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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.den Executis jedesmahl einverleiben sollen / was ihnen der Insimation halben gegeben und bezahlt worden / oder sie darfür zuforderen gemeint.Gemeiner Bescheid / so am 20. Au-gusti Anno 1680. publicirt.NAchdem fast viele Klagten vorkommen / daß dieses Hoffge-richts veräydte Botten wegen Insinuation der Ladungen /Inhibition, Compulsorialien / Executorialien mandatorum executivorum und dergleichen den Partheyen gar übermässige Jura ab-forderen / und sich entrichten lassen / solches aber der Hoffgerichts-Obgemelte HoffgeOrdnung und am 28. May 1675. publicirtem gemeinen Bescheidrichts Botten sollen sichauch der Billigkeit selbst zuwider / und keines Wegs zu gestatten,mit der ihnen zugeleg-so ist der nachmahliger Bescheid / daß ermelte Hoffgerichts=Bot=ter belohnung vergnüten mit der in gedachter Ordnung tit. 27 ihnen zugelegter Beloh= gen lassen.nung sich vergnügen lassen / darüber auch die Partheyen einigerUnd die Partheyenmassen nicht beschweren / und damit alle Unrichtigkeit hierinfals darüber nicht beschwe-desto besser verhütet bleiben möge / den Partheyen ab der von ih- ren / denselben gebührliche Quittung mit-nen empfangenen Belohnung jedesmahl gebührliche Quitantz / obtheilen/deren abschrifftdie gleich nicht gefordert würde / unweigerlich mittheilen / daneben auch den Executis un-die Abschrifft solcher Quitantz den executis jederzeit untersetzen und tersetzen / oder ad Pro-thocollum übergebenbey schreiben / oder dahe die Zahlung nach der Insinuation allererstgeschehen würde / solchen fals dieweniger nicht Copey der Quittungalsbald ad Prothocollum übergeben / und sich an diesem allembey Straff der Entsetzung ihres Dienstes / oder sonst nach Ermässigung nichts behinderen lassen sollen.Weilen auch im Werck verspühret wird, daß gemelte Hoff-gerichts Botten auff empfangene Processen und Missiven/ von denProcuratoren eilends nicht verreisen / sondern sich hieselbst auffhal-ten/ zu deme offtmahlen nach geendigten gerichtlichen Audientzienallererst wieder ankommen / dardurch dan verursacht wird / daßdie erkente Processen / durch die Procuratoren in bestimbtem Ter-mino nicht reproducirt / noch die Producten in behöriger Zeit über-Item nach empfangeben werden koͤnnen / als wird denselben hiemit aufferlegt undbefohlen / alsbald nach empfangenen obgemelten Processen / Missi- genen Processen, Missi-ven, Befelchen / rcven, Befelchen und dergleichen von hinnen abzureisen / ihr Ambalsbald abreisen / undmit Insinuation der Ladungen und anderer Processen / so dan Be- in bestimbter zeit beymHoffgericht sich wiederstellung der auffgegebener Missiven, Producten / oder andererSchrifften alles fleisses und getreulich zu verrichten / auch innerhalb einfinden.den negsten acht oder längst vierzehen Tagen sich bey dem Hoffge-richt zeit wehrender Audientz wieder einzufinden und ihrer Ver-richtung halber den Procuratoren so wohl richtige Relation einzu-bringen / als auch die an sie habende Schreiben denselben vor En-digung der Audientz einzuhändigen / in allem übrigem auch derHoffgerichts-Ordnung, so viel dieselbe sie betrifft, der Gebührnach zusetzen / oder unaußbleiblicher Straff nach Befinden ge-wärtig zu seyn.Und damit sich gedachte Botten der Unwissen= oder Verges-senheit