Hermannus ven Elperich praesipposita, quae tamen negatur, descendentia à primo acquirente,in duodecimo gradu, nemo certe jurium feudalium peritus negabit, Actorem in ſucceſſione hu-jus feudi eſſe potiorem, proinde ſententiam prioris inſtantiæ confirmandam cum refuſione expen-sarum damni & interesse, dictante hoc ipsum Justitia, quae suum cuique tribuit.Sententia Cancellariae Aulicae Juliacensis & Montensis An.no 1667. 15. Junii.N Sachen Johan Adelffen von Eller zu Hertzbach Klägern an Einem ge-en und wider Wilhelmen von Verst Wituben Münch Andern / so dannWeiland Hermannen Elverich genant Haeß nunmehr dessen nachgelasse-nen Erben in actis benennt Beklagte Dritten Theils Ihrer Hochfürstl. Durchl.Lehn den Pamberger Zehendt sampt seinen Affterlehnen Zubehör und apperti-nentien betreffend / lässet man es bey dem am 15. April jüngsthin ertheiltem Be-scheid als purificirt bewenden / Vnd nachdem der Durchleuchtigster Fürst und HerrHerr Philipp Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzeg / Graff zu Veldenz / Spenheim / der Marck / Ravenßberg und Morß /Herr zu Ravenstein. &c. die in obgedachter Sachen verübte extrajudicial acta sichumbständlich underthänigst verbringen und referiren lassen / als wird darauff undallem Befinden nach zu recht erkennt / daß obgedachter Kläger der nächste LehnserbWeiland Henrich Jacoben Münchs mit Margarethen von Rosenthal gezihltenehelichen Sohns zu erklären / und dahero mit obgedachtem Lehn sampt dessen Ein-und Zubehör zu belehnen / hingegen aber die vorhin Henrich Dietherichen MünchJacoben Münch mit Wilhelminen von Vorst gezihltem ehelichen Sohne / nach-gehend auff erfolgte celliondem abgelebten Clevischen Cantzlern Danielen Wey-man und Wilhelmen von Elverich genant Haeß / ertheilte Belehnung auffzuhe-ben und zu cauiren, und deme zufelg Sie Beklagte zu Abtrett- und Einraumungobgemelter Lehenstück und deren appertinentien, sampt Erstattung aller darab nachabsterben Henrichen Jacoben Mänchs erhobenen Abnutzungen und Einkömpstenzu verdammen seyen / Allermassen höchstgedachte Jhre Fürstl. Durchleucht hie-mit respective erklären / cassiren und verdammen; Vrkund seiner Fürstl. Durchl.auffgedruckten Hoff-Cantzeley Seeret-Insiegels. Düsseldorff den 15. Junii / Eintausend sechshundert sieben und sechßigSententia Camerae Imperialis Anno 1684. 14. Martii.IN Sachen Wilhelmen von Elverich genant Haeß / nunmehr dessen Erbenin actis benennt / Appellanten Eins / wider Johan Adolffen von Eller Appellaten Andern Theils / seynd die Gravamina als unerheblich nicht / sondern duSach von Amptswegen für beschlossen hiermit angenehmen / darauff allem Vor-bringen nach zu Recht erkant daß durch Richtere voriger Instantz wol geurtheilt / uͤ-bel davon appellirt, derwegen selche Vrtheil zu confirmiren und zubestättigen seyen /als Wir dieselbe hiermit confirmiren und bestättigen / die Vnkosten allenthalbenderentwegen auffgelauffen auß bewegenden ursachen gegeneinander compensirendund vergleichend; Dann ist ebberürten Appellanten zu würcklicher Vollziehungdieser Vrtheil Zeit vier Monaten pro termino & prorogatione von Amptswegenangesetzt / mit dem Anhang / Wo sie solchem also nicht nachkommen werden / daßSie jetzt als dann / und dann als jetzt in die Pœn der Executorialen, nemblich zehenMarck lötigen Gelds / halb dem Kärserlichen Fisco und zum andern halben Theildenen Appellaten unnachlässig zu bezahlen erklärt seyen / auch derReal Execution halber auff ferner Anruffen ergehensolle was Recht ist.FINIS.N
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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