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Thnrgau,
Haben, wird dem Hans Jakob Fugger die Huldigung erlassen, jedoch unter obbenanntem Vorbehalte undmit der Bedingung, daß sein Amtmann Ulmcr, wenn er es noch nicht gethan, den VII Orten oder ihremLandvogt huldige, Absch. IM. A. — 43. (1588). Der Landvogt führt Beschwerde, daß die Unterthancn,als er von ihnen die Huldigung eingenommen, den Eid nicht zu den Heiligen haben schwören wollen,daß auch einige, wenn sie beeidigt werden sollen, zu den Heiligen zu schwören sich weigern; er bitte daherum Weisung über sein Verhalten, damit ihm später nicht vorgeworfen werden könne, daß er dazu ge-schwiegen habe. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 334. ll. — 44. (1584), Den Vorschlag, daß derLandvogt zu Frauenfeld'die Schwörtage, welche man jczt wohl an siebzehn Orten abhalten muß, nur anzwei Orte verlegen solle, damit die großen überflüssigen Kosten erspart werden, will man auf einem künftigenTage anregen, Absch. 877. ll. — 4». Bezüglich der vorgeschlagenen Abordnung von Gesandten in diethurgauischen Gemeinden und der Verlegung der Schwörtage an nur zwei Orte wird wegen Ungleich-heit der Stimmen nichts ausgemacht. — Wird nochmals all iimtrnonllum genommen, Absch, 884, g.
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Art. 4«, (1588), Weil die Landmarchcn zwischen der Grafschaft Khburg und der LandgrafschastThnrgau sowohl unten am Rhein, als bei Elgän am Höruli noch nicht gänzlich bereiniget sind und auchdie von Dießenhofcn die Ausmarchung ihres Stadtgerichts gegen das Thurgau begehren, damit sie wissen,wie weit sie zu strafen haben, so wird beschlossen, daß jedes der VlI Orte einen Gesandten auf den 24, Au-gust nach Dießenhofen senden soll; Bern wird überlassen, bezüglich der Märchen von Dießenhofen aucheinen Gesandten zu schiken; der Landvogt und der Lanchchreiber werden beauftragt, ans benannten Tagdie Urkunden und Gcwahrsamen über diese Märchen beizubringen, Absch. 313, k. —- 4?, Nach statt-gehabter Verhandlung über den Dießeuhosen'schcn Span begeben sich die Gesandten der scchö Orte ansdie Nntermarchen, welche die hohe Obrigkeit der Landgrafschaft Thnrgau und der Grafschaft Khburgscheiden; hier finden sich auch Abgeordnete von Zürich ein; diese versichern, daß sie keinen Grund undBoden ansprechen werden, der nicht zu Zürich oder jciner Grafschaft Khburg gehöre; eine ähnliche Ver-sicherung wird ihnen von den Gesandten der sechs Orte gegeben. Nun werden gemeinschaftlich die Mär-chen von Stein zu Stein „Untergängen"; da aber Zürich, indem es sich ans bisherigen ruhigen Besizberuft, etwas anspricht, was die andern gemäß ihrer in Händen habenden Marchbriefe nicht zugebenkönnen, so wird der Handel wieder in den Abschied genommen, Absch, 317, k. 48. Auf nächstenTag sollen die Gesandten über die Marchstreitigkeit zwischen der Grafschaft Khbnrg und der Landgraf-schaft Thnrgau instruiert werden. Absch, 323, o. — 4kS. Da die Marchanstände zwischen der GrafschaftKhburg und der Lcrkdgrafschaft Thnrgau größtentheils beseitiget find und nur noch ein Anstand über dieLandmarch bei Mevcnsperg waltet, so stellen die sechs Orte daS Begehren, daß zu Vermeidung künftigerAnstände nunmehr die Marchsteine gesezt werden möchten. Dagegen behauptet Zürich, daß es bei Mehensperg,bevor die Landgrafschaft Thurgau in der Eidgenossen Hände gekommen, die streitigen Güter in seinerJurisdiction gehabt habe, daß die Bestzer stets mit Gericht, Recht, Geboten, Verboten, Stenern, Reisenund andern Pflichten mehr, die der hohen Obrigkeit zuständig, ihm bis auf diese Stunde gehorsam undgewärtig gewesen seien; wenn man es nun bei diesen seinen Rechten bleiben lasse, so wolle es dem Vogtzu Khburg auftragen, mit dem Landvogt im Thurgau die Märchen zu erneuern; wenn dagegen die sechsOrte von ihrem Vorhaben nicht abstehen wollen, sollen'sie fich darüber auf künftigem Tag zu Baden