Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt.
Wohlgemut!) Rüksprachc halten. (S. d. Absch. 605. u.). <». (1585). Auf künftigem Tag zu Badensollen sich die Boten der katholischen Orte dahin verwenden, daß die bischöfl. constanzischen Häuser mitkatholischen Vögten aus den eidgenössischen, wenn möglich den V Orten, besezt werden. (S. d. Absch.008. n.) — 7. Abermalige Klage, daß der Bischof zu Konstanz seine Vogteieu in der Eidgenossen-schaft, namentlich zu Bischofszell und Arbo», mit fremden Vögten beseze, und Antrag, er solle nur gc-borne Eidgenossen zu Vögten daselbst ernennen. Daheriger Auftrag au den Landschreiber zu Baden, diefrüher» Beschlüsse darüber zusammen zu suchen. <S. d. Absch. 700. a.). — Bezüglich der bischöf-lich-eonstanzischen Vogteieu in den gemeinen Herrschaften soll auf künftigen Tag zu Baden instruiertwerden <S. d. Absch. 710. o.) ES soll wieder angeregt werden, daß die bischöflich-coustan-
zischen Häuser mit katholischen Vögten auS den regierenden Orten besezt und daß ein katholischer Stadtschreiber nach Bischofszell ernannt werden soll. lS. d. Absch. 72k. <k ). — Zu Baden soll auch in
Betreff der Besezung der bischöflich-constanzischen Vogtcien berathschlagt werden. (S. d. Absch. 781. —>1. <1580>. Ebenso. <S. d. Absch. 754 >.). 1)2 Entgegnung des Bischofs von Constanz aufdas an ihn gestellte Ansinnen »m Unterstüzung der Brandbcschädiglen zu Klingnau mit 4000 Florin;Versicherung, daß er auf genebmc Besezung seiner Vogteieu Bedacht nehmen werde; Begehren, den ge-wesenen Propst Kyd zu Bifchofszell wegen seines Schuldenmachens gebührend zu bestrafen. Absch. 758.154 Verhandlungen über Besezung der Vogtei Bischofszell insbesondere. <S. Thurgau. Art. 8l —85.).
54 <<iwerbu»,z vvn .Herrschaften durcli fremde
Art. I t «1557». Der Beschluß über Erwerbung von Herrschaften in der Landgrafschaft Thurgaudurch Fremde soll in den lirbar zu Baden eingetragen werden. Zugleich wird beschlossen, es sollen aufTagen die Boten keine Befugnis; habe», einem fremden Herrn die Erwerbung von Herrschaften in dengemeinen Vogteieu zu bewilligen, sondern sie sollen solche Gesuche in den Abschied nehmen. Absch. 28. !>.—1i5. <1507). Bezüglich der Erwerbung von Gütern in den Vogteieu durch Fremde werden alle Landvögtebeauftragt, solches nicdt mehr zu dulde» <S. d. Absch 284. i ).
t Lkokcnsachc»
Art. t.<». <1506». Der Anzug, daß in den gemeinen Herrschaften einige ZinSherren prätendieren,daß die Inhaber von Höfen, von denen sie seit vielen Iahren nur den Zins bezogen haben, den Hofals Erbleben von ihnen empfangen und auch den Ehrschaz geben sollen, wird all irnNrnoullmn genommen.<S. d. Absch. 208. >>.). »7. <l507>. In Betreff dieses AnzngS wird beschlossen: Inhaber von solchenGütern oder Höfen in den gemeinen Vogteieu, welche durch Vergabung, Kauf oder auf andere Weisean Herren und Gotteshäuser gekommen und von diesen wiederum als Erb-, Mann- oder Schupflchen,als fällig und chrschäzig oder sonst unter andern Bedingungen verliehen worden, und nicht allein zins-bare, sondern der Gotteshäuser cigeulhümliche Güter bisher gewesen sind, Fall oder Ehrschaz bezahlthaben, oder gemäß Urbarien und Briefen dazu pslichtig sind, sollen von den Landvögten angehaltenwerden, ihren Verpflichtungen nachzukommen; Güter aber, von denen nur der Boden- oder Grundzinsdurch .kauf oder Tausch an die Gotteshäuser gekommen, die aber bisher nie als Lehen empfangen wor-den und weder Fall noch Ehrschaz je entrichtet haben, sollen von obigen Beschwerden frei sein — DenLandvögten wird dieser Beschluß zu ihrem Verhalt mitgetheilt. Absch. 284.