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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Thurgau.

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klären, wo dann Zürich gebührende Antwort geben werde. Absch, 326. v. 3it. Auf das auf lezterJahrrcchnung zu Baden von denen von Dicßcnhofeu gestellte Ansuchen um Berichtigung ihrer Anständemit Bürgermeister und Rath der Stadt Schaffhauscn in Betreff der Grenzen ihrer hohen und NiedernGerichtsbarkeit war beschlossen worden, diese Märchen zu untersuchen und beide Parteien in ihren Be-gehren und Antworten anzuhören. Nun bringen beide Parteien ihre Ansprüche vor. Da selbe sich jedochnicht vereinbaren lassen, wird der Handel wieder in den Abschied genommen. Absch. 317. o. (LangwierigerRechtsstreit von 1568 1578 zwischen Schaffhausen und Dießcnhofeu, resp. den VIII alten Orten überdie Märchen und die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Gotteshaus Paradies. S. Klost. Paradies.Art.471567). 3lt (1574). Abgeordnete von Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Kon-stanz beschweren sich in Gegenwart der bischöflichen Anwälte, daß der alt-Landvogt im Thurgau am26. Mai einen großen Marchstein nahe an den Graben und das Thor der Stadt habe führen lassen unddadurch dem Bischof die niedere Gerichtsbarkeit in seinem Gericht Tägcrwylcn und ihnen ihre uraltenRechte auf dem Tägermoos, entgegen der Tägcrwyl'schen Öffnung von 1447 und dem Vertrag von 1512,streitig machen wolle. Sie beschweren sich ferner, daß nach Ableben ihrer Bürgerin Frau Hilaria Geißbergin ihrem Leibdinghaus vor Krcuzlingen der Landvogt von den Erben den Abzug und der Landwcibelden Fall gefordert haben, was dem Vertrag von 1559 und seitheriger Uebung zuwider sei. Antwort:Man hege die Ansicht, daß es (hinsichtlich der Märchen und Gerichte und des Abzugs und Falls) beider Öffnung und den Verträgen zu verbleiben habe, man wolle dieses aber an die Obern bringen. Uminzwischen die Sache gehörig zu untersuchen und persönlichen Augenschein einzunehmen, werden die Land-ammänncr Abbberg und Hässi nebst dem Landvogt und Landschreiber beauftragt, auf den 6. Septembernach Constanz zu reiten. Absch. 446. «I. 32. (1575). Ludwig Tschudi von Glarus, Vogt zu Kaiserstuhl,beschwert sich, daß er verunglimpft worden, als habe er, während er Landvogt im Thurgau gewesen, denMarchsteiu an die Stadt Constanz führen lassen und daselbst aufrichten wollen, während doch der Vogtvon Gottlicben dieses gethan habe; er bittet, seine Verantwortung genehm halten zu wollen, da dieStadt Constanz ihn bereits für entschuldigt erklärt habe.Wird all rekoroulluiu genommen. Absch. 465. k.3Z. f1581). Gesandte des Abts von St. Gallen stellen das Gesuch, mau möchte die Landmarchcn zwi-schen der Grafschaft Toggenburg und der Landgrafschaft Thurgau berichtigen. Der Landvogt und derLandschreibcr entgegnen, daß sie noch nichts von einem Anstand bezüglich der Märchen vernommen haben.Es wird dcßhalb leztern aufgetragen, mit Abgeordneten des Abts die Märchen zu bereinigen und allen-falls nöthige Marchsteine zu sezen. Absch. 611.

3. Gerichtsherren Rechte und Pflichten.

(Hlildiguiia derselben den rclperenden Orte». S. Art. NN42.)

Art 34. (1558). Vogt L. Ulmcr zu Wciufcldeu legt als Verantwortung darüber, daß er in seinenBriefen den Fugger als Herrn zu Weinfcldcn tituliert hatte, viele Briefe vor, gemäß welchen diejes von denGerichtsherren seit vielen Jahren so geübt worden. Als. eigentliche Landcsberren der Landgrafschaft Thur-gau hält man jedoch diesen Titel, der übrigens auch von andern Gerichtshcrrcn gebraucht wird, als zuweitgehend und wünscht, daß sie sich nur Gerichtshcrrcn schreiben. Absch. 66. g. (S. auch Art. 2i>3 u. 2ii4).33. (1559). Es wird beschlossen und dem Landvogt aufgetragen, allen Edlen und Gerichtsherren in derLandgrafschaft anzuzeigen, daß sich in Zukunft keiner mehr Herr in (einen Gerichten, sondern nur Vogt