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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Seite
27
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Caput XII.27Brauchs und Privilegii, darin außtrücklich verse-Da hingegen Beklagte sustinirt, daß die Mut-hen / daß in allwege die Güter zuruck sterben undter Anna ihrem ohne Leibs-Erben verstorbenemererben sollen an die nächste Verwandten / daherSohn Willhelmen succedirt, und die angezogenesie kommen Credunt. Daß die geforderte halbeGülische Ordnung in der stehender Ehe gewonnenBehausung von Gerharden Meifey auff seinenund geworbenen Güteren keine Platz habe / sonde-Sohn zweiter Ehe ab intestato gefallen / daß aberren nur von alten Stamm und Stockgüteren zufurter dieselbe Güter auff seine Willhelms halbeverstehen seye.Brüder und Schwester geerbt seyn sollen non Cr.Sententia.9. Verum und Rechtens / quod bona acquisitaJN Sachen der Vormünder Weiland Adamencenseantur in dubio acquisita ex augmento & in-Bormans nachgelassener Kinder bey dendustria mariti, & pro parte dimidia ex industriaActen benendt / Klägeren eins / und Engelen Käm-uxoris, ideoque in acquisitis sit communio in-merling und dessen Zustand Beklagten anderenter virum & uxorem, imo vero, quod jure com-Theils/ wird durch uns Schultheiß und Scheffenmuni possit maritus disponere de dimidia etiamdes Statt und Hauptgerichts Deuren / erster In-non consentiente uxore. Uti Petr. de Ancho.stants Richtere zu recht erkent / daß Beklagte vonCons. 2. Sicuti in vita posset alienare etiam ultrader klagender Vormünder Ansprach und Forde-dimidiam, dummodo non fieret in fraudem uxo-rung zu absolviren und zu erledigen seyn sollenris, cum vivente marito uxor non judicetur so-wie wir dieselbe absolviren und erledigen hiermitcia, & post mortem mariti tandem dimidiâ ac-die Gerichtskosten auß bewägenden Ursacherquisitorum potiatur. Respondent esse juris malecompensirendt / Publicat Ao. 1582. 18. Junii.allegati.Von welchem Urtheil die Vormündere der10. Auß welchem erfolglich wahr und abzuneh-minderjährigen ans Gülich und Bergisch Hoffmen da der Eygenthumb deß halben Theils gewon-gericht appellirt.nen und geworbener Güter dem Vatteren zugehö-rig / er auch drüber pleno jure zu disponiren machtGravamina Appellantium & Respon-gehabt / daß auch solche Proprieter nach dessen Ab-siones Appellatorum.sterben an seinen in zweiter Ehe gezihlten Sohn1. VErum das im Leben gewesen GerhardWillhelmen ex ascendenti linea & parte paternaMeifey Bürger in Deuren. Credunt.ohne Mittel eygenthumblich gefallen Resp. esse2. Verum das gemelter Gerhard Meifey sucillatum ex praemissis & non responsalem, glaubencessive und respectivè zwo eheliche Haußfrawendoch ohne das einig was gesetzt von Dispositiondes Vatters pleno jure.gehabt / deren die erste Mettel / und die andereAnna genannt. Credunt.11. Verum & ex superius deductis abzunehmen3. Daß ernenter Gerhard Meifey mit gedach-das ermelter Willhelm fratres consanguineos exter seiner Haußfrawen Mettelen in ehelichemlinea paterna neben seiner Mutter als leibzüchStand erzeugt einen Sohn Johann und eineterin nach sich im leben verlassen. Cred.Tochter Grietgen geheischen. Cred.12. Also wahr, daß beyde vor und Nachkinder4. Verum daß nach Absterben der erster Hauß-ab uno eodemque patre tanquam priore dominofrawen er Gerhard Meifey mit seiner zweyterdirecto illius partis dimidiae commune principiumhabeant. Non cred.Ehefrawen Annen ehelich gezeugt einen SohnWilhelmen genannt. Cred.13. Und dan auch wahr / daß solche Halbscheidt5. Verum daß berührter Gerhard in selbigerstreitiger Güter nit durch den Sohn zweiter Ehezweiter Ehe eine Behausung an sich erkaufft und(qui tanquam minorcnnis nihil acquirere potuitgegolden sampt einem garten / wie dieselbe apudgewonnen und geworben / und also ex ascendentiacta priora ferner nahmhafft gemacht und speci-linea utriasque liberis communi hergeflossen. Credificirt. Cred.das streittig halb Hauß und Gart nicht durch den6. Verum das ehegemelter Gerhadt MeiferSohn erworben und ferner nit wahr.folgends in Gott verstorben und ernennte seine14. So folge auß diesem allem / und sey unwider-zweite Haußfraw Annam und ihrer beyder Söhnsprechlich wahr / daß auch solche Halbschiedt verWilhelmen / wie gleichfals Johannen und Griet-mög Gulischem wollherbrachtem Landbrauchs wi-gen Meyfey / als in erster Ehe gezihlte Kinder /derumb hinder sich / daher sie kommen / zurück fallennach sich im Leben verlassen. Credunt.und erben sollen. Cap. Reformat. Beschluß vonsuccession. Non credunt.7. Verum das auch darnach ermelter Willhelmvor der Mutter Annen mit nachlassung seiner hal-15. Verum, und in angedeuteter Reformationber Brüder und Schwester von Vätterlicher seyunder dem Titul, wie Vatter und Mutter ihre Kin-then / tödtlich hingescheiden. Credunt.der erben/ under anderen versehen/ daß die Mutter8. Verum, daß der halber Theil vorangeregternit mehr / dan was von Mütterlicher seythen her-Behausung und Gartens / so auff absterben ge-kommen / von ihren Kinderen ererben möge. Re-spondent esse juris male applicati.dachten Gerharden Meyfei an dessen in zweiterEhe gezihlten Sohn Willhelmen der Mutter An-16. Und ob woll wahr / daß in demselben Titulnen daran die Leibzucht und an der übrigen Halbdiese Wort hinzu gesetzt / daß die übrige Güter aufscheidt dero eygenthumblicher Gerechtigkeit vorbe-beyde Vatter und Mutter von dem Kind zugleichhältlich/ererbt/ auch nach dessen Absterben an seinesterben und ererben sollen und widerumb da ihrerhalbe Schwester und Brüder von vätterlicher sey-Eins mit Todt abgangen / daß alsdan der letztleben-then transmittirt und heimgefallen und solchesder so viel ererben solle / als die sonst (da sie im Lebe)ererbt hetten. Resp. esse juris ad casum male allegati.auß Macht wohlherbrachten Gülischen LandtD:17. Se