Caput XII.XI. EXEMPLUMDe quo supra cap. 7. num. 10. 11. & 18.Joannes von Meviß von—Christina—ChristianusKlincken.dem Berg dem Berg VogdtsSophia KlinckenN. von dem Berg Liberi primiJoannes SpetgenWilhelmus Hansen matrimonijREUS.& consort. ACTORES.ben seiner Elteren ererbt sonderen auch die welcheES seynd im Leben gewesen Meviß under Meviß in seinem ledigen Stand gewonnen undJohann von dem Berg Gebrüdere / welgeworben / und in Zeit seines Absterbens nach sichche ihre Elterliche Güter zusammen ge-verlassen, mit Entrichtung aller von Zeit dertheilt / Johann hat vier Töchter gezihltKriegs bevestigung davon auffgehobener Abnutz-deren die Eltiste an Willhelmen Hansen verheirungen einzuantworten und folgen zu lassen schul-raht worden.dig und daneben in die auffgelauffene KostenMeviß von dem Berg hat in cœlibatu einigenachrechtlicher Mässigung zu condemniren seye.unbewegliche Güter gekaufft / folgends ChristinamVon welcher Urtheil gemelter Spetgen an dasVogds geheyrahtet / und mit derselben vier SöhnGülich und Bergisch Hoffgericht appellirt, undgezihlt / stirbt demnach relicta uxore & quatuor li-nach beyderseyts gepflogner Handelung folgen-beris, die Wittib Christina schreitet zur zweiterdes consilium loco informationis ad patrem uͤberEhe mit Christiano Klincken / und erweckt mit dem-geben.selben eine Tochter Sophiam Klincken / welche her-Johann und Meviß von dem Berg Gebrüderenacher an Johannen Spetgen verheyrath wor-haben ihre verlassene Vätterliche und Mütterlicheden, diesem nach sterben Mevißen von dem BergErbschafft gütlich unnd freundlich zusammen ge-vier Söhn ohne Nachlassung einiger Leibs-Erben.theilt / folgends gemelter Johan sich verheyrahtet /Weilen nun ihre Mutter Christina an ihres Mansermelter Meviß aber eine geraume Zeit von Jah-Güteren die Leibzucht hatte, erhebt sich bey ih-ren im Jungen Gesellen Stand einsamb gehaltenrem Leben kein Streitt / nach ihrem Absterben aberund in solchem ledigen Stand etliche Erbgüterfordert Willhelm Hansen und consortes von Jo-hannen Spetgen die Güter / welche Meviß vonacquirirt und an sich gekaufft / folgends gleichfalsdem Berg von seinen Elteren ererbt / und in cœli-zu der Ehe geschritten und Kinder gezihlt / aberhatu anerkaufft / in Erwegung dieselbe von Me-hernacher Meviß angeregter Kinder Vatter erstlich / darnach die samptliche Kinder in Gott ver-vißen von dem Berg herkommen / erfolglich auffstorben und ihre Mutter im Leben verlassen.ihnen Hansen und consortes als gemelten Me-Ist nun die Frag / ob solche im ledigen Standvisen von dem Berg nächste Anverwandte zurückacquirirte, und durch Absterben ermelten Mevisengefallen wären / Vermög Gülich= und Bergischerauff seine Kinder einmahl devolvirte Güter vonReformation und Rechtsordnung cap. 88. vers.Kinderen auff die Mutter / oder aber auff Johan-mit dem außtrucklichem Underscheit / daß nachnen ihren patruum, oder dessen nachgelassene Kin-altem Herkommen und Gebrauch unser Fürsten-der gestorben seyen / in sonderlicher Erwegungthumben Gülich und Berg die Güter fallendieweil die Fürstliche Gülich unnd Bergische Re-und erben sollen hinder sich an die nächste Erbenformation und Ordnung Cap. 80. §. 1. & 2. auß-daher sie kommentrücklich setzt und statuirt, daß wan ein Kind mitJohann Spetgen gestehet zwaren, daß Mevi-Todt abgehet / und keine Erben in absteigender Li-sen von dem Berg Elterliche Güter auff Wilhel-nica noch Geschwesteren / oder derselben Kindermen Hansen und consortes wider zurück gefallenverlist / daß alsdan desselben gestorben Kinds Vat-erbietet sich auch dieselbe zu restituiren, excipijrtter und Mutter seine verlassene Haab und Güteraber so viel die von Mevisen von dem Berg im loß-erben sollen/wa aber auß Vatter oder Mutter ihrerledigem Stand acquirirte unbewögliche GüterEins abgangen, daß alsdan der letztlebende alleanlangt / daß dieselbe dem Rückfall nicht under-Güter und Haabe unverschiedentlich erben solleworffen / sonderen nach der Kinderen Todt Zufolgfür allen Anherren / Anfrauwen und allen anderenobgemelter Reformation und Rechts=OrdnungFreunden. Hingegen aber in hochg. Fürstl. Ordn.cap. 80. §. Wa aber auß Vatter rc. auff die Mutcap. 88. das contrarium gesetzt / nemlich das nach al-ter Christinam und von dero auff ihre Tochtertem herkommen und Gebrauch der Fürstenthum-Sophiam Klincken sein Spetgens Haußfraw ge-ben Gülich und Berg / die Güter in alle Wege fal-fallen seyen.len und erben sollen hindersich an die nächste / daherZu Sittard in erster Instants wird Ao. 1605. densie kommen. Ita ut prius statutum per posterius cor-6. Sept. zu recht erkennt / daß Beklagter Spetgenrectum seu potius abrogatum videatur, & ideo prodem Klägeren Willhelmen Hansen und consorpatruclibus contra matrem pronuntiandum & con-ten nicht allein die geforderte erbliche und ligendecludendum esse quis arbitrari posset.Güter / welche Meviß von dem Berg durch abster-Sed
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