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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Annehmen fremder Kriegsdienste ohne Vorwisscn und Bewilligung der geschlichen Obrigkeit. <8, >kn. Ein gewisses Gewicht, gewöhnlich 1<>e/z Pfund oder 600 Loth.

^uttizchntcn, s. Zehnten.

ch'rmgcld. Abgabe, die ei» Fremder für Erthcilung des Landrcchts, oder ein Einsaß für das Reckt in der

Obrigkeit bezahlen mußte. <8t.) ' ^ch. der Stadt zu wohnen, der

chncgge. Wendeltreppe.

?>vändcn. Waldung, Gebüsche, Hefen auslichten, schwinden machen. Weitergehend ist reuten, ans rott >

auch ans die Wurzeln crstrekt, die aus dem Boden gegraben werden, um diesen cnlturfühig z» machen ^ " ^pciativn sichIhlvirrcn sind eingerammle Pfahle. (? )llcräthc, Seelgrächte (remeiliuin imiinw). Ehedem ein Vermächtniß zum Heil der Seele später daseines Verstorbenen gegeben wurde für dessen Bestattung und für die Begehung des Dreißiakte» Pfankirche

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""dersicchen. Feldsiechen (lepros!). Mit der Krankheit des SicchthumS (Aussazes) bebaktetes°'.dert gehaltene Personen. Menschen abge -

Sons, Saldo.

^"uferte, s. Assonfertation.

Mme, Ortsstimme, heißt hier soviel als Standesvotum.

' Hastation ist die gerichtliche Versteigerung verschriebener oder dargebotener Pfänder für betriebene SchuldenUft. Niedcrlags- und AnfbewahrnngShanS für transitierende Waaren.

Tagsazung, Tagleistnng. Vcrsammlnng, auf welcher die Abgeordnete» (Boten, Gesandten) aller oder ' '

Orte die allgemeinen Angelegenheiten der Eidgenossenschaft bcricthen; tagen, zur Bcrathung öffentlich/ ^iMvssischer

sanimelt sein; Tag gebe», Tag nehmen, vor Gericht laden oder erscheinen; Bundestag hieß in Bünde"/

^r von den Gemeinden der III Bünde erwählten Abgeordneten; Bei tag (Bvtag) dagegen diejenige Versam/l" ^ ^enammlnng(auch Zuzug genannt) von den'Bnndcshäuptcr» erwählt wurden. <8t.) he>cn Glieder

vgwan ist ei» Tagwerk, das der Hörige dem Herrn schuldct. Ehrtagwan, Ehrtagwe», eine aus Gefällt ik tmandes, somit freiwillig und ohne irgend eine Entschädigung, übernommene Tagarbcit, im Gcqcnn " a" ^

^slngtaglven, Pflugtauwcn, soviel als Frohndicnstc mit dem Pfluge. (8t.) ^ nnngiagwcn.

est. Gemeindesteuer; teilen, Steuern auflegen, auch Stenern entrichten.

^Wlic, cm Recht, das der Herr ans de» Früchten eines Grun tükes sich vorbehält und welches

geltend macht. <c.) Zur Ze.t der Ernte

^ügcr nennt man bei einem vertheilten Lehen- oder Bodcnzins denjenigen Mitpflichtigen, der für die Einbrim nn dZinsgnotcn und die Abtragung des Ganzen an den Berechtigten zu sorgen hat. einzelnen

llltta, Trattengcld, ist eine ans die Ausfuhr gelegte Abgabe. (St.)

^tte, Trättedc, heißt soviel als Gemcinwaide, Wai^gang; Trnttrccht (Trieb- und Trattrccht) ist das Recht V' l ' ^

'»cinwaide zu treiben. (8t.) ' ' my.,e Ge-

Men. R.inke, NM eine Sache in die Länge zu ziehen, durch Bestechung ein Amt z» erkaufen oder einen Proccß -n aewinnen^"Nung. Bürgschaft, Cantionshintcrlegnng. ' ' ^ >

Hachtlan. Castellan, Burg- oder Schloßvogt.

der. Gebiet, Bezirk, Marchnng eincs Orts. Twing und Bann, die niedere Gerichtsbarkeit, CivilrechtSpflcgc PaflDiese crstrekt sich auf Streitigkeiten über Grundbesiz (Erbe und Eigen), Geldschulden und überhaupt alle Civilstreite der GAufsicht über die Gcmeindemarch, über Maß und Gewicht n. dgl. (LI.) s ^n,

Ertrag. Einkünfte (ro.Iäitns), ein Hofban» mit seinem ganzen Inhalt an crtragsfähigcn Gütern; i» der Folac Ne ,r

von Gütern, Abgaben und Gefälle». (Lt.)

Wendschaz, Rcncgcld. Die bei einem Kauf bestimmte Summe, welche der renige Thcil dem andern bezahlen muß dmh» Kauf wieder aufgehoben sei. <8l.) Hat auch allgemein den Sinn eines SchadenSersazcS für vertragsmäßig stipnlirte un/"/"gewährte Vortheile. ^ ^