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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Mai- und Hcrbsigcrichtc, Jahrgerichte, wurde» die Gerichte genannt, welche jährlich zu Maien und ini Herbst sowohl von Seitedes Grundherrn Weher oder Kellner), als des Vogtes abgehalten wurden und.bei denen jeder Grnndbesizcr erscheinen mußte, (^

Mannrccht heißt die urkundliche Beglaubigung, daß jemand eigenen Rechtes, d. h, keinem andern dienstbar, sei. In der Folge kow^der Begriff dem heutigen Heimathrecht nahe.

MarchStag. Rechtstag auf der March zwischen zwei Staate». Die Marchstage bei Streitigkeiten mit Frankreich wurden gemäß ^ewigen Friedens von 1516 zu Peterlinge» gehalten. Marchrecht hieß dann das ans den daselbst erlassenen Entscheidenrührende Recht.

Mcfscleric, Messcrie, bedeutet gewöhnlich das Amt eines Mcssclier (llesselier lardtmr) oder Bannwartcn; für die Unterhalt»»?desselben hatten die Unterthanen eine Steuer zu entrichten. Oft bedeutet das Wort Messclerie ein Stllk Land, das der Grundsgegen abfällige Beschädigungen durch Hüter schüzcn läßt. Messier ist ein Bauer, welcher die Hut der Grnndstüke währendErnte hat. Das Wort stammt von Messis ab, welches Moisson lErnte) bedeutet. Als Entschädigung für diese Hut hattedem Herrn eine Garbe (eoug <l e g»et) von dem gewonnenen Korn zu entrichte». Wer das Recht der Messelerie hat- ^verpflichtet, denjenigen zu »erzeigen, der einem Gute Schaden zugefügt hat, widrigenfalls er für diesen letztem haftet. (L.>

Mcstralic bezeichnet ursprünglich das Amt desjenigen, der über Maß und Gewicht die Aufsicht zu führen hatte; später wurden da>»^andere Rechte, z. B. Jurisdiction, verbunden. (kl)

Mittel. Die durch Unparteiische zwischen streitenden Parteien vorgeschlagenen Vergleichspuncte.

Moisson nannte man eine Abgabe, welche dem Pfarrer, statt der Primizgarbe, bezahlt wurde; Moisson bezeichnete aber auch ^Steuer, welche dem Herrn an die Kosten der Ernte entrichtet wurde, (?.)

Morgcngabc ist das Geschenk, welches der Mann am Morgen nach der Brantnacht, gleichsam für die verlorene Jungfrauschast- ^Frau macht und das in rechtlicher Beziehung besonders geschüzt ist.

Miinzgcnosscn werden alle jene genannt, welche an einen, Münzvertrag Theil nehmen oder in ein Münzgebiet gehören.

Mulchcn, Molchen, Tagmulchcn. Die Milch, die an einem Tage von einer Heerde gemolken wird; sodann auch die MiM"'dncte, d. h. alles, was ans den Alpen von der Milch gewonnen werden kann, Käse, Butter, Ziger n. s. w. <?>'.)

NasccnSzchntcu, s. Zehnten.

Nasser Zehnten , s. Zehnten.

Nauen, Nanwe (navis). Ein Last- oder Frachtschiff. <8t.)

Ncugcrcut- (Nenbrnch.) Zehnten, s. Zehnten.

Passcmcnt. Bollmacht.

Patronatrccht ssus patranatus) ist das Recht, welches jemanden aus eine Kirche (Pfründe) zusteht, die er, beziehungsweise einerRcchtSvorgängcr, erbaut, gegründet oder dotiert hat. Als Inhalt dieses Rechtes tritt namentlich die Befugniß hervor, jcn>c>^'den Pfarrer zu wählen oder ihn wenigstens zur Wahl zu präsentieren.

PsanÄschaz. Strafe an Geld, vorzüglich wegen Unterlassung anbefohlener Frohnarbeiten. (8t.)

Pfleger. Verwalter, Amtmann.

PfrunÄ. Das Recht ans lebenslänglichen Unterhalt in Speise und Trank und Kleidung, in einem Spital oder auch bei einerPerson, »m ein gewisses Capital oder um eine bestimmte jährliche Rente.

Prattikcn, Praktiken. Umtriebe (gewöhnlich mit Bestechung verbunden) in öffentlichen Angelegenheiten; Anstrengungen, »m ^mittelst Versprechungen und Geschenken die Stimmen des Volkes zu gewinnen.

Primizcn sprömices) wurden die erste» Früchte genannt, die ein Grnndftllk jedes Jahr hervorbringt. <e.)

Raub. Ertrag aller oder einzelner Gattungen der Feldfrüchte auf einem Landgut, oder Ertrag der Zehntfrüchte von einem Lahr- i

Recht begehren, des Rechten sein, u.dgl., bedeutet soviel als einen Streithandel an die Gerichte, an das Recht bringen,selbst ihn austragen, vor dem Richter Rede und Antwort stehen. ,

Reconnaissanrc (recognilia), Erkennen, ist die Erklärung der Lchenübernehmcr, Zinser, AbergataireS u.s.w. vor dem Commissär, uwelche sie rei-onnaissenl, anerkennen, daß sie ihre Güter rc. als Lehe» innc haben und daß sie verpflichtet seien, dem Lchcnslst^jährlich die bestimmten Abgaben zu entrichten. Auch bedeutet Erkennen oft die Erklärung der Annahme oder Uebernahme eines le)

Reisen ist die Verpflichtung der Vogtleute, dem Herrn in de» Krieg zu folgen. Das entsprechende Recht des Herrn heißt Mannsch»^recht, Heerbann.