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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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41
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Caput XII.41ren Rähte / wie auch verschiedene Underrichtererben sollen hindersich an die nechste Erben daherjudicirt, und wird es noch also gehalten.sie kommen / daher zu schliessen seyn möchte / dasAnnen allein der halber Theil in zweyter Ehe ge-NOTAEwonnener Güter / als von ihr herkommend / vonder Tochter zugestorben / aber die andere Halbedietas acquisitorum, quae ad Annam bonscheid / als von dem Vatter herkommend / so vielLangel spectavit, rupto per mortem maden Eygenthumb berührt, deß Vatters Weselenriti Weselen auff der Mahr thoro filiæauff der Mahr Vorkinderen angefallen.Catharinae quidem affecta fuit, verum mortua illaDeme aber unerwogen / ob woll dieses zimblichabsolutum dominium apud matrem mansit, ut di-disputirlich / haben doch die Rähte in etlichen Fäl-xi supra cap. 4. num. 18. unde non assentior D.len darfür gehalten / daß die Mutter allein in sol-Respondenti in verbis daß Annen allein der hal-chen gewonnenen Güteren succedirt und wegenbe Theil in zweyter Ehe gewonnener Güter alsdes Vatters nicht zurück fallen solle / wie auch mitvon ihr herkommen von der Tochter zugestorben /etlichen Urtheilen alhier erkand zur Sachen mög-nam Anna dominium hujus medietatis non acqui-te angezeigt werden / und derhalb solche specialissivit titulo successionis à filia Catharina, sed judispositio per generalem clausulam tit. 88. nichtre suo retinuit, per ea quae tradit D. Stockmanzu restringiren, cum in toto jure generi per spoin tract. de jure Devol. cap. 1. n. 6.ciem derogetur. Sonderlich so viel die von denQuoad alteram medietatem quae fuit coacqui-Elteren gewonnene Güter belangt / weil dem sorentis Weselen auff der Mahr placet Resolu-perstiti, ut simul acquirenti daran mehr favoristio D. Respondentis quod illa à patre ad filiamgebührt / auch den parentibus in luctuosa liberoCatharinam, & ab hac ad matrem Annam devo-rum hæreditate, quæ à majoribus non proceſſit,luta sit, idque non solum propter jus commune,ut sunt acquisita constante matrimonio, mehr alsOrdinationem & praejudicia ad hoc allegata, sedanderen in successionibus collateralibus zu favo-etiam ob hanc rationem daß: ut inquit D. Re-risiren, dan auch daß durch solche interpretationspondens dem superstiti parenti scilicet Annae vonjus commune so viel weniger restringirt wird / &Langel ut simul acquirenti mehr favoris gebührefavor ille ut bona maneant in familia, so sonstenund in bonis stante matrimonio acquisitis den pa-ratio statuti seyn mögte / allhier nicht considerirtrentibus mehr als anderen collateralibus zu fa-werden kan. Cum nondum in familia videanturvorisiren, quam rationem ego etiam adduxi suprafuisse. Wiewol nun nicht ohne / daß die Dispositiocap. 7. num. 17. & in praemissa causa Meisenbergtit. 88. diesem etwas zu wieder / so haben doch vorcontra Court,langen Jahren in diesem Fall / wie oben / die Her-II. RESPONSUM JURISsecundus mari-Cajus Sempronia.Titiustus SemproniaeLiberi primimatrimonij.Facti Species.absteigender Lini keine Erben / oder auch keineES seynd im Leben gewesen Cajus und Sem-Geschwesteren verlassen Erbschafft antrettenSpronia Eheleute / welche stehender Ehe vierund daß zuvor der Vatter erbet die Haab undKinder gezihlt. Erstlich stirbt Cajus, dar-Güter so von Vätterlicher Seythen, und dienacher sterben die vier Kinder successive vorMutter, die Haab und Güter, so von Mütterli-der Mutter / welche sich darauff in die zweytecher Seythen an das verstorben Kind kommen /Ehe begeben / ist die Frag / ob Caij Bruder Titius;ist jedoch in folgenden Wan Eins allein vorhan-so noch im Leben / oder aber Sempronia ihrer Kin-den / wie allhier / solcher Underscheidt mit folgen-der Verlassenschafft ohne Underscheid der Güterden worten auffgehebt Unverscheidentlich. It. Vorob sie von Vatter oder Mutter herrühren / ererbe /allen andren Freunden / welches nicht allein auffund solche in die zweite Ehe verwenden könne.die blosse Leibzucht gedeutet werden könne / daheroAn Seythen Titij wird vorgewand / daß nachSempronia vermeint / weilen sie in ascendenti lineaaltem Herkommen und Gebrauch dieser Landenim Geblüt ihres letzt verstorbenen Kindes näch-die Güter fallen und erben sollen hinder sich an diester Stock und Stamm und nach Besag gemeinächste Erben daher sie kommen. Ordinationener Käiserlecher und Sächsicher Rechten dessencap. 88.ohne einigen Underscheid der Güter eintzige Erb-Sempronia deutet vor sich das 80. Ca. in welchesfolgerin daß das dagegen angezogenes 88. capitulanfang / obgleich erstlich ein underscheid der vatterallein in Seytfällen / nicht aber in auffsteignedenund Mütterlicher Güter gesetzt / wan Vatter undLini (welche capit. 88. conclusionem bekommen)Mutter zugleich ihres verstorbenen Kinds so in