Deutsche gemeine Bogtcicn überhaupt.
die Prediger im Rhcinthal möchte man der Synode zu St Gallen unterordnen; die „Züchtigung" derMeßpricster möchte es den katholischen Orten überlassen—Wird in den Abschied genommen, Absch, 46. v.—<i>. (1560), Man will die Anmaßung Zürichs in den gemeinen Bogtcicn, namentlich im Rheinthal, diePrediger einzusczen und die Feblbarcn zu bestrafen, wie es bereits durch Präsentation des Hans Jakobvon Büren als Prediger zu Altstättcn gethan, nicht so leicht hinnehmen, da Zürich daselbst, wie jedesandere Ort, nur Eine Stimme bat und sonst in Zukunft als Recht prätendieren möchte, was es sichjczt unrechtmäßiger Weise anmaßt, Absch. l 10 3. — <»2, (Ischl), Bor einigen Jahren war den Priesternund Prädicanten in den gemeinen Herrschaften anbefohlen worden, ihre Kirchengenossen beiderlei Eon-session, die über zehn Jahre alt sind, jährlich zu examinieren über das Bater unser, den englischen Gruß,den christlichen Glauben und die zehn Gebote, sodann jene zu unterweisen, welche diese Gebete nichtkönnen, das Berzeichnifi der Ungehorsame» ihrer Obrigkeit einzureichen, damit sie nach Berdienen bestraftwerden; es war ferner verordnet worden, daß jene 'Priester und Prediger, welche in dieser Sache Hin-lässig sind, an Leib und Gut bestraft und von der Pfründe verwiesen werden sollen, Ein Anzug nun,daß dieser Verordnung gar nicht nachgelebt werde, wird in den Abschied genommen^ damit sich jedes Ortüber deren Bollziehung entschließe, Absch, 132, (1567), Zur Erhaltung guter Zucht unter
den Predigern im Rheinthal und Thurgau und Bestrafung ihrer Bcrgchen wird abermals verordnet,daß die Prediger im Rheinthal und obern Thurgau vor die Synode in St. Gallen und die im unternThurgau vor die Synode in Zürich citiert werden sollen; was die Prediger aber sonst strafbares bege-hen, sollen die betreffenden Landvögte bestrafen, Absch. 284, ii. <»'i. Unter den Gesandten der V ka-tholischen Orte kömmt zur Sprache, daß Zürich, sobald eine Predigcrstcllc im Thurgau, Rhcinthal, imSarganserland und in der Grafschaft Baden erledigt werde, dann sogleich von sich aus selbe wieder be->eze, ohne die rechten Collatoren darüber anzufragen., und es nicht gestatte, wenn diese einen andernPrediger zu ernennen wünschen, — Darüber soll jeder Gesandte referieren. Absch, 288, ,i. — tt? (1568),Betreffend die vor Jahren den betreffenden Landvögten crthciltc Weisung, die „unzüchtigen" Prediger"n Rheinthal und ober» Thurgau jcweilen auf die Synode» zu St, Gallen oder Zürich zur ZüchtigungUl schiken, finden die V katholischen Orte, daß dadurch ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten Eintrag ge-schehe, und machen deßhalb den Borschlag, daß für die Prediger im Tburgan und Rbeimhal die Syno-ben zu Frauenfcld abgehalten werden und daß der Landvogt und seine Beisizer auch dabei anwesend seintollen, Absch, 313, <»o. — i»<i. Wegen der Anmaßungen Zürichs, bezüglich der Ernennung und Bcstra-lung der Prediger im Thurgau und Rheinthal, soll auf nächstem Tag gebührend verhandelt werden,Abjch, 823, 3 <»?. Die neuerdings angebrachten Beschwerden der V katholischen Orte wegen derErnennung und Bestrafung der Prediger im Rheinthal und Thurgau werden in den Abschied genommen.Absch, 326, n, <»8, (1576), Die V katholischen Orte sind entschlossen, an Zürich und St, Gallen be-lüglich der Prediger und der Ehehändcl rund heraus zu erklären, daß das angemaßte Recht ihnen nichtGstehe, iondcrn daß allein der Landvogt im Ramen der hohen Obrigkeit zu richten und zu (trafen habe,Absch, 852, j, von den Boten der V katholischen Orte wieder in de» Abschied genommen,
Absch, 355, s. — Auf eine erneuerte Anregung Lnecrns, bezüglich dieser Anstände mit Zürich, er-wiedert dieses: Wenn der Landschreiber in den Manualen und Abschiede» dieser Sache wegen nachsuche,werde er finden, was für Verordnungen darüber gemacht worden. Derselbe berichtet nun, daß von dieserSache bereits Erwähnung geschehe im Abschied der Jahrrechnung von 1557, dann wieder am 5, Septemb
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