — (1585), Abgeordnete von Haupt-Mann, Bürgermeister und Rath der Stadt Konstanz beschweren sich über das Verhalten des KonradKnöpfli, dem mit Abschied zu Baden vom November 1584 der Lchenhof zu Emmishofcn entzogen wordensei, der sich nun weigere den Hof zu verlassen und noch überdies, die Früchte, welche die Stadt Konstanzauf eigene Kosten gepflanzt habe, zu seinen Händen nehme; man möchte, bitten sie, sie beim angezoge-nen Abschied schüzen und das Nöthige zu dessen Vollzug anordnen. Darauf wird erkennt: Hauptmann,Burgermeister und Rath der Stadt Constanz sollen bei ihren erlangten Rechten und bei der zu Badenam 29. November 1584 von den VII Orten erlassenen Bestätigung verbleiben und es soll der gegenwär-tige Landvogt im Thurgau die Vollmacht haben, zu Handhabung Rechtens den Knöpfli und die Seinengütlich oder mit Gewalt vom benannten Lchenhof zu entfernen und alles zu thun, was zur Erhaltungder Jurisdiction, Rechte und Gerechtigkeiten der VII Orte dient, damit auch die von Constanz mit ihremEigcutbum nach Gutsindcn schalten können, Absch, 799, a,
Abzug
Art, (1569), Dem Landvogt war auf leztem Tage die Weisung erthcilt worden, daß er demEberhard Brümsi von Schaffbausen, der das Schloß Altcnklingeu geerbt hat, den Abzug erlasse, wenn der-selbe von Schaffhausen eine Bescheinigung bringe, daß jeder aus dem Thurgau oder aus der Eidgenossen-schaft, der auf schaffhausischcm Gebiet eine Bcsizung erbt, selbe ohne allen Abzug in Best; nehmen könne.Nun bringt Brümsi eine Bescheinigung folgenden Inhalts: „Wenn einer aus dem Thurgau, aus derEidgenossenschaft oder anderswoher zu seinem ererbten Gut ziehen wollte und wir (Schaffhauscn) ihnals Bürger annehmen und er bürgerliche Pflicht thut, lassen wir ihn ohne alle Entgcltniß ziehen," ESwird in den Abschied genommen, ob man sich mit diesem Schein begnügen wolle oder nicht, Absch, 93, ». —
(1571). Der Landvogt macht die Anzeige: Es sei seit lange geübt worden, daß die Untcrthanen desBischofs von Constanz in der Reichenau, zu Oeningen und an andern Orten, und die eidgenössischenllutcrthauen aus der Landgrafschaft Thurgau gegenseitig von einem Gebiet in daS andere frei und ohneallen Abzug haben ziehen können; nun aber unterstehen sich des Bischofs Amtslcute, von einem von Oe-ningen, der in s Thurgau ziehen wolle, den zehnten Pfenning vom hundert abzufordern. Deshalb wirdan Statthalter und Rath des Bischofs von Constanz geschrieben, ste möchten davon abstehen und darü-ber Antwort geben; auch wird die Sache all instruorillum genommen, Absch, 369, i. — Hg. (1579),Gesandte des Abts von St. Gallen melden: Bisher haben die Landgrafschaft Thurgau und die Graf-