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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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38Hoffgerichts=Ordnung.newen wiederumb hervor gezogen / verdrießlich recapituliret / undalso vielmehr / was zu einer Revisions, als Restitutions Instantz ge-hörig / auff die Bahn gebracht / ja wohl gar vorangeregten unsernVerordnungen zuwieder gar anzüg und taxirliche Imputationesdurch die Schrifft=Stellere / bißweilen unbescheidentlich eingerichtet werden / welches dan nicht allein zu unserm Hoff Cantzeleyenund Hoffgericht hochstraffbahren Despect und Verkleinerung,auch vergebliche Bemühung unserer Hoff-Räthen und Hoffge-richts Commissarien / sondern auch zu unverantwortlicher Wie-derhohlung bereits decidirter Streitigkeiten / und schädlichen Ver-zügerungen anderer Sachen gereichet / als ist hiemit an alle Advo-caten und Procuratoren / unser ernstlicher Befelch / daß sie sichins künfftig solcher unverantwortlicher straffbahrer Mißbräuchgäntzlich enthalten / und in denen Fällen / wohe nach außgesprochenen Urtheilen sie das Remedium restitutionis in integrum platzzu haben und die Sachen von rechtswegen darzu gnugsamb qua-lificirt zu seyn erachten werden / nicht daß jenige / so schon vorherin facto & jure vorkommen / wiederhohlen / weniger einige / ihrerseits eingebildete Rationes decidendi, und deren Refutationes miteinmischen / sondern eintzig und allein die in facto emergirendenewe dienlich- und erhebliche Umbstände oder auffs neu zur Handgebrachte Urkunden / brieffliche Schein / und Ducumenten in de-nen Handelungen / so sie deßhalben uberreichen / kurtz und nervosèeinführen / und zugleich mit special Gewäldten / von ihren Princi-palen zu Abstatting des Eyds/ daß weder sie Sachwältere/ oderjetztgedachte ihre Principalen / und deren Advocaten / von solchenneuen Einbringen vorher einige Wissenschafft gehabt / oder selbi-ges zu der Sachen dienlich zu seyn nicht vermeinet / jederzeit gefasterscheinen / in alle wege aber die ihnen in solchen Restitutions undallen anderen Sachen zugefertigte Schrifften / ehe sie übergebenwerden / fleissig überlegen / und wohe etwas darinnen erfindlich /so unserem / auch unserer Hoff-Cantzleyen und Hoffgerichts Re-spect, oder der erforderter Bescheidenheit zu wider wäre, solchesfür sich selbst verbesseren und zum Glimpff bringen / oder gehöri-gen Orten zurück senden / keines wegs aber auff einigerley Reserva-tion, oder Protestation non approbationis contentorum, nochwas sonsten dergleichen seyn mag / sich verlassen / diesem allem un-außgesetzt also nachkommen/ und im widrigen einer unaußbleiblicherGeldstraff / oder auch gestalten Sachen nach der Suspension, oderwol gar Amotion ab officio gewärtig seyn sollen / dessen WirUns gnädigst versehen. Geben Düsseldorff den 18. Novemb. 1669.Gemeiner Bescheid, so den 28. MajiAnno 1675. publicirt.Insinuationes & JuraNdlich ist auch der gemeine Bescheid, daß hiesige Hoffge-der Hoffgerichts Bot-ton.richts Botten der Insinuation und deren Jurium halber derOrdnung gemäß sich verhalten / die Partheyen darüber beyStraff nach Ermässigung nicht dringen / noch beschweren / auchden