Thurgau,
oder Gerichtsherr schreiben und nennen solle, Absch, 72, o, — 3<» (1563>. Melchior Buchmann zu Pshnwar dem Landvogt Melchior Gallati von Glarus und den beiden Gericblsherren, dem Dompropst vonConstanz und dem von Rappenstcin, für einige Frevel Bußen schuldig geworden; da derselbe nun seinHauö zu Pshn verkaufte, in der Absicht, mit dem Erlös nach Mühlhauicn zu ziehen, legten der Landvogtund die Gcrichtöherren Arrest auf ihn für den Betrag der Schuld; dagegen aber erhob der GerichtsherrHans Jakob von Liebenfelö, genannt Lanz, Protest, weil das ein Eingriff in seine Rechte sei, indem erdaselbst die niedere Gerichtsbarkeit besize und der vierte Artikel des zwischen den sieben Orten und denGerichtshcrren im Thurgau abgeschlossenen Vertrags laute, daß die Landgerichtkncchtc in der Gerichts-herren Niedern Gerichten nichts zu gebieten haben, was den nieder» Gerichten zu verbieten zustehe,—Die Sache wird zum nähern Untersuch in den Abschied genommen, Ablch, 196. f.
<» Erwerbung von Herrschaften durch fremde Niederlassung. Einzuggeld.
Art. 37. (1557), Da seit einiger Zeit fremde Herren und Kaufleute sich in der LandgrafschaftThurgau ankaufen, so wird vorgeschlagen, daß man in den Eid, welchen die Landsaßen im Thurgau allezwei Jahre den Landvögten schwören müssen, seze: Es solle keiner im Thurgau die Befugniß haben, seineHerrschaft einem Fremden zu verkaufen, sondern er solle die Betreffenden an die eidgenössischen Botenweisen. Absch, 20, z?. — 38. Dieser Vorschlag wird zum Beschluß erhoben und dem Landschreiber zuBaden aufgetragen, denselben in den Urbar zu Baden einzutragen. Ferner wird beschlossen, es sollenauf Tagen die Boten keine Befugnis? haben, einem fremden Herrn zu bewilligen, im Tburgau oder inandern gemeinen Vogteien Herrschaften zu erwerben, sondern es sollen solche Gesuche in den Abschiedgenommen werden, Absch, 28, g. — 3?». (1501), Betreffend die Untersuchung des Landvogtö gegen PeterGuudelfingcr, Pfandherrn zu Pshn, wird auf Ratification hin beschlossen, an Zürich zu schreiben , es möchteden Landvogt beauftragen, daß er dem Gundelfinger verbiete, Güter im Thurgau anzukaufen und siemit Fremden, die nicht geboruc Thurgauer sind, zu „besczen", — Wird in den Abschied genommen,Absch, 136. k, — «»<> Gundelfinger verantwortet sich schriftlich (Supplication vom 13, Oetobcr) über diegegen ihn erhobenen Klagen, wovon jedem Boten eine Abschrift mitgetheilt wird, Absch. 145, e. —t»Z (1568), Da sich in der Landgrasschaft viele Fremde niederlassen und Herrschaften, Schlösse rundHäuser kaufen, ohne bei den regierenden Orten um die Bewilligung nachgesucht zu haben, wie denn voreinigen Jahren der sogenannte Landsfried den Siz Narrcnbcrg (jezt Arcnaberg) gekauft hat, so wirdder Antrag, daß in Zukunft für solche Käufe die Bewilligung der VII Orte einzuholen sei, all inüUuon-llum genommen, Absch. 313, l,. — «»Z. Obschon wiederholt beantragt und dein Landvogt die Weisungertheilr worden ist, ein Verbot zu erlassen, daß keine fremden, weder geistliche noch weltliche, weder adelichenoch andere Personen Herrschaften erwerben dürfen, indem dieses der Eidgenossenschaft oder den Land-sasfen mit der Zeit zu großem Nachthcil gereichen möchte, so vernimmt man nun doch, daß diesen Man-daten nicht nachgelebt werde. Daher wird der Antrag, eine angemehenc Verordnung hierüber zu erlassen,in den Abschied genommen. Inzwischen soll kein Ort einseitig eine derartige Bewilligung erthcilcn,Absch, 317. ll. — <»3. Es wird einstimmig beschlossen, es dürfe in Zukunft kein Fremder in der Land-grafschaft Thurgau ohne Bewilligung der Eidgenossen Herrschaften oder Güter kaufen. Dieser Beschlußwird dem Landvogt zur Nachachtung mitgetheilt, — Da auch angeregt wird, daß solche fremde Herrenihre Güter mit fremden Dienern und Schaffnern besezcn und daß diese viele Neuerungen mitbringen,