Observatio I.10 Eudalis haec Anno 1555. publicata Ordinatio, recusa fuit Annis 1556. 1557. &1562. emanavit autem interea sequens Mandatum ad omnes Vicarios Curi a-rum Feudalium directum.Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg ꝛc.Geber Getrewer / rc. Als wir dich zu unserem Statthalter der Lehn unser N.Lehn verordnet / und aber / weil derselben Lehn von uns auch dem vorigen Statt-halteren unseres Manhauses daselbst nicht empfangen / zu deme deren viel hinund wider ohne unser oder der unser Verwissen versplissen / und also unsere Lehn-Ge-rechtigkeit deßfals verdunckelt / und verunträwet werden mögte / damit dan deme hin-fürter vorkommen / und unser Lehn=Gerechtigkeit nicht verkürzet / noch wir darumbvernachtheiliget werden. So ist unser Meynung / und Befeleh / daß du in allen Kir-chen unseres Ambts deines Befelchs ausruffen lassest / daß ein jeder / so einige Lehnoder Spliß zu unserem Mauhauß N. gehörig hat / innerhalb dreyen Monathen dennächsten bey dir als unserem Statthalteren mit allem Briefflichen Schein dasselbigLehn oder Spliß belangend bey Verlust solchen Lehns erscheine / und sich auffzeichnenlasse / auch schrifftlichen klaren Bericht von allem dem jenigen / so zu solchem Lehroder Spliß gehörig / es seye Hauß / Hoff / Artland / Busch / Benden / Weyeren / Gül-den Renthen / Zinsz / Pecht oder anders mitbringe / und hättest demnoch durch unserenLehnschreiber ein new Buch auffrichten / und alle die Lehnleuthe / so dergestalt bey direrscheinen / mit nottürfftigem Bericht auff die herbey verwahrte Fragstück ordentlichdarin schreiben zu lassen / folgends aber solch Buch in unser Cantzeley zu Düsseldorffzu schicken / umb die Gelegenheit / ob es recht auffgezeichnet / zu beschen / auch solchenBericht mit den alten Lehn-Büchern zu conferiren. Versehen wir uns also zu dir.Geben zu Cleve am 14. Aug. Anno 1560.Einem jedem Lehnman besonder nachfolgende Fragstücken vorzuhalten / und beyseiner Aydspflicht und Verlust des Lehns zuermahnen / darauff die eygentliche War-heit von sich zu sagen / welche Antwort auch klärlich soll auffgezeichnet werden.1. Wie sein Nahm und Zunahm seye/ und wo er wohne.2. Wie sein Lehngut heische.3. Wa und in was Kirspel es gelegen.4. Was darzu und ingehörig / als Hauß / Hoff / Artland / Wiesen / Büsch / Weye.ren / Geld-Renthen / Zinß / Pecht / und dergleichen / und wie viel von einem jeden.5. Wie seine Eltern und Vorelteren geheischen.6. Wie er das Lehn ererbt hab.7. Ob er solch Lehn in seiner Gewalt und Gebrauch hab / oder aber gantz oder zumtheil andern verpacht / versetzt oder beschwehrt / oder sonst in andere Händ verbracht8. Ob solches vor lang oder kurtzen Jahren geschehen / wem und welcher gestalt9. Ob sein Lehngut auch vertheilt oder versplissen / und welche die Theil oder Splißeinhaben10. Ob der Lehnher= oder Statthalter von wegen seiner Fürstl. Gnaden obgerühr-te Verpfachtung oder Beschwärung / dergleichen die Vertheilung ober Verspleissungauch bewilligt/ und was Scheins oder Beweiß davon vorhanden.11. Ob er das Lehngut auch in gebürlicher Zeit empfangen / von weme und in wasJahren12. Was Schein oder Brieff davon vorhanden13. Dergleichen / was Schein er von seiner Voreltern Empfängnuß habe / undvon allen solchen Lehnbrieffen Copey dem Statthalter zu übergeben.14. Was Dienst er von seinem Lehngut zu thun schuldig15. Ob er solchen Dienst in vergangener Vhede auch geleist.16. Ob die jenige so die Spliß haben / die auch empfangen / und darvon gebürlichenDienst thuen.Porro sicuti in Historia Juris Civilis Juliacensium & Montensium Num. 17. dixiReſormationem & Judiciariam Ordinationem circa Annum 1563. reviſam decla-ratam & auctam fuiſſe, ita quoque eodem tempore, nonnullas declarationes & ad-ditiones Ordinatione Feudali accesserunt, cum quibus Anno 1565. in publicumprodiit, iterumque Annis 1574. 1582. 1606. & 1635. edita fuit.Praemissis subiungo sequentia Ordinationem Feudalem concernentia mandata.A 2Von
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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