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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
979
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

»2. GinfülirunH des neuen Kalenders.

Art. 78. «1584). Schiedörtliche Vermittlungsartikel in Sachen des Kalenderstreils. <S. denAbsch. 09l. o.). - 7k». Lneern, Uutcrwaldcn und Zug haben die vorgeschlagenen Artikel ange-nommen; Schwhz stellt die Annahme in Aussicht; über den Entschluß Zürichs und Berns hat man nochkeine Kcnntniß. <S. d. Absch. 094. -,.). 8<». Zürich und Bern erklären, die vorgeschlagenen Artikelnicht annehmen zu können. Glarus ermahnt zu Frieden und Einigkeit. Die neuerdings vorgeschlagenenMittel" werden auf Ratifikation hin angenommen. (S. d. Absch. 095. l.). 8k. (1585). Die V katho-lischen Orte machen an Zürich die Anzeige, daß sie die vorgeschlagenen Mittel annehmen. <S. denAbsch. 098. g.). 8I. Zürich und Bern sowohl als die V kathol. Orte erklären, daß sie die vorgeschla-genen Artikel annehmen. Dem Landvogt von Baden wird befohlen, das Mandat zu pnbliciercn; in derLandgrasschaft Thnrgau will man durch eine Abordnung das nölhige anordnen lassen. (S.d.Absch.699. in.).83. Die Abordnung in die gemeinen Bogteicn soll mit Ernst und Nachdrut handeln. Auf künftigeJahrrechnung soll über den Handel instruiert werden. (S. d. Absch. 792. o.). 84. (1580). Verordnungüber den Beginn der Jahrrechnnngen zu Baden nach dem neuen Kalender. Mittheilung derselben andie Landvögte. (S. d. Absch. 744. i.).

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