1602
Usage heißt unter andern, das Recht jemandes, von den Früchte» eines bestimmten Grundstüks soviel zu nehmen, als er deren st^seine Person bedarf, oder als überhaupt durch seinen bezüglichen Titel festgesezt ist. slü.)
Verzicht. Gerichtliches Geständniß; gichtig, zugestanden, anerkannt, daher gichtige Sache, gichtige Schuld, soviel als zugestand^Sache, anerkannte Schuld.
Vidimus nennt man eine mit der Originalurkunde gleichlautende, amtlich beglaubigte und besiegelte Abschrift derselben, in wcliß^ausdrücklich angegeben ist, warum die neue Urkunde angefertigt werde und daß diese vom wirklichen Original copiert worden steEin Vidimns hat die gleiche Rechtskraft wie das Original.
Vidom, Vidame (viae ckomimis), ist derjenige, dem der Kerichtsherr die immerwährende Ausübung der weltlichen Jnrisdictn'"übertragen hat. Das Vidomatrecht ist das Recht, dieselbe auszuüben. <!?.)
Vogt, s^ckvocatus). Schirmherr, Patron oder der von demselben eingesezte Stellvertreter, der in seinem Namen die ihm zukommendRechte ansübt. Vogtrecht, das aus dem Schnzrecht fließende oder mit demselben verbundene, gewöhnlich durch Herkomw^festbestimmte Einkommen.
Vorburg ssuli urbium). Die Gebäude, die außerhalb der Burgmauern liegen. <?k.)
Wörth, Werch, Werk, Landarbeit; Wärchmann, Arbcitsmann; Gemeinwerk, öffentliche Arbeit zum Nnzen der Gemeinde."'Wärch, Werg, wird in anderer Bedeutung der Hanf genannt, wenn er noch nicht gehechelt ist. <8t.)
Weinlauf ist der alljährlich von hiezu bezeichnete» Schäzern festgesetzte Preis des Weins.
Wildbann, der. Bezirk, in welchem es Unberufenen verboten ist, zu jagen; auch Jagdrecht überhaupt. sUk.) Hirschhag ist ^Umzäunung eines bestimmten Jagdreviers.
Wunn und Waide. Allmend; Wunn- und Waidrecht ist daher das Recht auf Mitnuznng der Allmend.
Zehnten» der, ist eine Abgabe, die in den ersten Zeiten der christlichen Kirche als freiwillige Gabe entrichtet, im sechsten Jahrhnnd^durch kirchliche Gesezgebnng als obligatorisch erklärt, im neunten Jahrhundert durch die Capitnlaren Karls des Großen undNachfolger zum allgemeine» Reichsrecht erhoben und unter den Schuz des weltlichen Zwangs gestellt worden ist. — Es gibt st^verschiedenartige Zehnten: Der Großzehnt begreift alle Arte» des Getraids und der Halmfrüchte, als Waizen, Roggen, K'st"'Dinkel, Gerste, Haber, sammt Halm und Stroh; hiezn gehört auch der Weinzehnt. Der Rütti-, Reubruch., Neuge'reut-, Nova lzehnt ist der Zehnte» von neuen Cultnre», von nenangcbautem Land. Der Heu- und Emdzehntenvom Ertrag des nicht der Akerwirthschaft dienenden, sondern ausschließlich zum Graswuchs' bestimmten Mattlandes entrichtet. ^zwar der Henzehnten vom ersten jährlichen Schnitt, der zur Aufbewahrung im getrockneten Zustande <Heu> bestimmt ist! ^Emdzchntcn vom zweiten Schnitt lEmds. Statt des Zehntens vom Grascrtrag der Brachwaiden wird der junge sNasccn^oder Blnt.j Zehnten gegeben, d. h. der Zehnt von der Frucht des Viehs, das jenen consnmiert hat. Der kleine, bloß ^örtliches Herkommen gegründete, Zehnten umfaßt Gartengewächse, Obst, Kraut, Rüben, Flachs, Hanf, Nüsse, Kastanien,
Erbsen, Hirse u. s. w. <8.) Dieser Zehnten wird an einigen Orten auch der nasse Zehnten genannt.
Zeige. Ei» zur Bennznng nach den Grundsäzen der Dreifelderwirthschaft eingefriedetes Gemeindefeld; zeigen, einzelgen,als ei» solches Feld einfrieden.
Zugrccht ist das Recht eines Dritten, ein veräußertes Grnndstük gegen Entrichtung des Kaufpreises und der ans dasselbe vondes Käufers bereits gemachten nothwendigc» Ausgaben innert einer bestimmten Zeitfrist an sich zu. ziehen.
Zusözcr, Säzcr, Zugesazte, Gesazte, sind bei Erledigung von Streitigkeiten auf schiedgerichtlichem Wege die von den Pa'"'"'ernannten Schiedrichter oder Rechtssprecher. Bei gleichgetheilten Stimmen der Schiedrichter, d. h. wenn sich für einen ReäMp^keine Mehrheit ergibt, entscheidet ein Obmann.