Hoffgerichts=Ordnung.führung unserer am Hochfürstlichen Gülich= und Bergischen Hoffgericht zuDusseldorff / hievorigen / jetzigen und zukünfftigen Rechts=Sachen / gegen wemwir dieselbe haben und überkommen mögen / jetzo zu unserem und nach unseremTodt unserer Erben unzweiffentlichen Rednern und Anwaldt den Ehrenvestund wohlgelehrten Herren (hic inserendum nomen Procuratoris) hochermeltenHoffgerichts-Procuratoren / und fals derselbe etwa frühzeitig mit Todt abgienge,oder sonsten abstünde / gleichfals den Ehrenfest= und wohlgelehrten Herren (hicinserendum nomen substituti) hochgedachten Hoffgerichts=Procuratoren / als des-sen substituirten Anwald constituirt / bestelt und benennet haben / also und derge-stalt / daß wir zuvorderst alles und jedes / was durch sie und andere Anwäld,oder sonsten in angeregten Sachen von unsertwegen gehandelt worden / ratifici-ren / und daß darauff ermeldter Anwald (hic repetatur nomen Procuratoris)wie auch auff dessen tödtlichen Hintrit vorbemelter (hic repetatur nomen sub-stituti) als dessen in casum mortis oder Abstands substituirter Anwald in allenangezogenen Sachen activè und passive bey unserem Leben / und nach dem Todtin unserer Erben Nahmen erscheinen / allerley Process auß die wieder einbringen,fori declinatorias und andere Exceptiones übergeben / libelliren / litem contesti-ren / articuliren / respondiren / juramentum Veritatis, malitiae, calumniae, dan-dorum, respondendorum in litem, affectionis, aestimationis, purgationis, in sup-plementum probationis, expensarum, damnorum & interesse quartae dilationisejusdemque prorogationis, auch einem jeden anderen in Recht zugelassenen,und mit Urtheil aufferlegten Eyd etiamsi litis decisiorum fuerit, in unsere undrespective unserer Erben Seel erstatten / allerley Beweiß führen / derwegen alleNohturfft verhandelen, dieselbe tuiren, wider die Gegen-Beweiß excipiren,und respective repliciren / dupliciren / tripliciren / &c. Sigillas & manus reco-gnosciren / oder dissitiren / in contumaciam procediren / dieselbe purgiren / zuBey- und End-Urtheil beschliessen / die zu eröffnen bitten / anhören / annehmen/davon appelliren / dawider auch sonsten restitutionem in integrum (so von nöh-ten) begehren / expensas damna & interesse designiren / zu taxiren bitten / undderselben / auch was in der Haubtsachen taxirt und erkent / erheben / annehmen /dafür quitiren / in executionem activè procediren / biß zu endlicher Vollstreckung der Urtheilen / auch passivè, da die Urtheilen uns oder unseren Erben zuwider ergiengen / und darauff wieder uns und unsere Erben in executionem pro-cedirt würde / von unsertwegen / auch in unserer Erben Nahmen alle Nohturfftbiß zu endlicher Erörterung des puncti Executionis verhandelen / einen oder mehrAffter-Anwäld, so offt es ihnen beliebet, substituiren, revociren, auch alles anders thun und lassen sollen, waß wir, oder nach unserem Todt unsere Erben,selbsten zugegen jederzeit handelen/ thun und lassen solten/ könten und mögten/und da mehrernente unsere constituirte Anwäld und substituirte eines weiterenGewalds / dan hierin begrieffen / bedürfftig wären / oder seyn würden / denselbenwollen wir in unserem und unserer Erben Nahmen ihnen hiemit am allerkräff-tigsten und beständigsten / daß vermög der Rechten und de Stilo hochberührtenHoffgerichts beschehen soll/ kan oder mag/ auch gegeben haben/ und was alsomehrerwehnter (hic repetatur nomen Procuratoris) unser Anwald / und nachseinem Todt oder Abstand der substituirter (hic repetatur nomen Substituti)handelen, thun und lassen werden, daß versprechen wir vor uns und unsereErben, stät-vest und unverbrüchlich zu halten, auch sie beyde Anwälde, undihre substituirte Affter-Anwälde, in unserm und unserer Erben Nahmen allerBürden.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
45
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