Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
983
Einzelbild herunterladen
 

Thurgau.

Art. 37. (1586). Der alt-Landvogt meldet, daß ihm wegen Kürze der Zeit nicht möglich gewesen,alle Bußen und Strafen einzuziehen und die Rechnung zu stellen, und bittet um Aufschub bis zur künf-tigen Tagleistung. CS wird ibm entsprochen. Absch. 744. l. 38. Alt-Landvogt Oswald Meyenberglegt nunmehr über seine Verwaltung und die hohen Gerichte Rechnung ab. Gemäß dieser hat ihm jedesder X Orte von zwei Iahren her noch 199 gute Gulden zu vergüten. Wird in den Abschied ge-nommen. Da man aus dieser Rechnung ersehen, daß. die Mahlzeiten an den drei hohen Festen jährlichgroße Unkosten verursachen, so soll auf nächsten Tag darüber instruiert werden, wie diese Kosten zumThcil vermindert werden könnten. Auch über die niedcrn Gerichte erstattet er den VlI Orten Rech-nung. Nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen bleibt er jedem Ort noch 14 Gulden schuldig,welche von obigen 199 Gld. in Abrechnung gebracht werden. Absch. 758. k.

3. .Huldigung

Art. 3tt. (1557). Der Landvogt soll im Namen der VlI Orte an Hans Jakob Fuggcr und an denBesizer von Neuburg schreiben: Eo sei der Eidgenossen Wille, daß sie und ihre Schaffner wie andereEdle und Gerichtsherren den Eidgenossen, als der hoben Obrigkeit, huldigen und schwören sollen. Uebcrdie erfolgende Antwort soll er dann berichten. Absch. 28. o. (1559). Abgeordnete der Edeln undder weltlichen GerichtSherren bringen vor: LeztcS Jahr sei dem Landvogt Gallati der Austrag crthciltworden, daß er sich von ihnen schwören und huldigen lasse; diesem seien sie dann gehorsam nachgekom-men und werden auch in Zukunft ihre Pflichten gegen ihre Obrigkeit zu erfüllen wissen; sie müssen je-doch bemerken, daß dieses Huldigen früher nicht so geübt worden; denn wenn einer einmal gehuldiget,habe man es aufgeschrieben und dann sei er für sein Leben lang davon frei gewesen; auch ihre Söhnehaben nach erreichtem vierzehnten Jahre gehuldigt und geschworen und dann nicht mehr; sie bitten daher,man möchte bei der frühern Uebung bleiben lassen. Das Gesuch wird in den Abschied genommen.Absch. 72. I>. 41 An Hans Jakob Fugger von Augsburg, der die Herrschaft Weinfelden bcsizt,wird geschrieben: Sein Freiheitsbrief, den er von den VII Orten besize, enthalte nichts anderes, als daßer wie jeder andere Gerichtsherr solle gehalten werden und daß der Eidgenossen Unterthanen ihm auchschwören müssen; er soll daher auf nächstem Tage sich einfinden und den VII Orten huldigen und schwö-ren, indem man vernommen habe, daß er den eidgenössischen Gesandten auf dem Reichstage zu AugsburgwenigAnstand oder Ehre" erwiesen. Absch. 72. «I. 4L. (1569). Fugger schreibt, er könne wichtigerGeschäfte wegen nicht persönlich erscheinen, habe aber seinem Vogt und Verwalter zu Weinfelden, Luxlllmer, Vollmachten ertheilt. Dieser eröffnet: Es würde sein Herr nicht das mindeste Bedenken tragen,zu huldigen; da er aber kaiserlicher Rath und als solcher dem Kaiser mit Eid verpflichtet sei, da er fer-ner einer der sieben geheimen Räthe der Stadt Augsburg sei, als solcher auch seine Verpflichtungen habeund daher auch nicht wohl fernere Eidcövcrpflichtungcn eingehen könne, da endlich noch viele andereHerren seien, z. B. Bischof und Capitcl zu Constanz, der Dompropst, der Marschalk Thum im LandWürttemberg, der vonSchina" u. a. m., welche Befizungen in der Eidgenossenschaft haben, ohne je gehul-digt zu haben, so bitte er, auch ihm den Eid zu erlassen ; er verspreche übrigens, daß er sich nicht mehrweigern werde, sobald er oder seine Erben die Herrschaft selbst bcsizen würden; es haben nur die Vögteund Amtsleute obbcnanntcr Herren huldigen müssen, wie auch er bereits gcthan. Nach Einsichtnahmedes Bcstätigungsbriefeö, durch welchen ihm die VII Orte den Besiz der Herrschaft Weinfelden bewilligt