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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt
sowie am lezten November desselben JahrcS; endlich sei auf lPiammoll» 1567 von den VIII Orten be-schlossen worden, daß die Prediger im Rhcinthal und im obern Thurgau vor die Synode nach St, Gallen,jene aber im untern Thurgau vor die zu Zürich berufen werden sollen, andere strafbaren machen der Pre-diger sollen durch den Landvogt, unter dem sie wohnen, bestraft werden, aus einen Anzug im Detember1568 sei es dabei belassen worden; Zürich halte deshalb dafür, daß es unuöthig sei, diesen Gegenstandwieder in den Abschied zu nehmen, weil man ihn in den bisherigen Abschieden finde. Der Handelwird all loloronlluiu genommen.""Der Landammann von ^chwyz elktält hiebei, daß er und LandammannLussi auch auf der Tagleistung vom 6. April 1567 gewesen, daß sie aber damals nicht dazu haben stim-men wollen, Absch, 656, II, — 7S. Die V katholischen Orte wollen auf nächster Tagsazung beantragen,daß die Prediger im Thurgau in Gegenwart des Landvogtö examiniert und, wenn sie strafbar befundenwerden, zu der Eidgenossen Händen bestraft werden sollen, daß ebenso die Prediger im Rheinthal vordem dortigen Landvogt zu examinieren und zu bestrafen seien, daß serner Zürich nicht gestattet werdendürfe, daselbst abgehende Prediger von sich aus zu crsezcn, sondern daß dieselben durch die rechten Lehen-Herren zu ergänzen seien. — Jedes Ort soll über diesen Porschlag sich berathen, damit man auf künf-tiger Tagsazung zu Baden einstimmig sei, Absch, 361, o. — 72. Auf den Anzug des LandammannSLussi in Betreff der Synoden und der Bestrafung der Prediger im Thurgau und Rheinthal wird von denV Orten beschlossen: Jedes Ort soll sich darüber berathen und seine Gesandten auf die auf den 7. Januar1571 nach Baden ausgeschriebene Tagsazung darüber instruieren; denn man findet, daß man, ohne sichseiner Rechte zu begeben, Zürich nicht so eigenmächtig daselbst verfügen lassen dürfe, — ES wird auchin'Sgeheim an den Abt von St, Gallen geschrieben (18, Oktober), er möchte seine Anwälte auf nächstenTag mit Vollmacht abfertigen, im Verein mit den Gesandten der katholischen Orte diese Sache zu Endezu bringen. Die Gesandten von Schwbz sollen mündlich mit dem Abt von Einsiedel» darüber sprechen.Absch 368, k. — 73. (1572), Eine Zuschrift des Dompropsts von Konstanz an die V katholischen Ortebezüglich der Prädicantcn im Thurgau und der Synoden zu St, Gallen und Zürich wird von ihnen inden Abschied genommen. Absch, -166, >
I>. Disciplin der Geistliche».
Art, 74. (1581), Das Begehren dcS Nuntius, man möchte den Landvögten anbefehlen, die Priester-dirnen auszutreiben, wird all in.iruonllnln genommen, (S, d, Absch, 603. m.),
». Wiedertäufer.
"Art. 73. (1567), Auf der Jahrrcchnung zu Baden 1532 wurde von den VIII Orten eine Ver-ordnung erlassen, gemäß welcher man die Wiedertäufer in den gemeinen Vogteien einziehen, durch ge-lehrte Männer über ihren Jrrthum belehren und dann einen Eid ihnen abnehmen soll, mit dieser Seetesich nie mehr abzugeben; in derselben wurde ferner verordnet, daß jene, die den Eid brechen, ohne wei-tern Proccß ertränkt werden sollen. Die Gesandten sollen nun auf nächste Jahrrcchnung zu Baden in-struiert werden, ob man bei dieser Sazung bleiben wolle oder nicht, Absch. 284. h. — ?<». Die Ver-ordnung von 1532 über das Verfahren gegen die Wiedertäufer wird fast einstimmig bestätigt; den Land-vögten in den gemeinen Vogteien wird die Weisung ertheilt. pünktlich derselben nachzukommen,Absch, 288, ll, — 77. (1578> Verordnung über die Verfolgung und Bestrafung der Wiedertäufer undüber die Eonfiscation deren Vermögens, (S, d, Absch, 546. o.).