Thurau,
so soll jede? Ort seine Gesanlen auf nächsten Tag darüber instruieren, Absch, 32l, tili. — 11570).Luecrn stellt den Antrag, man möchte dafür sorgen, daß die „herrlichen Sitze" im Thurgau nicht also andie Schwaben verkauft werdein Absch, 352. ll. — ttö. Ansuchen des Albrecht voir Landenberg, ihn undseine erkaufte Herrschaft Bürgten wieder mit der alteil Freiheit zu begaben, jedem die Niederlassung zuBürglen verweigern zu dürfen, der einem andern Herrn mit Leibeigenschaft angehörig sei, <S. denAbsch, 367, Ii,>, — (1575), Schwyz wünscht, daß zu Badeil beantragt werde, es dürfe kein niedererGcrichtsherr, der sich zur evangelischen Religion bekenne, im Thurgau sich niederlassen, ferner daß zuBaden angezogen werde, wie der Bischof von Konstanz einen Vogt nach Bischofszell gesezt habe, ohnedenselben nach bisheriger Uebnng ans den katholischen Orten zu nehmen. Absch, 458, u, — <»7. DieGesandten der V katholischen Orte machen unter sich aus, daß sie keinem mehr, der eine Besizung imThurgau gekauft hat, aber zur neuen Lehre sich bekennt, erlauben wollen, sich dort niederzulassen.Absch, 45V, — S»8, <1576>, Der Landvogt meldet: Kr habe zu Verhinderung des Schadens, welcherden regierendeil Orten durch das Hin- und Herziehen der Landzügler erwachse, ein Mandat erlassen, daßjeder bei seinem Eid anzeigen müsse, ob er der Landgrafschaft Thurgau mit Leibeigenschaft verwandt, ober als Einzügling aus andern Städten und Landen gekommen sei, ob er von ehelicher Geburt abstamme u.a, m,; alle GcrichtShcrren im Thurgau seien diesem Mandat nachgekommen, einzig Wolf von Bcrnhan-sen habe sich dessen geweigert; er wünsche deßhalb Weisung, — Diese Einfrage sammt einer Antwort derGesandten des AbtS von St, Gallen werden in den Abschied genommen; dem Landvogt wird anbefohlen,den Wolf von Beenhausen zur Annahme dieser Artikel zn vermögen, Nebstdem wird beschlossen, derLandvogt soll ein Mandat erlassen, daß in Zukunft niemanden mehr gestattet werde, sich im Thurgauniederzulassen, der nicht sein Mannrecht und eine Bescheinigung beibringt, daß er keines Herrn leibeigenlci, Absch, 497, l. — (1577), Landammann Püntiner von Uri macht Anzug: Man habe bereits vie-len Edlen und andern fremden Personen erlaubt, Herrschaften im Thurgau anzukaufen; da man nunnicht versichert sei, wie diese sich im Fall der Roth, zu Kriegszeiten oder bei andern Anlässen, gegen dieEidgenossenschaft verhalten würden, so schlage Uri vor, daß man in Zukunft solchen Edlen n, dgl, nichtmehr gestatte, in der Landgrafschaft Thurgau Besizungen zu erwerben, außer mit Bewilligung der Eid-genossen, 'Wird all rokkioinluin genommen, Absch. 515. /, — 7S», <1578), Hans Heinrich Effingerzu Brugg stellt das Gesuch, man möchte seinen Tochtcrmann Eucharias Rclinger von Ledersheim, derein Schloß zn Ermatingcn besize, als Landsaßen im Thurgau aufnehmen und ihn wie andere Edlen undGerichtsherren befreien,— Wird all inKruoiillnin genommen, Absch. 539. u, — 7t, H. H, Effingcr erneuertsein Gesuch, Wird abermals in den Abschied genommen, Absch. 546. p. — 72. (1579), Es wird berich-tet, daß die Stadt St, Gallen von Junker Albrccht von Landenberg die Herrschaft Bürglen im Thurgauum 63,00V rhcin, Gulden gekauft habe, daher zu besorgen sei, eS möchten die noch katholischen Nnter-thanen daselbst von ihrem Glauben gedrängt werden. Da man aber jezt vernimmt, daß die bischöflichenRäthe zn Constanz im Namen des Bischofs diesen Kauf „zn ziehen" im Sinn haben, wird an HerrnWohlgcmnth geschrieben, er möge berichten, was an der Sache sei. Ferner wird dem Landvogt aufge-tragen zn berichten, unter welchen Bedingungen der Kauf abgeschlossen worden lei. Jedes Ort soll aufnächsten Tag instruieren, wie man den bischöflichen Näthen zum Zug dieses Kaufs verhelfen könnte,Absch. 572, o — 73- (>-580), Dem Abt von Stein wird bewilligt, sich im Thurgau niederzulassen.Absch. 578. <>, — 7st, Dem Sohn de? Hauptmanns Staldimann ans dem Thurgau wird eine Empfeh-