Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
Seite
35
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Hoffgerichts=OrdnungGemeiner Bescheid / so am 5 AprilAnno 1661. publicirt.INdlich ist auch der gemeine Bescheid / erstlich / weil ex Pro- Qualificatio & legi-Ithocollis zu ersehen / daß Procuratores in causis Appella-timatio Procuratorum.tionum, Revisionum, Mandatorum & simplicis Quaereladrey / vier / ja auch wohl mehr Terminos halten / ehe und bevor siesich zu der Sachen qualificiren / dadurch dan offt nullitates undvergebliche Kosten zu mercklichem Beschwer und Auffenthalt derPartheyen verursachet werden / als sollen Procuratores ihre Perso-nas längst in secundo vel tertio termino, sonderlich aber vor ei-niger submission in puncto der Gebühr qualificiren / oder gewär-tig seyn / daß sie in poenam falsi Procuratoris erklärt / und überdas noch mit einem Goldgülden gestrafft werden sollen.2. Nachdem auch zum andern sich offtmahlen zutraͤgt / daß ProProcuratores de ratocuratores sub cautione rati erscheinen / gleichwohl aber inner der caventes sollen sich inzeit der Ordnung quadarzu in der Ordnung bestimbter Zeit ihre personas nicht qualifilificiren.ciren / dadurch dan gleichfals viele vergebliche Kosten und nachthei-lige dilationes causarum verursachet werden / als sollen sie hierin ermeldter Ordnung bey Vermeidung der darin anbetroheter Strafpraecisè nachkommen / aber doch / wan sie vor solcher Zeit auch sub-mittiren / alsdan zuvor unter Straff / wie obgemelt sich qualificiren.3. Zum dritten / weil alle Termin vermög Fürstlicher Hoffgerichts=Ordnung peremptorii seynd / welches bey vorgewesenenOmnes termini suntKriegs=Zeiten etwa in Unordnung und Abgang kommen / und dan peremptori vermoͤgzu Beforderung der heilsahmer Justitz hochnöhtig / daß solches wie= der Ordnungderumb in vorigen Stand gebracht werde / als sollen Procuratoresauff solche Ordnung strictè halten / und in primo termino mit ihrer Handlung ohnfehlbar einkommen / oder sonsten gewärtig seyn /daß der Weg solches zu thun præcludirt / und in puncta interlo-quirt werden / solten aber dazwischen erhebliche Ursachen vorfallen /wodurch sie in termino mit noͤhtiger Handelung einzukommen be-Prorogatio terminihindert / alsdan sollen sie solches ante terminum, und nicht in ipso ante ejus lapsum pe-tenda.termino, wie bißhero zu kostbahrem Auffenthalt der Partheyenmißbräuchig geschehen / vorbringen / und darauff gebettener pro-rogation halber Bescheids erwarten / zu solchem End Prothono-Distributio actorumper Prothonotarium.tarius auch alsbald die Acta gehörigen Orths distribuiren solle.4. Es sollen auch zum vierdten Procuratores in ihren münd-lichen recessiren des Worts Prorogation, wan Terminus verflos-Lapso termino, nonsen / wie zum offtern geschicht / unter Straff der Ordnung sich ent- prorogatio, sed novusterminus petendus.halten / sondern pro novo Termino, wan causae relevantes vonhanden seynd / anhalten.Weitläufftiges recessi-5. Daneben und zum fünfften / sollen Procuratores der Ordren / vide gemeine Be-nung und vorigen gemeinen Bescheiden gemäß / der Weitläufftigscheiden de anno 1580keit im recessiren sich enthalten / sondern in alle wege der Kürtze ohne 6. Sept. & anno 1633.20. Decemb. §. 2.Einmischung meritorum causae sich befleissigen / oder gewärtigseyn / daß ihre Recessen ab actis verworffen / und darzu in Strafder Ordnung erkläret werden.6. Weiters und zum sechsten, Nachdem sich befindet, daß inexceptio-