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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1599

Geleit, Gleit, war einerseits die dem Reisenden für Leib und Gnt zugesagte öffentliche Sicherheit im Staatsgebiet, anderseits dieGebühr, die er an der Eingangs- oder HanptzoNstätte dafür bezahlte. Eine Waare verg leiten bedeutet soviel als das Geleitdavon bezahlen. Geleitsbüchsen waren die Kassen, in die das Geleitsgeld gelegt wurde; oft bezeichnet dieser Ansdrnk auchden Ort, die Stätte, wo das Geleitsgeld bezogen wurde.

(xorberm). Das Recht der Gerberie ist localer Natur und hat je nach der Gewohnheit eines Ortes verschiedene Bedeutung.An einigen Orten bezeichnet es die Abgabe einer Garbe an die Pfründe; an andern ist es das Recht des Grundherrn auf eineGarbe oder ein Aeqnivalent in Geld von einem bestimmten Grundstüke; an noch andern bedeutet es das Primizrecht der Scheunen. sL.)c Gebet, das. Ein allgemeines Gebet in bedenklichen Zeiten oder wegen zu besorgender Strafen Gottes, das der Reihe nachöon einem Ort an das andere überging und gewöhnlich an jedem Ort drei Tage andauerte.

Große Gwalt. Räthc und Burger in den Städten, die Landsgemeindc in den Ländern.

Gülte ist eine mit Realpfandrecht versehene Ansprache.

bornischschau, Harnischg'schau. Musterung über die militärische Ausrüstung, namentlich über die Harnische.

^rittlsteucr wird dasjenige Vermögen genannt, welches die junge Ehefrau von ihren Eltern oder Angehörigen in die Haushaltung

Mitbringt, zur Mitbegründnng des neuen Hausstandes.

H'rschhiig, s. Wildbann.

Hoch- und Frohnhölzcr. Ungetheilte Gemeindewaldnngen an oder auf Bergen.

Hadler, Kornhudler. Getraidehäudler, Kornjude. <8t.)

^biß. Mittagessen.

Hnscudation ist der Vertrag zwischen dem Lehensherrcn und den, Vasallen sLchentrager), durch welchen jener ein Stük Land, Einkünfte,

Bilsen ii. s. w. unter gewissen Vedingungen diesem nach Lehenrecht überläßt.

^»°ng. s, Eutraigc.

Hanal, Rinne.

"Übogt. Der Schirmherr über ein Gotteshaus, zu dessen Amt besonders die Aufsicht über die Verwalter der Klostergütcr sMeycr,Kellner n. s. w.> gehört, jl'l.)

^llncr. Beamter, der die herrschaftliche» Gefälle, namentlich soweit sie in Naturalabgaben bestehen, erhebt und berechnet. Kein Hof

lnuri» collorarii) ist der dem Kellner von dem Herrn zur Bennznng übergeben- Hof.

^lchensaz. Das Recht, eine Pfarrstclle zu besezen.

^chhöri. Der territoriale Inbegriff einer Kirchgemeinde,fechte. Kricgsknechte, soviel als Soldtrnppen.

"M. Loge!, ist ei» 40 und mehr Mas, haltendes Fäßchen von länglicher Constrnction und namentlich da im Gebrauch, wo wegen

mangelnder oder mangelhafter Wege die Gegenstände mit dem Saumroß transportirt werden müssen,ügrrhcrr, Lägerbote. Ein residierender Gesandter,üusergbvte, soviel als Fußbote.

Lädt. Eine Ladung, entweder als Last, die ein Mann oder ei» Pferd tragen mag, oder eine Last (Holz, Torf, Steine u. s. w.sfür ein Schiff. (St.)

das. Ein Gut, das von dem Eigenthümer einem Andern gegen Entrichtung bestimmter jährlicher Abgaben oder gewisse Dienst-^lstnngen erblich oder zeitweilig zur Bcnuzung überlassen wird, sl t.)t'dcn, verleide». Bei einer gesezliche» Behörde klagen; Leider, Verleider, soviel als Kläger, Angeber. <St.j

Schuzwehre, Vertheidigungsvorrichtung an der Gränze; jezt nur noch Eigennamen jener Orte, wo dergleichen Landwehrenstanden. <8t.)

sLöber, le Land, Iwuileminm) »annte man die Gebühr, welche der Veränßercr erblehenpflichtiger Güter an den Lehensherrn zu""richten hatte, nt lm-llot vonelitiono.,., welche seinem Heimfallsrecht Eintrag that. Ei» verkauftes oder vertauschtes Stük Lehen-l"»d landiren oder beloben heißt soviel als von demselben das Lob verlangen. Das Lob bestand i» der Entrichtung desy. vierte» Pfennings, d. h. des vierte» ThcilS der Kanfsnmme des verkauften Lehens. <E.>ttst» ftl. Mäder. Soviel Wiesland, als ein Mann in einem Tage abmähen kann, aber auch das, was er in einem Gangeabmäht. Mäder wird auch der Mann genannt, der sich mit mähen beschäftigt.