Hoffgerichts=Ordnung44ten / und dardurch den Partheyen nur mehrere Termin-GelderRechts=Ordn. esp. 4und Hoffgerichts-Ordn auffdringen / als sollen sie sich dessen und aller Uberflüssigkeit beytit. 15. 5. würden aber arbitrari Straff müssigen / in alle wege aber wan sie prorogatio& §. damit auch.nem fatalis exhibendi Acta bitten / erhebliche Ursachen und gnug-sahmen Schein adhibitae diligentiae & requisitionis Actorum beygleichmässiger Straff vorbringen / und es wegen Edition derActen / so viel die Arme betrifft / mit Ubergebung eines Scheinsder Armuth / und sonst nach Inhalt der Ordnung Tit. 15. S.Damit auch ꝛc. gehalten werden16. Damit auch zum sechszehnden aller Zeugen-Außsagenunter Augen haben könne / und des sonsten nohtwendigen vielfäl-tigen Auffsuchens und muhesahmen Extrahirens überhoben werAuß dem Reichs=Ab-scheid an. 1654. §. 52. de / als sollen die verordnete Commissarii, nachdem sie die Zeugenauff alle interrogatoria und Articul ihrer Ordnung nach abgehört /und extrajudicial Pro-cess=Ordn. anno 1661den Rotulum über der Zeugen-Außsag mit zuthun des Adjuncti§. 14.oder Notarii jedesmahl dergestalt abfassen / daß nach einem jedenInterrogatorio und Beweiß=Articul aller und jeder Zeugen-Außsag in ihrer Ordnung/ mit den Worten/ wie der Zeug ge-redt / also gleich ordentlich subiectirt und untergesetzt werden / mitdem Anhang / daß die Rotuli, so anders / dan wie jetztgemelt abge-fasset / nicht angenommen / sondern verworffen / und denen hierzugebrauchten Commissariis ermelte Rotulos auff ihre Kösten / vor-besagter massen von newen zu beschreiben / aufferlegt werden solle.17. Zum siebenzehenden sollen nach Verordnung des Reichs-Auß angezogenemReichs-Abscheid de an. Abscheids de Anno 1654. §. In deme nunmehr 121. & seq. à sen1654. §. 121. und Vertentia tam nullâ quam iniquâ, daß Fatale interponendae observirt,ordnung anno 167darüber auch hinführo stät- und vestiglich gehalten werden/ bey23. Sept. §. 3.den jenigen Nullitäten aber / welche insanibilem defectum auß derPersohn des Richters, oder der Partheyen, oder auß den Sub-stantialibus des Processus nach sich führen / es bey disposition dergemeinen Rechten und Hoffgerichts=Ordnung Tit. 21. verbleiben.18. Nachdem auch vors achtzehende / eine zeithero wahrge-Auß alligirter gemei- nommen worden, daß in verschiedenen ahn obgemeltem Gülich-ner Verordnung annound Bergischen Hoffgericht abgeurtheilten Sachen / die Par-1669. 18. Novemb. itemder Verordnung abnoo theyen das beneficium restitutionis in integrum mißbraucht / und1675. 23. Sept. 6. 2. und die darzu erforderte Requisita der Gebühr nicht beobachtet haben /Hoffgerichts Ordnung als sollen sich die jenige / so wieder die gefälte Urtheilen restitu-Tit. 22.tionem in integrum begehren / der im Jahr 1669. den 18. No-vembr. dieserthalb ergangener gemeiner Verordnung mit Offerir-und Außschwerung der darin enthaltener Eyden / und sonst ge-mäß verhalten / im übrigen es auch nach Inhalt der gemeinenRechten und Hoffgerichts=Ordnung Tit. 22. hierin fals verfahrenwerden. Publicatum Dusseldorpii in solitâ audientia 3. Sept. 1680.Folgt formula eines gemeinen Gewalts /darnach die Stiffter / Clöster / Städte / Communen / vomAdel etc. die Syndicaten und Vollmachten zu stellen.Jr Endsbenente thun kund und bekennen mit diesem of-fenen Brieff, daß vor uns und unsere Erben zu Voll-führung
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
44
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