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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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36Hoffgerichts=Ordnung.exceptionibus fori declinatoriis, non devolutionis, desertionis,In punctis incidentibussollen ultra duplicam Und auch andern post litem contestatam vorfallenden punctis, alskeine Schrifften mehrda seyn exceptiones contra testes, documenta, gebettene Juris subzugelassen werden.sidiales und andere mehr incidentia, darüber zu interloquiren ul-tra duplicam noch häuffige Handelungen / und so viel Schriffteneingebracht werden / daß Advocati schier nicht wissen / wie sie die-selbe rubriciren sollen / dardurch solche puncta mehr verwirret /und intricirt / als explicirt / und klar gemachet werden / als sollenultra duplicam in solchen punctis incidentibus keine Schrifftenmehr zugelassen / sondern ab actis verworffen / und Procurato-res noch darzu in Straff der Ordnung ertheilt werden / inmassenWie die Schriffteauch keine andere Rubricas, als Exceptio, Reblica sind Duplica,zu rubriciren.mit Benennung der Puncten gebrauchen sollen.7. Es sollen auch zum siebenden in punctis agnitionum exhi-Agnitio vel diffessioder Vollmachten / doco-birter Vollmachten / kundbahrer Documenten und Acten / sonder-menten und acten. Vnd lich da untergesetzte Händ / Siegel und Pittschafften gnugsambetiam gemeinen Be-bekent / und von einländischen und benachbahrten Collegiis, Judi-sche id de anno 1633. 20Decembr. f. 11.ciis & Communitatibus herkommen / die Procuratores mit so vie-len vergeblichen terminis zu Vergrösserung der Kosten / inmassentäglich im werck befunden wird / sich nicht aufhalten / sondern als-bald agnoscendo vel diffitendo sich erklären / es wäre dan sach /daß ein sichtbahrlicher Argwohn an Siegelen / Händen und Pitt-schafften zu vermercken / auff welchen fall sie die Nothturfft dagegen schrifftlich vorzubringen.8. Nachdem auch vors achte fast gemein wird / daß AdvocatiCalumniæ Advocatorum & Procurato. Und Procuratores in übergebenen Schrifften vieler Calumnien an-sum.zuziehen / hitziger / bitterer Wort / und Unbescheidenheit über derSachen Nohturfft und Nutzen gegen gemeine beschriebene Rechtenund Hoffgerichts=Ordnung sich gebrauchen / als sollen sie dessenunter ernster arbitraire Straff nach gestalt der Ubertrettung sichgäntzlich enthalten / sondern vielmehr ihrem Obligen nach allerBescheidenheit und Observantz befleissigen.9. Zum neundten sollen die Producta und Schrifften inProducta in duplicduplo würcklich übergeben / und auch leßbahr und correct geschrie-exhibenda, itemben werden, und daß unter Straff der Ordnungbiliter & correctè.10. Es sollen auch zum zehnten nach geführten probationi-Nach geführten probus mehr nicht als zwey Schrifften hinc inde, nemblich Conclu-bationibus sellen mitzwey Schriffen hinc sio, und Gegen= conclusion zugelassen / sondern was darüber ex-hibirt wird / ab actis verworffen / und Procuratores, wann sie sol-inde zugelassen werdenche exhibiren noch darzu gestrafft werden.11. Schließlich und zum eilfften / werden Procuratores allesErnst erinnert, daß sie der Hoffgerichts-Ordnung, hievorigengemeinen am 20. Decemb. anno 1633. publicirten / und in speciediesen gegenwärtigen Bescheid gehorsamlich nachkommen / allesbey Vermeidung deren darin gesetzten Straffen / und solle diesergemeiner Bescheid den vierzehenden negstkünfftigen Monahts Ju-nii seinen Anfang nehmen. Publicatum Düsseldorff am 5 Apri-lis Anno 1661.Edictum