Deutsche gemeine Vogteien überbaust
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3, leibeigen«' Leute
Art 18 (l568). Bezüglich der leibeigenen Leute wird auf Ratification hin beschlossen: Es soll inZukunft keine leibeigene Person mehr in den gemeinen Vogteien angenommen werde», die nch nicht zuvor von der „Eigenschaft" gelöst; wenn ein freier Man» eine Leibeigene zur Frau nimmt, so soll lczteresich von der Leibeigenschaft lösen, (S. d. Absch. 321, cw.), — I«», Bestätigung des lczten Beschlussesin Betreff der Eigenen Leute in den gemeinen Vogteien, (S. d, Absch. 326, k.)/
ti Justizsticlit»
Llrt (1561). Wegen der vielen Appellationen, die um unbedeutende Sachen besonders aus denFreien Aemtern ans diese Jahrrechnnng gelangt sind, wird vorgeschlagen, daß, sowie die aus dem Thürgan den Appellationsgnlden bezahlen müssen, in Zukunft alle Appellanten auch anS den ander» Herr-schaften und Vogteien diesen Gulden zu erlegen haben, damit so die Proecßsucht vermindert werde.Wird all iiwtruonllum genommen, Absch, 132. a:>. 2t, (1566). Anzug, betreffend Miet und Gaben.(S. d, Absch, 268, Ii.), — 22, (1585). Ein Anzug, das; nicht allein die Landvögte in den geineinenVogteien, sondern auch die Gcrichtsherrc», bevor sie einen gütlichen Spruch zwischen zwei Parteien erlassen, sich von diesen eidlich das Versprechen geben lassen, beim Spruch verbleiben zu wollen, und daßdadurch oft die eine Partei in ihrem guten Recht verkürzt werde, wird in den Abschied genommen, damitjedes Ort beförderlich seine Meinung nach Zürich berichte, wie dieser Unordnung abgeholfen werdenkönnte. Absch, 716. o. — 23, (1586). Verschärfte Verordnung gegen das Erkaufen von Landvogteienund Gesandtschaften, gegen Miet und Gaben, über das Strafrccht der Landvögtc, über die Appellationen,über Besoldung der Amtsleute, über das Proecssicrcn u. a m Absch. 744, oo. — 29, Endliche Fest-stellung der Sazung und Verordnung gegen Bestechungen und Umtriebe zu Erlangung von Vogteienund Gesandtschaften, über Bußen und „Verthädigen" von Streitigkeiten, über Miet und Gaben, Ap-pellationen, Aufhebung von Beschlüssen, Beiständen bei Processen u, a, m, für alle Vogteien dicß- undjenseits des Gebirges, (S. d. Absch. 755. I.) — 2 ? Ob ge Verordnung über Abstellung verschiedenerMißbräuche wird nunmehr von der Mehrheit angenommen (S, d. Absch. 758, <?.). —
7 PvlizeilichsS
», Nnnchcn.
Art 2<». (1584), Die an der Regierung der Vogteien Anthcil habenden neun Orte verständigensich in Betreff der ungehorsamen aufrührerischen Unterthancn dahin, daß sie gemeinsam Boten in dieseVogteien abordne» wollen, um die Ungehorsamen zum Gehorsam zu ermahnen. Und da auch die Gottes-Häuser in den Vogteien gar übel verwaltet werden und immer mehr in Schulden gcrathen, so sollen ob-benanute Boten bei diesem Anlas; von den Gotteshäusern Rechnung über ihre Verwaltung abnehmen.Zugleich wird beschlossen, daß ohne Wissen und Willen der regierenden Orte kein Gottesbaus mehrGeld aufnehmen dürfe, Absch, 685. I>.
Koriikanf, Kürkauf.
Art. 27. (1568), Auftrag an die Landvögte zum Einschreiten gegen Betrügereien beim Kornkauf,(S. d. Absch. 321, ß.) —28. (1571), Mittheilung der Verordnung gegen den Fürkauf, (S.d. Absch 377, >.).